Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.11.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §43 Abs3Rechtssatz
Einen wesentlichen Eingriff in das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung stellt auch die nach wie vor bestehende Weigerung des Beschwerdeführers dar, seine Identität etwa durch Vorlage eines gültigen Reisedokumentes nachzuweisen. Zwar legte er im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens eine Geburtsurkunde vor, welche jedoch als Identitätsnachweis schon mangels eines Lichtbildes unbrauchbar ist. Auch steht ferst, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung hierzu durch das Verwaltungsgericht Wien ein Reisedokument im gesamten Verfahren nicht vorlegte und die Erlangung eines solchen wie aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung klar entnehmbar auch nicht versuchte. Auf die Unschlüssigkeit seines diesbezüglichen weiteren Vorbringens wurde bereits oben ausführlich eingegangen und steht es für das Verwaltungsgericht Wien daher fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor versucht, seine Identität vor den österreichischen Behörden absichtlich zu verschleiern, womit auch die Vergangenheit des Einschreiters in seinem Heimatland nicht überprüfbar ist.
Schlagworte
Die Weigerung eines Fremden, durch Vorlage eines Identifikationsnachweises seine Identität gegenüber österreichischen Behörden offen zu legen, stellt einen Eingriff in das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenrecht darAnmerkung
VwGH v. 28.5.2019, Ra 2016/22/0011; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.8631.2015Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019