RS Lvwg 2019/6/26 LVwG-2019/25/1010-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §2 Abs4 Z1

Rechtssatz

Der Betreib einer Schlachtstelle gilt als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft solange wertmäßig mehr als 50% der Schlachttiere aus dem Betrieb des Landwirtes stammen und die Lohnschlachtungen wertmäßig unter 50% der Schlachtungen liegen.

Schlagworte

Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft;
Schlachtung;
Schlachtstelle;
Fremdschlachtung;
Eigenschlachtung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.25.1010.3

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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