TE Vwgh Beschluss 2019/6/28 So 2019/03/0002

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Veröffentlicht am 28.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35
B-VG Art133 Abs1
B-VG Art82
VwGG §34 Abs1
VwGG §62 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die auf den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bezogene "Beschwerde" des S K in W, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit einem mit 18. März 2019 datierten, beim Verwaltungsgerichtshof am 28. Mai 2019 eingelangten Schriftsatz erhob der Einschreiter "Beschwerde" in einer Rechtssache vor dem Bezirksgericht Favoriten betreffend Prozesskosten.

2 Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art. 133 Abs. 1 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über ein Rechtsmittel in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Art. 82 ff B-VG) nicht zuständig. Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidung bzw. das Verfahrensgeschehen in diesem Bereich werden von der Bestimmung des Art. 133 Abs. 1 B-VG nicht erfasst. Damit fehlt dem Verwaltungsgerichtshof eine Zuständigkeit zur weiteren Behandlung der genannten Eingabe (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 3.9.2018, Ro 2018/03/0042). 3 Die vorliegende "Beschwerde" war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

4 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. VwGH 11.2.2019, Ro 2019/03/0004).

Wien, am 28. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030002.X00

Im RIS seit

22.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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