RS Pvak 2016/1/13 B8-PVAB/15

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Veröffentlicht am 13.01.2016
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Norm

PVG §9
§9 Abs2 litb
PVG §9 Abs3 lita
PVG §10 Abs5 letzter Satz
BDG §45
PVG §48

Schlagworte

Zustimmungspflichtige Maßnahme; Aussetzung der Maßnahme; Diensteinteilung; Dienstplan; Zuständigkeit DA

Rechtssatz

Nach dem PVG und der ständigen Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht ist Aufgabe – und damit Zuständigkeit – des DA ausschließlich die Mitwirkung bei Maßnahmen, die der auf seiner Ebene tätig werdende DL zu treffen hat oder zu treffen bzw. zu beantragen beabsichtigt (Schragel, PVG, § 2, Rz 6, mwN). Eine zustimmungspflichtige Änderung eines Dienstplans oder einer Diensteinteilung iSd § 9 Abs. 2 lit. b PVG kann daher nur dann vorliegen, wenn der Dienstplan oder die Diensteinteilung für mehrere Bedienstete und für einen längeren Zeitraum in der Dienststelle, für die der DA errichtet wurde, geändert werden soll. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil weder der Dienstplan noch die Diensteinteilung im Z geändert werden sollten. Dies kann erst dann eintreten, sollte aus dem Umstand, dass Kadersoldaten des Z für Assistenzeinsätze und deren Vorbereitung für einen längeren Zeitraum außerhalb des Z eingeteilt werden, in der Folge die Notwendigkeit resultieren, Dienstplan und Diensteinteilung innerhalb des Z zur Wahrnehmung der Aufgaben der im Assistenzeinsatz befindlichen Bediensteten entsprechend anzupassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:B8.PVAB.15

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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