TE Pvak 2019/3/7 A22-PVAB/18

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Veröffentlicht am 07.03.2019
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Norm

PVG §2 Abs2
PVG §2 Abs3
PVG §3 Abs1
PVG §6 Abs2
PVG §22 Abs2
PVG §41 Abs1
PVGO §§11-16

Schlagworte

Zuständigkeit der PVAB; Organe der PV; Tätigkeit der PV; keine Geldmittel für PVO; Tätigkeit von Gewerkschaften; gewerkschaftliche Tätigkeit; Antrag auf Abhaltung einer DV; gesetzwidrige Geschäftsführung eines DA

Text

A 22-PVAB/18

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr. Josef GERM als Vorsitzenden sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des BezInsp A vom 22. November 2018 auf Überprüfung der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses (DA) der Exekutive der Justizanstalt X (JA) unter dem Vorsitz von B gemäß § 41 Abs. 1 und 2 PVG, BGBl. 133/1967, zuletzt geändert mit der 2. Dienstrechts- Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102, entschieden:

1.   Soweit das Prüfungsbegehren auf die Tätigkeit des gewerkschaftlichen Betriebsausschusses (GBA) gerichtet ist, wird dieses mangels Zuständigkeit der PVAB zurückgewiesen.

2.   Hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers (ASt) um Abhaltung einer Dienststellenversammlung, wird festgestellt, dass durch die entgegen § 6 Abs. 2 PVG nicht erfolgte Einberufung der verlangten Dienststellenversammlung die Geschäftsführung des DA gesetzwidrig war.

3.   Hinsichtlich des sonstigen Begehrens des ASt auf Überprüfung der Geschäftsführung des DA wird festgestellt, dass diese nicht dem § 22 Abs. 2 PVG und den §§ 11 bis 16 der Bundes-Personalvertretungs- Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert mit Art. 1 BGBl. II Nr. 143/2014, entsprochen hat und daher gesetzwidrig war.

Begründung

Mit Schreiben vom 22. November 2018 brachte der ASt bei der PVAB Folgendes vor:

„Der ho. DA unter dem Vorsitz von B ist nicht willig, über die offenen Fragen der Bediensteten Auskunft zu geben.

Es wurde vor 14 Tagen ein Antrag nach §6/2 eingebracht, aber bisher gab es keine Reaktion, außer dass sich der DA angeblich gestern aufgelöst hat. Die 14-tägige Frist ist damit ohne irgendeiner offiziellen Reaktion verstrichen.“

Zum Sachverhalt:

Im Juli 2018 wurden von B aus der Kaffeekassa 600 Euro entnommen um eine offene Rechnung der Fa. Gastro zu bezahlen. 47 Menüs sind angeblich verschwunden oder wurden von den Bediensteten nicht bezahlt. Bei einem durchschnittlichen Preis von 5 Euro ergibt das allerdings nur eine Summe von 235 Euro. Einige Kollegen wollten die von ihnen entnommenen Menüs bezahlen, was aber unmöglich war, weil er das Geld weder bar entgegengenommen hat noch eine Kontoverbindung für die Bezahlung angegeben hat. Es war bis dato unmöglich die konsumierten Menüs zu bezahlen!! Darüber hinaus wurde in seinem Büro, bei seinem Ausscheiden aus der Funktion des IT Leitbedieners, ein Kübel mit Kleingeld, das ebenfalls aus der Kaffeekassa stammt, gefunden. Der Verbleib dieses Geldes ist ebenfalls ungeklärt.

Zu den Fragen die sie aus dem angehängten Mailverkehr entnehmen können hat er NIE Stellung bezogen.

1.   Gibt es überhaupt einen GBA

2.   Wer bekleidet welche Funktionen im GBA

3.   Offenlegung der Geldgebarung

4.   wer hat beschlossen die fehlenden Menüs aus der allgemeinen Kasse zu bezahlen

Unabhängig davon ist B auch nicht willig über die Tätigkeiten des DA Auskunft zu geben. Weder über etwaige Anträge, noch über Entscheidungen darüber. Das lässt nur den Schluss zu, dass der DA im Wesentlichen untätig war.

Auf Nachfrage meinerseits hat C (DA-Mitglied) angegeben, dass er sich nicht erinnern kann, wann die letzte DA Sitzung stattgefunden hat, er aber mit B anlassbezogen in telefonischem Kontakt stehe.

Mit freundlichen Grüßen und dem Ersuchen um Hilfe“

Auf Grund dieses Antrages ersuchte die PVAB mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 unter Fristsetzung von 14 Tagen um Stellungnahme des DA.

