TE Vwgh Beschluss 2019/5/28 Ra 2018/05/0195

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
AWG 2002 §62 Abs3
B-VG Art133 Abs4
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §79
GewO 1994 §79 Abs1
GewO 1994 §79 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des Landeshauptmannes von Oberösterreich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 22. Mai 2018, Zl. LVwG-551158/14/KH, betreffend Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 62 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (mitbeteiligte Partei: V GmbH in P, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (im Folgenden: Landeshauptmann) vom 13. Juni 1997 wurde der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallsortieranlage samt einer Park- und Abstellfläche, inkludierend eine Versickerungsmulde (Sickerbecken, Sickermulde) auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt, wobei ihr (u.a.) vorgeschrieben wurde, dass in die Sickermulde nur Niederschlagswässer von der Park- bzw. Abstellfläche und jene Wässer, die aus dem bestehenden (genehmigten) Auffangbecken herrührten, versickert werden dürften. Vor Versickerung der Auffangbeckenwässer seien diese auf den Gehalt an Kohlenwasserstoffen zu überprüfen sowie das Ergebnis der Überprüfung und die entnommene Menge im Betriebsbuch einzutragen. Die Wässer aus dem bereits bestehenden Auffangbecken dürften nicht während eines Regenereignisses auf die Abstell- und Parkfläche gepumpt bzw. aufgebracht werden.

2 Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 18. Dezember 2000 wurden gegenüber dem genannten Bescheid vom 13. Juni 1997 getroffene Abweichungen für zulässig erklärt. Unter anderem wurde vorgeschrieben, dass vor der Versickerung der Auffangbeckenwässer diese auf den Gehalt der nachstehend erwähnten Parameter zu untersuchen seien und nur bei Einhaltung der angeführten Grenzwerte versickert werden dürften, wobei die Parameter Kohlenwasserstoffe gesamt, BTXE, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink und CSB genannt wurden. Ferner dürften in das Auffangbecken keine Oberflächenwässer eingeleitet werden, die auf den verunreinigten Manipulationsflächen vor den mit einem Flugdach überdachten Wertstoffboxen anfielen, bzw. seien diese in die Schmutzwasserkanalisation einzuleiten. Der Boden der Versickerungsanlage sei jährlich einmal (jeweils im Monat Oktober oder November) auf die Parameter Gesamtkohlenwasserstoffe, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei und Zink zu überprüfen.

3 Da bei behördlichen Probenahmen das Pestizid Thiamethoxam und sein (näher bezeichnetes) Abbauprodukt in teilweise massiv grenzwertüberschreitender Höhe im Auffangbecken nachgewiesen worden seien, führte der Landeshauptmann einen Lokalaugenschein unter Beiziehung mehrerer Amtssachverständiger durch. 4 Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 8. Juni 2017 wurde gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 iVm § 21a Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 der mitbeteiligten Partei die Ausübung des Rechts zur Versickerung der auf den Verkehrsflächen (auf zwei näher bezeichneten Grundstücken) anfallenden, im bewilligten Auffangbecken gesammelten Oberflächenwässer sowie der auf drei weiteren Grundstücken ("Park- und Abstellfläche", Halle 8 und Außenbereiche) anfallenden Oberflächenwässer über ein Versickerungsbecken binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides auf Dauer untersagt.

5 Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht), welches mit dem angefochtenen Erkenntnis unter Spruchpunkt I. der Beschwerde insofern stattgab, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass die mitbeteiligte Partei bis spätestens 31. Dezember 2018 dem Landeshauptmann ein Sanierungskonzept betreffend die genannte Versickerungsanlage vorzulegen habe, welches zum Zweck der Verhinderung der Verunreinigung des Grundwassers die Vorschaltung mindestens einer Vorreinigungsstufe vor der Versickerung beinhalte. Unter Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses wurde eine Revision für unzulässig erklärt.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.

7 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.

II.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

11 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Darin ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0272, mwN).

