RS Pvak 2019/3/7 A22-PVAB/18

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Veröffentlicht am 07.03.2019
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Norm

PVG §2 Abs2
PVG §3 Abs1
PVG §41 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit der PVAB; Tätigkeit der PV; keine Geldmittel für PVO

Rechtssatz

Gemäß § 41 Abs. 1 PVG obliegt der PVAB die Aufsicht über die Organe der Personalvertretung (PVO). Diese Organe der PV sind im § 3 Abs. 1 PVG taxativ aufgezählt. Mangels gesetzlicher Grundlage und wegen des Fehlens jeder Gebarungskontrolleinrichtung ist es der Personalvertretung ausnahmslos untersagt, Geld einzunehmen, zu verwalten, oder auszugeben. Gleichgültig ist es dabei, ob es sich um eine gut gemeinte Maßnahme handelt. Auch die Absicht, Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Ähnliches zu organisieren, findet im PVG keine Deckung (vgl. dazu A4-PVAK/12 vom 20. Juni 2012, A 8-PVAB/17 vom 7. August 2017 und die diesbezüglichen Ausführungen bei Schragel, PVG, § 2, Rz 10 und 11).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A22.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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