Da bis 3. Jänner 2019 keine Stellungnahme einlangte, wurde telefonisch versucht, eine Klärung der Sachlage zu erreichen.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden des DA (der aber örtlich nicht in X, sondern in der Außenstelle Y diensteingeteilt ist) teilte über fernmündliches Befragen mit, dass der Vorsitzende des DA sich im „Krankenstand“ befinde und telefonisch nicht erreichbar sei. Die Aufforderung zur Stellungnahme sei bei der Schriftführerin des DA, die aber seit über einem Jahr nicht mehr in der JA eingesetzt sei, gelandet. Er (der Stellvertreter) habe nicht gewusst, dass auch ihn bei Verhinderung des Vorsitzenden die Verpflichtung zur Stellungnahme getroffen hätte. Im Übrigen glaube er, dass der DA bereits am 19. November aufgelöst worden sei.

Am 8. Jänner trat der Vorsitzende des DA B seinen Dienst wieder an. Vom Vorsitzenden des entscheidenden Senates der PVAB telefonisch über das bisherige Geschehen informiert, brachte er verschiedene Schwierigkeiten bei der Geschäftsführung des DA vor. Er erklärte, dass der DA sehr wohl noch bestehe, dass aber am nächsten Tag, dem 9. Jänner 2019, eine DA-Sitzung stattfinden werde, die voraussichtlich die Selbstauflösung beschließen werde. Nach dem Hinweis auf die Weiterführungspflicht auch eines aufgelösten DA nach § 23 Abs. 3 PVG ersuchte er um Fristerstreckung für die Ausarbeitung der Stellungnahme bis 11. Jänner 2019. Diese Fristerstreckung wurde gewährt.

Datiert mit 10. Jänner 2019 langte am 11. Jänner 2019 bei der PVAB folgende Stellungnahme ein:

„Bezugnehmend auf das Schreiben vom 03.12.2018, wird folgende Stellungnahme abgegeben:

Der nach der konstituierenden Sitzung im Mai 2015 gefertigte Dienststellenausschuss der Exekutivbediensteten der JA X wurde mit folgenden Personen besetzt:

Vorsitzender:           B                                       Liste FL

Vorsitzender Stv:      C                                       Liste FL

Schriftführerin:       D                                       Liste FL

Mitglied:                E                                       Liste PFGÖ

Aufgrund „persönlicher Gründe“ hat E (Anm: der ASt) sein Mandat relativ rasch wieder abgegeben, welches danach mit dem Ersatzmitglied F (Liste PFGÖ) neu besetzt wurde. Aber auch F hat nach kurzer Zeit seinen Austritt aus dem DA schriftlich unter Angabe persönlicher Gründe an den Vorsitzenden abgegeben, wonach der DA demnach nur noch mit den drei Mitgliedern der Liste FL (Freie Liste) bekleidet wurde. Zu Beginn des Jahres 2018 hat sich unsere Schriftführerin D zum Oberlandesgericht versetzen lassen, wonach dann nur noch C und ich (Anm: der ASt) die Aufgaben des DA ausführten.

Zu den von E erhobenen Vorwürfen wird folgende Stellungnahme abgegeben:

Der DA der Exekutivbediensteten der JA X war immer gerne bereit, Auskunft über seine Tätigkeiten abzugeben. Im Gegensatz zu den Vorwürfen von E darf mitgeteilt werden, dass, wenn es um Anliegen betreffend der gesamten Kollegenschaft ging, diese auch per Mail über unsere Tätigkeit am Laufenden gehalten wurde, welches jedoch dann auch wieder von dem Beschwerdeführer E aufs heftigste kritisiert und ins Lächerliche gezogen wurde.

DA-Sitzungen wurden auf Grund der Distanz der beiden Häuser, in welchen C und ich Dienst versehend sind, des immer herrschenden Personal- und Zeitmangel und nach dem Austritt der D nur noch anlassbezogen auf kurzem Wege (per Telefon) abgehalten, wie es auch E richtig in seiner Beschwerde angeführt hat. In diesen Telefonaten ging es hauptsächlich um Besetzungen von Arbeitsplätzen und Abklärung des Tätigkeitsbereiches der dem DA zugeführten Anliegen.

In der großen Mehrzahl unserer Tätigkeit ging es jedoch um Anliegen von Einzelpersonen. Dass wir hier den Stand unserer Tätigkeit, die Ergebnisse und Entscheidungen nicht an die gesamte Kollegenschaft, sondern an nur jeweils die zu betreffende Person weitergegeben haben, versteht sich aus dem jeweiligen Sachverhalt von selbst.

