RS Lvwg 2019/3/27 LVwG 70.15-2767/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.03.2019

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LSD-BG 2016 §31 Abs2
LSD-BG 2016 §31 Abs3
BVergG 2006 §73 Abs2

Rechtssatz

Die Maßnahmen nach § 31 Abs 2 Z 1 bis 3 LSD-BG 2016, welche der Arbeitgeber oder der Überlasser für ein Absehen von einer Untersagung der Dienstleistung nach § 31 Abs 1 leg cit glaubhaft zu machen hat, sind nicht anders zu verstehen, als jene in der gleichlautenden Vorbildregelung des § 73 BVergG 2006, weshalb zur Auslegung auch die diesbezüglich ergangene höchstgerichtliche Judikatur herangezogen werden kann. Danach sind nicht sämtliche Maßnahmen zwingend kumulativ zu treffen, sondern konkrete (technische, organisatorische oder personelle) Maßnahmen in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen. Die Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit, bei der die festgestellten Verfehlungen und die getroffenen Maßnahmen gegeneinander abzuwägen sind, stellt eine Prognoseentscheidung dar, bei der das Vorbringen des Unternehmers kritisch geprüft und abschließend gewürdigt werden muss (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/04/0010).

Schlagworte

Dienstleistung, Untersagung, Maßnahmen, Vergleich, Bundesvergabegesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.70.15.2767.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten