RS Lvwg 2019/4/29 LVwG-AV-988/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.04.2019

Norm

NAG 2005 §11
NAG 2005 §30 Abs1
ASVG §293
MRK Art8

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 30 Abs 1 NAG ist ua dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK geführt wird. Dabei erfordert § 30 Abs 1 NAG nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK (mehr) geführt wird.

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Aufenthaltsehe; öffentliches Interesse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.988.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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