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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
In der IV-V 2017 ist detailliert geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Institution vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) als Kursträger zur Abhaltung von Integrationskursen und zur Durchführung der Integrationsprüfung zertifiziert werden kann. Sowohl betreffend das Lehrpersonal (§ 2 IV-V 2017) als auch den Prüfungsinhalt und die Standards für die Durchführung der Integrationsprüfung (§ 7 IV-V 2017) sowie die Prüfer (§ 8 IV-V 2017) sind detaillierte Anforderungen festgelegt. So müssen Lehrkräfte beispielsweise über ein einschlägiges Universitätsstudium oder umfangreiche Unterrichtserfahrung in der Erwachsenenbildung sowie eine Zusatzausbildung im Bereich "Deutsch als Fremdsprache" oder "Deutsch als Zweitsprache" verfügen. Prüfungen dürfen nur von Lehrkräften mit einer vom ÖIF befristet erteilten Prüferlizenz abgenommen werden. Angesichts der genauen Anforderungen, wer unter welchen Voraussetzungen zur Abnahme der Sprachprüfung als Teil der Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 betreffend vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen befugt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beweiswert eines nach diesen Vorgaben ausgestellten Sprachzertifikates nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten werden kann.
Schlagworte
Gutachten ParteiengehörParteiengehörParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220047.L00Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019