TE Vwgh Beschluss 2017/3/15 Ra 2017/04/0021

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Veröffentlicht am 15.03.2017
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. Mag. S P und 2. DI. C H, beide in W, beide vertreten durch Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Europaplatz 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. November 2016, Zl. LVwG-AV-550/001-2016, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: Ö GmbH in W, vertreten durch Schwartz Huber-Medek & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 2, belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Mistelbach), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 29. März 2016 stellte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (belangte Behörde) über Ansuchen der mitbeteiligten Partei fest, dass es sich bei der Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes in Form eines Hotels (inklusive Restaurant mit Terrasse, Wellnessbereich, Seminarraum und Tiefgarage) um eine gewerbliche Betriebsanlage gemäß § 359b GewO 1994 handle und die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens vorlägen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen diesen Bescheid von den Revisionswerbern erhobene Beschwerde gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.

Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, laut Projekt handle es sich um einen Neubau für ein Hotel mit 44 Zimmern (79 Betten), ein Restaurant mit 50 Sitzplätzen inklusive Schanigarten, einen Seminarraum mit 20 Sitzplätzen und 15 Wohnungen sowie eine Tiefgarage mit 46 Stellplätzen. Hotel, Restaurant, Seminarraum und einzelne Stellplätze in der Tiefgarage würden als Teil der Betriebsanlage gewerblich genutzt. Die Wohnungen würden privat genutzt.

Als gewerbliche Betriebsanlage sei die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet seien und im örtlichen Zusammenhang stünden. Es sei unbestritten, dass sowohl die Seminarräume im Hotel als auch die Tiefgarage im örtlichen Zusammenhang mit der Betriebsanlage stünden, zumal schon allein eine bauliche Einheit geplant sei. Außerdem seien nach den Projektsunterlagen der Seminarraum und die Tiefgarage eindeutig dem Zweck der Betriebsanlage gewidmet, sie würden im Rahmen des Gastgewerbebetriebs in Form des Hotels genutzt.

Von der belangten Behörde sei zutreffend festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 359b GewO 1994 vorlägen. Es würden weniger als 200 Verabreichungsplätze und weniger als 100 Fremdenbetten bereit gestellt, womit die Anlage unter § 1 Z 3 der Verordnung BGBl. Nr. 580/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 19/1999 (Betriebsanlagen-Verordnung) falle.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision bringt vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei die Revision zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle bzw. uneinheitlich sei, ob das vereinfachte Bewilligungsverfahren auch dann zur Anwendung gelange, wenn die projektierte Anlage in ihrer Gesamtheit eine baulich untrennbare Einheit mit flächenmäßig umfangreichen Räumlichkeiten bilde, die nicht der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 GewO 1994 unterlägen.

8 Zu diesem Vorbringen ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei fehlender räumlicher und zeitlicher Trennung einer Betriebsanlage, die sowohl einem gewerblichen als auch einem nichtgewerblichen Zweck dient, die gesamte Betriebsanlage der Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 unterliegt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. April 2015, Ra 2015/04/0025, sowie vom 16. Dezember 2015, Ra 2014/04/0041, jeweils mwN).

9 Durch diese Rechtsprechung ist die von der Revision angesprochene Rechtsfrage bereits geklärt. Nach dieser Rechtsprechung kommt es entscheidend darauf an, ob bei einer Betriebsanlage eine räumliche und zeitliche Trennung vorliegt.

Eine solche hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis angenommen, wenn es auf den Begriff der gewerblichen Betriebsanlage verweist und darauf aufbauend fallbezogen festgestellt, welche Teile des Gebäudes räumlich der gewerblichen Betriebsanlage zuzurechnen sind.

10 Wenn die Revision behauptet, de facto befänden sich Hotel und Wohnhausanlage in ein und demselben Gebäude und seien die Räumlichkeiten des Hotels und der Wohnhausanlage räumlich nicht scharf voneinander getrennt, so entfernt sie sich von dem solcherart festgestellten Sachverhalt des Verwaltungsgerichtes.

11 Im Übrigen unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von den den genannten hg. Beschlüssen zu Grunde liegenden Sachverhalten: In den dortigen Rechtssachen ging es jeweils um die Ausübung des Gastgewerbes in einem Wettlokal (und somit um die gleichzeitige - weder räumlich noch zeitlich trennbare - Ausübung einer gewerblichen und einer nichtgewerblichen Tätigkeit). In der vorliegenden Rechtssache lässt sich die gastgewerbliche Betriebsanlage - wie vom Verwaltungsgericht näher festgestellt - räumlich von den nicht von der gewerblichen Betriebsanlage erfassten Wohnungen auf Grundlage der planlichen Einreichunterlagen klar trennen (vgl. zur Maßgeblichkeit der Einreichunterlagen etwa den hg. Beschluss vom 7. Juli 2015, Ra 2015/04/0049).

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. März 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040021.L00

Im RIS seit

29.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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