Die von E und den unterzeichneten Kollegen verlangte Dienststellenversammlung (bzw. dessen Fragenkatalog), bezog sich rein auf die Tätigkeit des Gewerkschaftlichen Betriebsausschusses (GBA), aufgrund demnach auch nur Gewerkschaftsmitglieder dieser beiwohnen dürfen. Da dieser leider nicht zeitgerecht einberufen werden konnte, ergibt sich aus den Tatsachen, dass ich mich in dieser Zeit mit einer Verletzung im Krankenstand befand, mein Kollege C womöglich keinen Anlass sah, hier selbst tätig zu werden, somit auch nicht fristgerecht festgestellt werden konnte, welche KollegInnen nun tatsächlich aktive Gewerkschaftsmitglieder sind und somit befugt, an solch einer Sitzung teilzunehmen.

Eine GBA-Sitzung, wo es um die Auswertung der von E und der unterzeichneten KollegenInnen gestellten Fragen geht, ist mit Ende Jänner geplant. Hier sind nun auch die Kollegen des Zentralausschusses involviert.

Zum Ende dieses Schreibens darf ich sie noch unterrichten, dass sich der DA der Exekutive der JA X mit 10.01.2019 nach § 23 Abs. 2 lit d PVG aufgelöst und somit seine Agenden niedergelegt hat. Die Anstaltsleitung, der Zentralausschuss und die Bundeswahlbehörde wurden ebenfalls am 10.01.2019 davon in Kenntnis gesetzt.“

Nach ergänzenden telefonischen Erhebungen führte der mit diesem Fall betraute Vorsitzende der PVAB am 14. Jänner 2019 ein Gespräch mit dem Vorsitzenden G des Zentralausschusses Justizwache. Nach kurzer Darlegung der Probleme mit der Führung des GBA bzw. des DA und von Schwierigkeiten bei der letzten PV-Wahl in der JA X erklärte dieser, dass er bereits vorige Woche dort gewesen sei und die Bereinigung der Probleme des GBA angegangen habe; auch die Abhaltung einer Dienststellenversammlung sei bereits veranlasst. Dem Anliegen des ASt E sei damit ohnehin entsprochen worden. Er werde ihm dies mitteilen.

Am 5. Februar 2019 erklärte G fernmündlich, dass in X bereits der Wahlausschuss für eine Neuwahl des DA gebildet worden und auch sonst alles in die Wege geleitet worden sei. E wolle aber seinen Antrag vom 22. November 2018 nicht zurückziehen.

Dem Rechnung tragend wurde mit Schreiben der PVAB vom 12. Februar 2019 den Parteien des Verfahrens folgender Sachverhalt gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen mitgeteilt, wenn binnen zwei Wochen keine Stellungnahme bei der PVAB einlangt, angenommen wird, dass keine Einwände gegen den im Folgenden festgestellten Sachverhalt bestehen.

1.   Die von Ihnen (Anm: ASt) am 8. November 2018 mit Mail an den Vorsitzenden des DA unter Anhang einer Unterschriftenliste verlangte Einberufung einer Dienststellenversammlung ist nicht im DA behandelt und nicht fristgerecht durchgeführt worden.

2.   Bedingt durch den ersatzlosen Ausfall von zwei DA Mitgliedern wurden 2018 entgegen der PVGO keine formellen DA Sitzungen mit Tagesordnung und Protokoll durchgeführt.“

Der ASt erklärte dazu mit Schreiben vom 23. Februar 2019 im Wesentlichen, dass die Tagesordnungspunkte (TOP) für die verlangte Dienststellenversammlung nicht ausschließlich Probleme des GBA betroffen hätten. Mittlerweile seien „die beklagten Punkte obsolet, da der DA zurückgetreten“ sei. Dann nahm der ASt Bezug auf die im Verfahren geführten Telefonate und auf die vom Obmann des ZA gesetzten Maßnahmen, insbesondere die Kassaprüfung des GBA. Er beklagte „eine für alle Bediensteten unverständliche Geheimniskrämerei“. Abschließend erklärte der ASt: „Ich nehme aber zur Kenntnis, dass Sie nicht für Belange des GBA zuständig sind und werde in Absprache mit der Kollegenschaft andere sinnvolle Schritte überlegen.“

Seitens des DA langte keine Stellungnahme ein.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist damit nicht beeinsprucht worden.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt 1: Überprüfung der Geldgebarung des GBA

Gemäß § 41 Abs. 1 PVG obliegt der PVAB die Aufsicht über die Organe der Personalvertretung (PVO). Diese Organe der PV sind im § 3 Abs. 1 PVG taxativ aufgezählt. Die Aufgaben der seit 1. Jänner 2014 bestehenden PVAB sind inhaltlich denen der früher zuständigen PVAK gleich. Die bisherigen Entscheidungen der PVAK können daher weiter zur Auslegung des PVG herangezogen werden.

