RS Vwgh 2019/5/21 Ro 2019/03/0016

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34
VwGG §34 Abs3
VwGG §62 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/03/0001 B 21. Jänner 2019 RS 4

Stammrechtssatz

Bezüglich einer beleidigenden Schreibweise gegenüber einer Behörde besteht die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe; eine solche Schreibweise liegt etwa dann vor, wenn die verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat (VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0076, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030016.J07

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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