TE Pvak 2016/1/13 B8-PVAB/15

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Veröffentlicht am 13.01.2016
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Norm

PVG §9
§9 Abs2 litb
PVG §9 Abs3 lita
PVG §10 Abs5 letzter Satz
BDG §45
PVG §48

Schlagworte

Zustimmungspflichtige Maßnahme; Aussetzung der Maßnahme; Diensteinteilung; Dienstplan; Dienstaufträge; Dienstzuteilung; Zuständigkeit DA

Text

B 8-PVAB/15

Prüfungsergebnis

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die Beschwerde des Dienststellenausschusses beim Z (DA) gegen den Kommandanten der X (Kdt) wegen behaupteter Verletzung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, gemäß § 41 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) mit folgendem Ergebnis geprüft:

Der Kommandant der X hat in der in Beschwerde gezogenen Angelegenheit das PVG nicht verletzt.

Begründung

Mit Schreiben vom 23. November 2015 erhebt der DA wegen behaupteter Verletzung des PVG im Wege des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (ZA) Beschwerde gegen den Kommandanten (Kdt) der X, die vom ZA mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 bei der PVAB eingebracht wurde.

Nach § 41 Abs. 4 und 5 PVG kann sich ein Organ der Personalvertretung (PVO) bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren, wobei solche Beschwerden vom zuständigen ZA bei der PVAB einzubringen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, § 41, Rz 33, mwN). Der Beschluss, wegen Verletzung des PVG durch den DL Beschwerde an die PVAB zu erheben, wurde vom DA am 23. November 2015 gefasst. Der für die Beschwerde relevante Jahreszeitraum liegt daher zwischen 23. November 2014 und 23. November 2015. Die in Beschwerde gezogene behauptete Verletzung des PVG ereignete sich am 20. November 2015. Die gesetzeskonform vom zuständigen ZA eingebrachte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht iSd § 41 Abs. 4 PVG.

Bei der in Beschwerde gezogenen behaupteten Verletzung des PVG handelt es sich um einen Befehl vom 20. November 2015, wonach sich vom 23. November 2015 bis 27. November 2015 sechs Kadersoldaten des Z für eine Einsatzvorbereitung nach Y zu begeben hätten, wobei dieser Einsatzvorbereitung ein Assistenzeinsatz ab 30. November/1. Dezember 2015 mit einer möglichen Ablöse am 27./28. Dezember 2015 bis zum 31. Jänner 2016 für jeweils drei Kadersoldaten des Z folgen sollte.

Der DA erblickt in diesem Befehl des Kdt eine Verletzung des PVG, weil es sich dabei um eine zustimmungspflichtige Maßnahme nach § 9 Abs. 2 lit. b PVG (Änderung des Dienstplanes – längerfristige Einteilung für die betroffenen Kadersoldaten) handle, die unterbleiben hätte müssen, bis über Einwendungen oder Gegenvorschläge der PV endgültig abgesprochen worden wäre, zumal der DA in diesem Zusammenhang fristgerecht einen Antrag und in der Folge das Verlangen gestellt habe, diesen Antrag, über den kein Einvernehmen mit dem DL erzielt werden konnte, gemäß § 10 Abs. 5 PVG der Zentralstelle zur Entscheidung vorzulegen. Dieser Antrag des DA bezog sich darauf, nicht einzelne Kadersoldaten des Z bereits im November/Dezember für einen Assistenzeinsatz abzustellen, sondern ab 11. Jänner 2016 die Grundwehrdiener des Einrückungstermins Oktober 2015 mit ihren Gruppenkommandanten und dem Zugskommandanten als geschlossener Gebirgszug.

Nach den Erläuterungen zur Stammfassung des PVG ex 1967 ist unter „Dienstplan“ (§ 48 BDG 1979, § 20 VBG) die grundsätzliche Diensteinteilung, wie etwa die generelle Einteilung des Turnusdienstes bei der Exekutive, zu verstehen und nicht auch die Einteilung im Einzelnen (z.B. Bestimmung, welcher Bedienstete eine Angelegenheit zu bearbeiten oder an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Stunden Dienst zu versehen hat), welche letztere zu den Dienstaufträgen zählt.

Nach § 48 BDG 1979 ist ein Normaldienstplan zu erstellen, in dem die regelmäßige Wochendienstzeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten grundsätzlich möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen ist (vgl. dazu näher § 48 Abs. 2a BDG 1979). Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen (vgl. dazu näher § 48 Abs. 4 BDG 1979).

Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ua in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 94/12/0299, festgestellt hat, ergibt sich aus § 48 BDG 1979, dass der konkrete Bedarf bezüglich der Erfüllung von Aufgaben, deren Besorgung einer Arbeitsstätte zugewiesen ist, Ausgangspunkt für die Erstellung eines Dienstplanes für diese Organisationseinheit ist. In Verbindung mit der Personalausstattung bestimmt das Ausmaß der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstleistungen die generelle Entscheidung darüber, welche Art von Dienstplan vorzusehen sowie an welchen Tagen und zu welchen Stunden Dienst zu versehen ist. Diese generelle Entscheidung (allgemeiner Dienstplan) ist dann bezüglich der zugewiesenen Bediensteten konkret durch individuelle Dienstplananordnungen umzusetzen, was wiederum für die besoldungsrechtlichen Ansprüche der Beamten von Bedeutung sein kann, setzt doch z.B. die Qualifizierung einer Dienstleistung als Überstunde voraus, dass der Beamte diese außerhalb seiner Normaldienstzeit erbracht hat. Für die generelle sowie die individuellen Entscheidungen iZm der Dienstplanung ist der Dienststellenleiter nach § 45 Abs. 1 und 2 BDG 1979 zuständig.

Dem DA ist darin beizupflichten, dass nach § 9 Abs. 2 lit. b PVG bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes (generelle Anordnung) einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung (individuelle Anordnung), soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht, das Einvernehmen mit dem DA herzustellen ist.

Nach dem PVG und der ständigen Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht ist Aufgabe – und damit Zuständigkeit – des DA ausschließlich die Mitwirkung bei Maßnahmen, die der auf seiner Ebene tätig werdende DL zu treffen hat oder zu treffen bzw. zu beantragen beabsichtigt (Schragel, PVG, § 2, Rz 6, mwN).

Eine zustimmungspflichtige Änderung eines Dienstplans oder einer Diensteinteilung iSd § 9 Abs. 2 lit. b PVG kann daher nur dann vorliegen, wenn der Dienstplan oder die Diensteinteilung für mehrere Bedienstete und für einen längeren Zeitraum in der Dienststelle, für die der DA errichtet wurde, geändert werden soll. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil weder der Dienstplan noch die Diensteinteilung im Z geändert werden sollten.

Dies kann erst dann eintreten, sollte aus dem Umstand, dass Kadersoldaten des Z für Assistenzeinsätze und deren Vorbereitung für einen längeren Zeitraum außerhalb des Z eingeteilt werden, in der Folge die Notwendigkeit resultieren, Dienstplan und Diensteinteilung innerhalb des Z zur Wahrnehmung der Aufgaben der im Assistenzeinsatz befindlichen Bediensteten entsprechend anzupassen.

Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte bzw. VB vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird (§ 39 BDG 1979 bzw. § 6a VBG). Im Fall der Einteilung von Kadersoldaten des Z an andere Organisationseinheiten des ÖBH (z.B. zur Vorbereitung nach Y und zu einem späteren Assistenzeinsatz des ÖBH) handelt es sich um Dienstzuteilungen iSd § 9 Abs. 3 lit. a PVG, wobei erst die konkret beabsichtigte Dienstzuteilung von Bediensteten an eine andere Dienststelle PVG dem DA schriftlich mitzuteilen ist, was spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginns erfolgen muss (§ 9 Abs. 3 letzter Absatz PVG). Aus dem Gesagten folgt, dass erst dann, wenn die beabsichtigten Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden sollen, also die vorübergehende Zuteilung von Bediensteten an einen anderen Dienstort konkret beabsichtigt ist, das Mitwirkungsrecht des DA nach § 9 Abs. 3 lit. a PVG ausgelöst wird.

Wie bereits ausgeführt, stellt eine Dienstzuteilung iSd § 39 BDG 1979 bzw. des § 6a VBG an eine andere Dienstelle des ÖBH weder eine Dienstplanänderung noch eine Änderung der Diensteinteilung im Z iSd § 9 Abs. 2 lit. b PVG dar. Wie gleichfalls bereits erwähnt, ist in diesen Fällen der DA schriftlich von den beabsichtigten Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, der sodann seinerseits durch Anträge iSd § 9 Abs. 4 lit. a PVG das Verfahren nach PVG in Gang setzen kann. Dieses Initiativrecht hat der DA durch seinen Antrag vom 9. November 2015 wahrgenommen, wonach nicht einzelne Kadersoldaten des Z bereits im November/Dezember für einen Assistenzeinsatz abgestellt werden sollten, sondern ab 11. Jänner 2016 die Grundwehrdiener des Einrückungstermins Oktober 2015 mit ihren Gruppenkommandanten und dem Zugskommandanten als geschlossener Assistenzzug. Dieser Antrag, der nach einer negativen Beratung durch den Kdt der X abgelehnt wurde, weshalb der DA mit Schreiben vom 23. November 2015 den Antrag stellte, ihn gemäß § 10 Abs. 5 PVG der Zentralstelle zur Entscheidung vorzulegen, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.

Da es sich beim Befehl des Kdt vom 20. November 2015 um keine zustimmungspflichtige Dienstplanänderung oder Änderung der Diensteinteilung für mehrere Bedienstete oder für einen längeren Zeitraum iSd § 9 Abs. 2 lit. b PVG handelt, besteht auch kein Rechtsanspruch des DA auf die Aussetzung aller diesbezüglichen Maßnahmen nach § 10 Abs. 5 letzter Satz PVG und war die Beschwerde nicht berechtigt.

Wien, am 13. Jänner 2016

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:B8.PVAB.15

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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