Zwar enthielt der ursprüngliche Entwurf des PVG Vorschriften über die Einhebung einer Personalvertretungs-Umlage und die Bildung eines Personalvertretungs-Fonds, jedoch wurden diese Bestimmungen auf ausdrücklichen Wunsch der Gewerkschaftsvertreter in die Regierungsvorlage zum PVG (208 BlgNR 11. GP) nicht aufgenommen. Nur § 29 PVG enthält finanzielle Bestimmungen, die aber allein für die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Personal sowie für die Tragung von Kosten von Inlandsreisen der Personalvertreter Aussagen treffen. Diese Kosten hat der Dienstgeber zu tragen, sodass der Personalvertretung keinerlei eigene Geldmittel zur Verfügung stehen. Solche Geldmittel sind auch nicht erforderlich, da das PVG für die unmittelbare Vertretungstätigkeit Ersatzansprüche der Personalvertreter vorsieht. Die Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie die Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen ist im PVG nicht vorgesehen. Mangels gesetzlicher Grundlage und wegen des Fehlens jeder Gebarungskontrolleinrichtung ist es der Personalvertretung ausnahmslos untersagt, Geld einzunehmen, zu verwalten, oder auszugeben. Gleichgültig ist es dabei, ob es sich um eine gut gemeinte Maßnahme handelt. Auch die Absicht, Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Ähnliches zu organisieren, findet im PVG keine Deckung (vgl. dazu A4-PVAK/12 vom 20. Juni 2012, A 8-PVAB/17 vom 7. August 2017 und die diesbezüglichen Ausführungen bei Schragel, PVG, § 2, Rz 10 und 11).

Der Umstand, dass häufig Personenidentität zwischen Mitgliedern des DA und Funktionsträgern des GBA besteht, ändert nichts daran, dass die aufsichtsbehördliche Zuständigkeit der PVAB auf die Überprüfung der Tätigkeit der Organe der Personalvertretung beschränkt ist. Dies hat letztlich auch der ASt im letzten Satz seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2019 eingeräumt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom ASt problematisierten Handlungen bzw. Unterlassungen des (ehemaligen) DA Vorsitzenden dem Organ DA zuzurechnen gewesen wären.

Aus den dargelegten Gründen, weil sich die Prüfungsbefugnis der PVAB nur auf Personalvertretungsorgane und nicht auf Funktionsträger von Gewerkschaften erstreckt, war der Antrag auf Prüfung der Geldgebarung mangels Zuständigkeit der PVAB zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt 2: Verlangen auf Einberufung einer Dienststellenversammlung

Gemäß § 6 Abs. 2 PVG ist eine DV vom DA binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn es mehr als ein Drittel der Bediensteten verlangt. Obwohl diese Voraussetzung – wie durch Vorlage von Unterschriftenlisten belegt – offenbar gegeben war, ist dieses Begehren weder bei einer DA-Sitzung behandelt noch eine Dienststellenversammlung durchgeführt worden. Es ist daher festzustellen, dass die diesbezügliche Geschäftsführung des DA nicht den Anforderungen des § 22 Abs. 2 PVG entsprochen hat.

Zu Spruchpunkt 3.: Geschäftsführung des DA

Die Geschäftsführung des DA ist im § 22 Abs.2 PVG und in der PVGO, BGBl Nr. 35/1968, idF des Art. 1 BGBl. II Nr. 143/2014, geregelt. Nach § 22 Abs. 2 PVG sind die Sitzungen des DA vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, einzuberufen und vorzubereiten. In der PVGO ist die Frage der Beschlussfähigkeit im § 3, der Vorsitzführung im § 4, der Tagesordnung im § 5, der Behandlung des Ein- und Auslaufes im § 6, der Führung der Sitzung durch den Vorsitzenden in den §§ 7 bis 13, sowie die Protokollführung in den §§ 14 bis 16 eingehend geregelt. All diesen Regelungen ist vom DA nicht entsprochen worden. Selbst wenn besondere Schwierigkeiten für die Geschäftsführung durch das Ausscheiden von zwei DA-Mitgliedern ohne Nachrücken von Ersatzmitgliedern und die Tätigkeit der verbliebenen zwei DA-Mitglieder (des Vorsitzenden und seines Stellvertreters) an unterschiedlichen Dienstorten anzuerkennen sind, ändert dies nichts daran, dass die Geschäftsführung des DA im Jahr 2018 bzw. bis zur Auflösung des DA am 10. Jänner 2019 in keiner Weise den normativen Vorgaben entsprochen hat.

Es war daher die Rechtswidrigkeit dieser Vorgangsweise festzustellen.

Wien, am 7. März 2019

1. Stellvertreter:

Senatspräsident des VwGH i.R.
Dr. Josef GERM

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A22.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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