12 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, dass weder der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ausreichend konkretisiert noch dieses umsetzbar sei, weil es mangels konkreten Wissens über alle möglicherweise anfallenden Schadstoffe, die von der/den Vorreinigungsstufe(n) abgearbeitet werden sollten, nicht möglich sei, das Ziel des Sanierungskonzeptes, nämlich die Verhinderung einer Grundwasserverunreinigung, zuverlässig zu erreichen. Dadurch werde die unerwünschte Grundwasserverunreinigung

für unabsehbare Zeit bis zum tatsächlichen Funktionieren der Anlage prolongiert. Maßgeblich für die Genehmigungsfähigkeit des Sanierungsprojektes sei letztendlich die Einhaltung der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser - QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010, auf deren Einhaltbarkeit im angefochtenen Erkenntnis nur oberflächlich eingegangen worden sei. Hiezu liege keine vergleichbare Rechtsprechung des "VwGH/VfGH" vor. 13 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

14 Das Verwaltungsgericht hatte seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2019/05/0032, mwN).

15 Zu diesem Zeitpunkt stand das AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in

der Fassung BGBl. I Nr. 70/2017 in Geltung.

16     § 62 AWG 2002 lautet auszugsweise:

     "Überwachung von Behandlungsanlagen und Maßnahmen für die

Betriebs- und Abschlussphase

     § 62. ...

(3) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.

..."

17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit dessen Begründung zu verstehen, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen. Die Begründung kann daher zur Auslegung des Spruches einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dessen Inhalt für sich allein betrachtet Zweifel offen lässt, herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0722, mwN).

18 Dabei genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruches der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt. Nicht zuletzt hängen die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit stets von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0125, mwN).

19 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner (u.a.) zu § 79 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 - diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen der Erteilung eines behördlichen Auftrages zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes zum Zweck des Schutzes der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen - ergangenen Judikatur festgehalten, dass das Ziel der Sanierung in der Behebung der festgestellten Mängel liegt. Dieses Ziel muss dem Betriebsinhaber als notwendige Grundlage für die Erstellung des Sanierungskonzeptes vorgegeben werden. Durch welche (tauglichen) Maßnahmen dieses Ziel in der Folge erreicht werden soll, liegt im alleinigen Entscheidungsbereich des Betriebsinhabers und kommt im Sanierungskonzept zum Ausdruck (vgl. etwa VwGH 15.10.2003, 2000/04/0193).

20 In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass den Bestimmungen des § 79 GewO 1994 und des § 62 Abs. 3 AWG 2002 gemeinsam ist, dass sie Regelungen für den Fall treffen, in dem trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt erscheinen. In diesem Fall ermöglicht der Gesetzgeber einen Eingriff in die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, allerdings in unterschiedlicher Form:

21 So beinhaltet § 62 Abs. 3 AWG 2002 eine weitaus größere Maßnahmenpalette als die GewO 1994, die in § 79 Abs. 1 die Möglichkeit der Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen sowie in Abs. 3 die Möglichkeit eines Auftrages zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes vorsieht, während auf der Grundlage des § 62 Abs. 3 AWG 2002 - neben der Möglichkeit der Vorschreibung von Auflagen und der Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzeptes, wie sie auch die GewO 1994 kennt - darüber hinaus die vorübergehende oder dauernde Einschränkung der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes vorgeschrieben werden kann. Insoweit scheidet daher zwar bei der Anwendung und Auslegung des § 62 Abs. 3 AWG 2002 - weil diese Bestimmung eigenständige, vom Verständnis der GewO 1994 unabhängig weitere Maßnahmen kennt - eine Heranziehung des Systems des § 79 GewO 1994 grundsätzlich aus (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.3.2013, 2012/07/0050). Hingegen sehen, wie dargelegt, beide Gesetzesbestimmungen zum Schutz der in diesen Bestimmungen genannten Interessen die Möglichkeit eines behördlichen Auftrages an den Anlageninhaber zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes als geeignete Maßnahme vor. In dieser Hinsicht und diesem Umfang kann deshalb auf die hg. Judikatur zu § 79 GewO 1994 (vgl. dazu neuerlich VwGH 15.10.2003, 2000/04/0193; ferner etwa VwGH 18.10.2006, 2004/04/0206) zurückgegriffen werden. 22 Das Verwaltungsgericht setzte im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses für die Erstellung und Vorlage des Sanierungskonzeptes eine Frist bis zum 31. Dezember 2018 und bestimmte als Zweck dieses Auftrages und Ziel der Sanierung die Verhinderung der Verunreinigung des Grundwassers, wobei das Sanierungskonzept die Vorschaltung mindestens einer Vorreinigungsstufe vor der Versickerung zu beinhalten habe. In der Begründung dieses Erkenntnisses (vgl. darin Punkt IV.2.3., S. 33) führte das Verwaltungsgericht - (u.a.) unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Grund- und Trinkwasserwirtschaft - beispielsweise an, dass die Errichtung einer Anlage, welche eine Kombination von Adsorptions- und Filtrationsverfahren beinhalte, geeignet wäre, dieses Ziel zu erreichen, wobei jedenfalls zusätzlich zur derzeitigen Funktionsweise der Versickerungsanlage eine oder mehrere Vorreinigungsstufen notwendig wären. Da es nach der (oben zitierten) hg. Judikatur im alleinigen Entscheidungsbereich des Betriebsinhabers liegt, durch welche (tauglichen) Maßnahmen das Sanierungsziel in der Folge erreicht werden soll, bedurfte es aufgrund der in diesem Zusammenhang bestehenden Wahlmöglichkeit des Anlageninhabers einer weitergehenden Beschreibung oder Vorschreibung konkret zu ergreifender Maßnahmen im angefochtenen Erkenntnis nicht.

23 Weiters führt das Verwaltungsgericht in der Begründung seines Erkenntnisses (vgl. darin Punkt IV.2.1.1, S. 28) aus, dass in der QZV Chemie GW für Pestizide ein Schwellenwert von 0,1µg/l festgelegt sei und die dargestellten Messergebnisse verdeutlichten, dass der in der Trinkwasserverordnung festgelegte Grenzwert für Pestizide bzw. der in gleicher Höhe in der QZV Chemie GW festgelegte Schwellenwert seit Beginn der Probenahmen im April 2015 immer wieder - teilweise massiv - überschritten worden sei, wobei neben Thiamethoxam auch andere Pestizide wie Mecoprop, Diruon, 2,4-D und Chlortoluron in grenzüberschreitenden Höhen in der Versickerungsanlage und im Grundwasser festgestellt worden seien. Würden die Oberflächenwässer vor der eigentlichen Versickerung so vorgereinigt, dass die Versickerungsanlage in der Lage sei, die darin befindlichen Schadstoffe soweit abzubauen, dass die Grenzbzw. Schwellenwerte der QZV Chemie GW bzw. der Trinkwasserverordnung eingehalten werden könnten, so wäre die ursächliche Problematik, dass im Betrieb anfallende, nicht entsprechend abbaubare Schadstoffe in die Versickerungsanlage gelangten, weitgehend entschärft (vgl. dazu im angefochtenen Erkenntnis Punkt IV.2.3., S. 33).

24 Das Verwaltungsgericht hat somit im angefochtenen Erkenntnis unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das vorzulegende Sanierungskonzept derart ausgestaltet sein müsse, dass die maßgeblichen Grenz- bzw. Schwellenwerte der QZV Chemie GW und der Trinkwasserverordnung eingehalten würden. Abgesehen davon geht auch die Revision in der Zulässigkeitsbegründung von der Maßgeblichkeit der Einhaltung der QZV Chemie GW für die Genehmigungsfähigkeit des Sanierungsprojektes aus. Insofern erweist sich daher der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses unter Einbeziehung dessen Begründung als hinreichend bestimmt. 25 Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorbringt, das Verwaltungsgericht habe keine konkreten Ermittlungen zu Alternativen zum im Spruch des Landeshauptmannes untersagten Recht auf Versickerung durchgeführt, so zeigt sie auch damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Nach ständiger hg. Judikatur kommt einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss (vgl. etwa VwGH 12.3.2019, Ra 2019/05/0045, mwN). In ihrer Zulässigkeitsbegründung stellt die Revision jedoch nicht dar, welche Ermittlungen durchzuführen gewesen wären und welche konkreten Feststellungen hätten getroffen werden müssen und zu welchem anderen Ergebnis diese geführt hätten.

26 Wenn sie weiters vorbringt, das Verwaltungsgericht habe keine ordentliche Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt, so lässt auch dieses lediglich allgemein gehaltene Vorbringen eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 die möglichen Alternativen zu einer Versickerung der Oberflächenwässer gegeneinander abgewogen und die Vorschreibung der Vorlage eines Sanierungskonzeptes betreffend die genannte Versickerungsanlage als nach dem Stand der Technik geeignete Maßnahme und gelindestes Mittel beurteilt. Dass bzw. inwieweit diese Beurteilung in einem Widerspruch zur hg. Judikatur stehe, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht konkret ausgeführt. Diese zieht im Übrigen nicht in Zweifel, dass die mit dem erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene gänzliche Untersagung des Rechts auf Versickerung eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellt.

27 Mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

28 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 28. Mai 2019

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050195.L00

Im RIS seit

24.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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