RS Vwgh 2019/4/25 Ra 2018/07/0464

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §112 Abs1
WRG 1959 §112 Abs5

Rechtssatz

Mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (als Hauptinhalt des Bescheides) ist die Vorschreibung einer Bauvollendungsfrist untrennbar verbunden; die wasserrechtliche Bewilligung hätte daher ohne die Vorschreibung einer Bauvollendungsfrist iSd § 112 Abs. 1 WRG 1959 nicht erteilt werden dürfen (vgl. § 112 Abs. 5 WRG 1959). Der Spruch des Bewilligungsbescheides wäre nach Aufhebung der gesetzwidrigen Festlegung der Bauvollendungsfrist in nicht rechtmäßiger Weise unvollständig. Der Ausspruch über die Bauvollendungsfrist stellt wegen des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges mit dem Hauptinhalt des Spruches eine notwendige, nicht trennbare Einheit mit diesem dar. Seine Rechtswidrigkeit zieht daher die Rechtswidrigkeit des gesamten Erkenntnisses nach sich, sodass lediglich die Aufhebung des gesamten Erkenntnisses in Betracht kommt (vgl. VwGH 26.9.2011, 2009/10/0104; 3.10.2008, 2005/10/0047).

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070464.L04

Im RIS seit

12.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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