RS Vwgh 2019/4/3 Ro 2018/15/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2019
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §41 Abs4
EStG 1988 §67

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/15/0158 E 25. April 2013 VwSlg 8809 F/2013 RS 3hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

§ 67 EStG 1988 hat die lohnsteuerliche Behandlung sonstiger Bezüge zum Inhalt. Abschließend gibt er die steuerliche Behandlung sonstiger Bezüge aber nur insoweit vor, als diese nicht in eine Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen sind (vgl. § 41 Abs. 4 und § 67 Abs. 9 und 11 EStG 1988). Sind sonstige Bezüge in eine Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen, dann regeln insoweit erst die für die Veranlagung geltenden Vorschriften abschließend die steuerliche Behandlung der sonstigen Bezüge. Lässt eine bei der Veranlagung anzuwendende Bestimmung wie § 37 EStG 1988 im Rahmen der Veranlagung eine Begünstigung sonstiger Bezüge zu, so ist sie, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, zu gewähren (vgl. dazu grundsätzlich das zum EStG 1972 ergangene hg. Erkenntnis vom 6. März 1984, 83/14/0140).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150009.J02

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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