RS Vwgh 2019/1/31 Ro 2018/15/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2019
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §32 Abs1 Z1 lita

Rechtssatz

§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sieht - anders als die Begünstigung für Entschädigungen nach lit. b bis d dieser Bestimmung - nicht vor, dass eine Tätigkeit oder Rechte "aufgegeben" würden. Entgangene oder entgehende Einnahmen liegen auch dann vor, wenn nur ein Teil (im vorliegenden Fall 25%) der ursprünglich zustehenden Einnahmen aufgrund einer Abfindungsvereinbarung entgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150008.J00

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten