TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/7 W216 2121827-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2019
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Entscheidungsdatum

07.05.2019

Norm

ArbVG §109
ArbVG §144
ArbVG §146
ArbVG §34
ArbVG §97
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W216 2121827-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Betriebsratsvorsitzende XXXX , diese vertreten durch Mag. Martin Soucek, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, Maximilianstraße 7, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck vom 09.12.2015, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 09.09.2015 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer, der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), die Einrichtung einer Schlichtungsstelle nach §§ 144 ff ArbVG beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht, schlug eine Vorsitzende für die einzurichtende Schlichtungsstelle vor, nominierte Beisitzer für die Schlichtungsstelle und beantragte eine Entscheidung über eine Betriebsvereinbarung in Form eines Sozialplans. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass seit dem Juli 2014 66 Dienstverhältnisse bei der XXXX , Projekt " XXXX " (im Folgenden: XXXX ) mit Standort in XXXX , XXXX , zur Kündigung bis September 2014 angemeldet worden seien. Dies würde einer Betriebsschließung gleichkommen. In dieser Anzeige gegenüber dem AMS Innsbruck seien flankierende Maßnahmen wie ein Sozialplan oder eine Arbeitsstiftung genannt. In weiterer Folge habe es zahlreiche Gesprächsversuche seitens des Beschwerdeführers und der XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte) gegeben, diese seien aber negiert worden. Im November 2014 sei seitens der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol versucht worden, weitere derartige Termine für Dezember 2014 vorzugeben, dies sei aber von der Mitbeteiligten unter Hinweis, dass im Jahr 2014 keine Termine mehr möglich seien, kommentiert worden. Es sei aber in Aussicht gestellt worden, dass im Frühjahr 2015 Termine möglich sein könnten. Erneute Versuche zur Gesprächsfindung seien im Laufe des Jahres 2015 mit dem Hinwies kommentiert worden, dass keine Mittel für einen Sozialplan zur Verfügung stehen würden. Da somit trotz intensiver Bemühungen keine Lösung gefunden werden habe können, sei es nötig gewesen, den gegenständlichen Antrag zu stellen.

Zu diesem Antrag gab die Mitbeteiligte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 07.10.2015 (formal auf Aufforderung verbessert am 22.10.2015 eingebracht) aufgrund der Verständigung durch den Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) eine Stellungnahme ab. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, der nunmehrige Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Fall nicht aktivlegitimiert und die Mitbeteiligte nicht passivlegitimiert. Weiters würden materielle Voraussetzungen des gegenständlichen Antrags fehlen. Sollte eine Aktiv- und Passivlegitimation tatsächlich vorliegen und eine Schlichtungsstelle eingerichtet werden, werde vorgebracht, dass es an rechtlichen Voraussetzungen für einen verpflichtenden Abschluss eines Sozialplans fehle. Für den Fall, dass der Inhalt des Sozialplans verhandelt werde, werden Vorbringen zu den einzelnen Punkten des Sozialplans erstattet. Die weiteren Ausführungen bezogen sich auf die Nominierung möglicher Beisitzer und Verneinung von Einwendungen gegen die Bestellung der geplanten Vorsitzenden.

Mit Schreiben vom 30.10.2015 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, auf des zuletzt erstattete Vorbringen der Mitbeteiligten zu antworten, weiters wurden beide Seiten aufgefordert, binnen 14 Tagen allfällige Urkunden zum Beweis ihres Vorbringens vorzulegen.

Die Mitbeteiligte machte mit Schreiben vom 19.11.2015 von der eingeräumten Möglichkeit der Urkundenvorlage Gebrauch und legte die Kundmachung über die Wahl des Angestellten-Betriebsrats der Mitbeteiligten vom 13.03.2014, einen Firmenbuchauszug der XXXX und eine Aufstellung der bei dieser Gesellschaft beschäftigten Mitarbeiter vor und kommentierte diese.

Der nunmehrige Beschwerdeführer ließ die gesetzte Frist zunächst verstreichen. Mit Schreiben vom 27.11.2015 stellte der Vertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers jedoch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er selbst aufgrund einer familienbedingten Freistellung und das zuständige Mitglied des nunmehrigen Beschwerdeführers krankheitsbedingt, nicht in der Lage gewesen seien, das Schriftstück mit der Möglichkeit zur Stellungnahme anzunehmen. Gleichzeitig wurde der aufgetragene Schriftsatz nachgeholt und eine Stellungnahme zum Vorbringen der Mitbeteiligten abgegeben sowie ein Wahlvorschlag zum Betriebsrat der Mitbeteiligten, die Anzeige über die beabsichtigte Auflösung der Dienstverhältnisse der XXXX , einen Beschluss der XXXX Betriebsratskörperschaft vom 24.07.2014 zur Bestellung eines Verhandlungsteams über den Sozialplan, ein Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des nunmehrigen Beschwerdeführers mit der Geschäftsführung der Mitbeteiligten vom 21.05.2014 und ein Auszug aus der Betriebsvereinbarung vom 01.12.2013, vorgelegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bewilligte die belangten Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wies gleichzeitig den Antrag auf Errichtung einer Schlichtungsstelle nach § 144 ArbVG zurück. Begründend wurde zur Zurückweisung des Antrags im Wesentlichen ausgeführt, dass die XXXX keinen Betriebsrat besitze, was sich aus mehreren Unterlagen ergebe. Auch der Umstand, dass am 01.12.2013 eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden sei, bei deren Abschluss auch ein "Betriebsrat der XXXX " beteiligt gewesen sei, ändere nichts an dieser Beurteilung. Die teilweise Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer der XXXX durch den Betriebsrat der Mitbeteiligten ändere nichts an der Tatsache, dass es niemals einen Betriebsrat der XXXX gegeben habe. Der gegenständliche Antrag sei daher schon wegen fehlender Aktivlegitimation des nunmehrigen Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen und die Frage, ob die Mitbeteiligte in Innsbruck überhaupt einen Betriebssitz habe, sei nicht mehr entscheidungsrelevant.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche, rechtzeitige und zulässige Beschwerde. Darin wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid leide an inhaltlicher und verfahrensrechtlicher Rechtswidrigkeit, darüber hinaus sei die belangte Behörde im gegenständlichen Fall im Spruchausmaß unzuständig. Die belangte Behörde negiere die Tatsache, dass für die ehemaligen Mitarbeiter des Projekts " XXXX " der XXXX in Innsbruck sehr wohl der in Wien ansässige Beschwerdeführer zuständig sei. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sei von der Mitbeteiligten in deren Einlassung nicht widersprochen worden, vielmehr sei darauf hingewiesen worden, dass mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen einen einheitlichen Betrieb bilden würden. Diesbezüglich werde auf einschlägige Literatur verwiesen, aus welcher dies hervorgehe. Bei der XXXX handle es sich um eine Gesellschaft, welche unter der einheitlichen Leitung desselben Geschäftsführers wie die Mitbeteiligte stehe. Daher könne der Beschwerdeführer auch die Mitarbeiter der XXXX vertreten, zumal sonst eine dem § 34 ArbVG widersprechende Konstellation entstehen würde, da in seinem solchen Fall durch die Gründung verschiedener GmbHs unter einheitlicher organisatorischer Leitung die Beschäftigungsverhältnisse auf diese aufgeteilt worden seien, aber ein einheitliches Arbeitsergebnis nach außen dringe. Dies würde dazu führen, dass im Zweifel für jede GmbH eine eigene Betriebsratswahl durchzuführen wäre und hierzu innerhalb eines Betriebsrats unterschiedliche Betriebsratskörperschaften zu etablieren wären. Dies sei gegenständlich aber nicht der Fall, weshalb die diesbezügliche rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde unrichtig sei. Zudem sei auszuführen, dass die Bestimmungen des § 35 ArbVG dahingehend zwingend seien, dass ein Gericht aufgrund einer Klage Feststellungen zum Betriebsbegriff des § 34 ArbVG treffen könne. Im gegenständlichen Fall trete der Präsident des Landesgerichts Innsbruck aber gerade nicht als Gericht, sondern als Verwaltungsbehörde auf, weshalb hinsichtlich dieser Feststellung Unzuständigkeit vorliege. Weiters sei auszuführen, dass das Vorbringen in diesem Zusammenhang ausführlich genug und mit unbestrittenen Beweismitteln ausgestattet gewesen sei, sodass es für die belangte Behörde unschwer erkennbar habe sein müssen, dass sich die Mitbeteiligte auf die Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers auch für die Mitarbeiter der XXXX eingelassen habe. Auch das im angefochtenen Bescheid kurz erwähnte Wahlanfechtungsverfahren sei mittlerweile rechtkräftig zugunsten des Beschwerdeführers entschieden worden (die ordentliche Revision sei nicht zugelassen worden). Des Weiteren sei die Ausführung der belangten Behörde, dass es sich bei der Wahrnehmung der Interessen der Mitarbeiter der XXXX um eine "teilweise Wahrnehmung" gehandelt habe, nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern auch auf keine festgestellten Tatsachen zurückzuführen. Zur Feststellung der rechtlichen Konsequenz, dass es niemals einen Betriebsrat für die XXXX gegeben habe, fehle einerseits der belangten Behörde die Kompetenz, weiters könne dies aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht nachvollziehbar geschlossen werden. Auch der Hinweis der belangten Behörde auf die Formulierung im Formular des AMS Tirol für die Meldung nach § 45 AMFG sei, entgegen deren unrichtigen Einschätzung, kein Hinweis darauf, dass es keinen Betriebsrat für die XXXX gebe, da dies nur dem Vordruck des Formulars geschuldet sei, welches sowohl für Betriebe mit Betriebsrat, als auch für solche ohne Betriebsrat zur Anwendung komme.

Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid aus mehreren Gründen aufzuheben, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Mit Schreiben vom 03.02.2016 erstattete die Mitbeteiligte eine Äußerung, mit welcher sie die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bestritt und die Bestätigung des angefochtenen Bescheides bzw. die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Begründend führte sie nach Darstellung des Sachverhalts aus ihrer Sicht aus, zur fehlenden Aktivlegitimation des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass dieser in seinem verfahrenseinleitenden Antrag ohne nähere Begründung angegeben habe, dass die XXXX in Innsbruck ein Projekt betrieben habe und daher ihren Betriebssitz in Innsbruck habe. Abgesehen davon, dass sich die XXXX mit Sitz in Wien in Liquidation befinde, keinen aufrechten Betrieb mehr habe und auch keine Mitarbeiter mehr beschäftige, sie die XXXX auch aufgrund der räumlichen Entfernung zu Wien als eigenständiger Betrieb zu betrachten, wodurch die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers weiter als fraglich anzusehen sei. Es sei, soweit bekannt, zwar richtig, dass die damaligen Mitarbeiter der XXXX bei der letzten Betriebsratswahl der Mitbeteiligten im April 2014 "mitgemacht" hätten, dies sei aber ohne arbeitsverfassungsrechtliche Grundlage geschehen, da der Gegenstand der Wahl ausdrücklich der Betriebsrat der Mitbeteiligten und nicht der XXXX gewesen sei. Dies würde durch die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde übermittelten Wahlvorschläge bestätigt, auf welchen ersichtlich sei, dass es sich allein um eine Wahl für den Betrieb der Mitbeteiligten handle. Für die XXXX sei hingegen nie eine Betriebsratswahl vorbereitet bzw. eine entsprechende Betriebsversammlung einberufen worden. Daher sei für diese Gesellschaft bzw. deren Betrieb(e) nie ein Betriebsrat gewählt worden und es habe auch nie ein solcher bestanden. Der Beschwerdeführer gehe offenbar davon aus, dass er als Betriebsrat der Mitbeteiligten de facto auch die Mitarbeiter der XXXX (also einer anderen Gesellschaft) vertrete und auch formal vertreten könne. Das sei aber unzutreffend und würde auch den Vorgaben der Betriebsverfassung widersprechen. Eine faktische Unterstützung der früheren Mitarbeiter der XXXX durch den Betriebsrat der Mitbeteiligten könne aufgrund der zwingenden Bestimmungen und Zuständigkeiten des ArbVG nie zu einer formalen Zuständigkeit des Beschwerdeführers für die XXXX führen, was der Beschwerdeführer in seinem Antrag ignoriere. Auch aus den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen könne für den Beschwerdeführer diesbezüglich nichts gewonnen werden. Des Weiteren sei das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erwähnte Urteil zur Wahlanfechtung gegenständlich nicht relevant. Es sei in dem Verfahren lediglich um Wahlkarten und deren Zulassung im Rahmen der genannten Betriebsratswahl gegangen. Die Thematik des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines einheitlichen Betriebs sei gar nicht behandelt worden. Wenn der Beschwerdeführer weiters in der Beschwerde anführe, dass der Präsident des Landesgerichts Innsbruck in seiner gegenständlichen Funktion als belangte Behörde zur Feststellung der Betriebseigenschaft nicht zuständig sei, verkenne er, dass die belangte Behörde im Falle eines derartigen Antrags sehr wohl im Rahmen der formalen Prüfung des Antrags befugt sei, diese Frage als Vorfrage (ob die Aktivlegitimation gegeben sei) zu prüfen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden weiters auch deshalb ins Leere gehen, da die XXXX zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits nicht mehr existiert habe und eine Feststellung, dass mehrere Arbeitsstätten zusammen einen Betrieb bilden würden, nur für die Zukunft wirken könne. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer zur Stellung des gegenständlichen Antrags nicht aktivlegitimiert gewesen. Zur fehlenden Passivlegitimation der Mitbeteiligten führte diese aus, dass diese deshalb nicht gegeben sein könne, weil sich ein Antrag, wie der gegenständliche, nur gegen den Betriebsinhaber jenes Betriebes richten könne, in welchem die betroffenen Mitarbeiter beschäftigt seien und dessen Dienstnehmer diese seien. Betriebsinhaber und Dienstgeber der betroffenen (ehemaligen) Mitarbeiter der XXXX sei aber die XXXX selbst und nicht die Mitbeteiligte gewesen, was auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst ersichtlich sei. Daher sei die Mitbeteiligte nicht passivlegitimiert. Für den Fall, dass dennoch eine Aktiv- bzw. Passivlegitimation der beteiligten Parteien angenommen und der Zurückweisungsbescheid aufgehoben werden würde, werde zum Fehlen der rechtlichen Voraussetzungen für den verpflichtenden Abschluss eines Sozialplans, vorbehaltlich weiteren Vorbringens, vorgebracht, dass die Auflösung der XXXX mit Generalversammlungsbeschluss vom 26.09.2014 beschlossen worden sei und die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit mit Jahresende 2014 eingestellt habe. Die XXXX habe daher ab diesem Zeitpunkt über keine für sie tätigen Arbeitnehmer mehr verfügt, lediglich eine Mitarbeiterin, welche sich seit einigen Monaten in Karenz befunden habe, sei erst Ende Mai 2015 ausgeschieden. Es seien weiters zu keinem Zeitpunkt genügend (mindestens 20) Arbeitnehmer im Betrieb der XXXX beschäftigt gewesen, um den verpflichtenden Abschluss eines Sozialplans begründen zu können, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ebenfalls negiere. Die dafür nötigen 20 Arbeitnehmer seien in einer Durchschnittsbetrachtung über ein Jahr hinweg festzustellen. Diese Zahl sei im gegenständlichen Fall dauernd unterschritten gewesen, da die mit Ende der Geschäftstätigkeit der XXXX beschäftigten Arbeitnehmer auf vier Betriebe aufgeteilt gewesen seien und in keinem davon mehr als 13 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien. Die Mitbeteiligte sei aber grundsätzlich (wenn der Vorschlag des Beschwerdeführers sinnvoll gewesen wäre) zum Abschluss eines freiwilligen Sozialplans bereit gewesen, weshalb ein solcher auch in der Anzeige nach § 45 AMFG erwähnt worden sei. Im Übrigen seien allfällige Nachteile für die Beschäftigten der XXXX ohnehin entweder durch die Teilnahme an einer Arbeitsstiftung oder eine Anstellung bei der Mitbeteiligten abgefedert worden. Von den zunächst 27 Mitarbeitern der XXXX seien fünf davon ab September 2014 im Wege der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschieden. Insgesamt zehn Mitarbeiter der XXXX seien in die offene Arbeitsstiftung Tirol eingetreten, wobei zwei davon mittlerweile bei der Mitbeteiligten beschäftigt seien. Insgesamt neun weitere Mitarbeiter der XXXX seien zu einem späteren Zeitpunkt bei der Mitbeteiligten beschäftigt worden, wobei ein Mitarbeiter das diesbezügliche Angebot sogar abgelehnt habe, da er anderweitig eine Beschäftigung gefunden habe. Am letzten Betriebstag der XXXX sei nur noch eine Mitarbeiterin bei der XXXX beschäftigt gewesen, da sie sich in Karenz befunden habe. Diese Mitarbeiterin sei dann im Zuge der Liquidation nach Ende der Karenz im Mai 2015 ausgeschieden. Es seien somit nur zwei Mitarbeiter (inklusive der erwähnten karenzierten Mitarbeiterin) der XXXX weder in die Arbeitsstiftung eingetreten, noch wurde diesen ein Angebot einer Weiterbeschäftigung bei der Mitbeteiligten unterbreitet. Jener Mitarbeiter, welcher weder in die Arbeitsstiftung eingetreten, noch bei der Mitbeteiligten weiterbeschäftigt worden sei, habe bereits anderweitig eine neue Beschäftigung aufgenommen. Somit seien, selbst wenn die formalen Voraussetzungen für den verpflichtenden Abschluss eines Sozialplans vorgelegen wären (was ausdrücklich bestritten werde), aufgrund der erwähnten Maßnahmen, keine erheblichen Nachteile für alle Mitarbeiter bzw. für einen erheblichen Teil der Belegschaft begründet worden, weshalb der Antrag abzuweisen wäre.

Mit Schreiben vom 05.02.2016 wurde die gegenständliche Beschwerde samt den erforderlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die XXXX mit Sitz in XXXX , XXXX (selber Firmensitz wie die Mitbeteiligte), ist mittlerweile (Beschluss der Auflösung durch die Generalversammlung vom 26.09.2014) liquidiert und beschäftigte im Rahmen des Projekts " XXXX ", mit Anschrift XXXX , XXXX bis zu ihrer Einstellung des Geschäftsbetriebs mit Jahresende 2014 insgesamt 22 Mitarbeiter, wovon sich eine Mitarbeiterin zum Zeitpunkt der Einstellung des Geschäftsbetriebs in Karenz befand. Fünf weitere Mitarbeiter sind bis September 2014 bzw. davor ausgeschieden. Insgesamt betrug der Höchststand der Mitarbeiter der XXXX 27, dazu kamen noch 39 Transitarbeitskräfte. Die Mitarbeiter waren auf Betriebsstellen in XXXX , XXXX , XXXX und XXXX aufgeteilt. Die Geschäftsführung der Mitbeteiligten und der XXXX ist bzw. war personenident und die Mitbeteiligte war Gesellschafterin der XXXX .

Es kann nicht festgestellt werden, ob es je einen eigenen Betriebsrat für die XXXX gegeben hat, es steht aber fest, dass der Beschwerdeführer als Betriebsrat der Mitbeteiligten auch die Interessen der Arbeitnehmer der XXXX vertritt bzw. vertreten hat. Auch waren die Mitarbeiter der XXXX zumindest zur letzten Betriebsratswahl im Jahr 2014 sowohl aktiv, als auch passiv wahlberechtigt. Des Weiteren wurde vom Beschwerdeführer ein Mitarbeiter der XXXX zu Verhandlungen mit der Mitbeteiligten über einen möglichen Sozialplan entsandt. Die Mitbeteiligte hat weder hinsichtlich der Betriebsratswahlen, noch hinsichtlich der Verhandlungen über einen Sozialplan widersprochen, dass der Beschwerdeführer sich auch für die Mitarbeiter der XXXX einsetzt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Sitz und dem rechtlichen Status der XXXX , sowie zu sonstigen Daten der am Verfahren beteiligten Gesellschaften ergeben sich aus dem vorgelegten Firmenbuchauszug, die Feststellungen zur Anzahl der Beschäftigten aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen und die Feststellungen zum Zeitpunkt des Antrags aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Antrag selbst.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer auch die Interessen der Arbeitnehmer der XXXX vertreten hat bzw. vertritt, ergibt sich aus dem vorgelegten Protokoll der Sitzung der XXXX Betriebsratskörperschaft vom 24.07.2014, woraus hervorgeht, dass die Geschäftsführung der Mitbeteiligten selbst vorgeschlagen hat, dass der Betriebsrat der Mitbeteiligen fortan als Betriebsrat der gesamten XXXX Gruppe auftreten und so die Belange aller Mitarbeiter vertreten soll, womit sich der Beschwerdeführer einverstanden gezeigt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Maßgebliche Bestimmungen:

Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis des BVwG:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels materiengesetzlicher Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts Anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

Einschlägige Bestimmungen des ArbVG

Gemäß § 34 Abs. 1 ArbVG gilt als Betrieb jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.

Gemäß § 34 Abs. 2 ArbVG hat das Gericht auf Grund einer Klage festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Das Urteil des Gerichtes hat so lange bindende Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für das Urteil maßgebend waren, wesentlich geändert haben und dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt wird.

Gemäß § 34 Abs. 3 ArbVG sind zur Klage im Sinne des Abs. 2 bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, der Betriebsrat, mindestens so viele wahlberechtigte Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer berechtigt. Jeder im Betrieb bestehende Wahlvorstand ist im Verfahren parteifähig.

Gemäß § 35 Abs. 1 ArbVG hat das Gericht auf Grund einer Klage eine Arbeitsstätte, in der dauernd mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt sind und die nicht alle Merkmale eines Betriebes gemäß § 34 Abs. 1 aufweist, einem selbständigen Betrieb gleichzustellen, wenn sie räumlich vom Hauptbetrieb weit entfernt ist und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation eine Eigenständigkeit besitzt, die der eines Betriebes nahekommt.

Gemäß § 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG können Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 unter anderem zu Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt, abgeschlossen werden.

Gemäß 109 Abs. 1 ArbVG ist der Betriebsinhaber verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrates hat der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über deren Gestaltung durchzuführen. Als Betriebsänderungen gelten insbesondere die Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen oder die Auflösung von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldepflicht nach § 45a Abs. 1 Z 1 bis 3 Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, auslöst.

Gemäß § 144 Abs. 1 ArbVG ist zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in welchen das Gesetz die Entscheidung durch Schlichtungsstellen vorsieht, auf Antrag eines der Streitteile eine Schlichtungsstelle zu errichten. Die Schlichtungsstelle ist am Sitz des mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befassten Gerichtshofes, in dessen Sprengel der Betrieb liegt, zu errichten. Bei Streitigkeiten über den Abschluss, die Änderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich Betriebe umfasst, die in zwei oder mehreren Sprengeln liegen, ist der Sitz des Unternehmens, dem die Betriebe angehören, maßgebend. Durch Vereinbarung der Streitteile kann die Schlichtungsstelle am Sitz eines anderen mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befassten Gerichtshofes errichtet werden. Ein Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle ist an den Präsidenten des in Betracht kommenden Gerichtshofes zu richten.

Gemäß § 146 Abs. 2 letzter Satz ArbVG kann gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich im gegenständlichen Fall aus einer Analogie zu Art 130, 131 B-VG und § 146 Abs. 2 ArbVG. Wenn gegen Entscheidungen einer Schlichtungsstelle Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, sollte dies auch hinsichtlich der Errichtung einer solchen gelten (vgl. auch A. Ritzberger-Moser in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ § 144 ArbVG, Rz. 10).

Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des gegenständlichen Antrags des Beschwerdeführers ist. Auch wenn die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde nicht direkt bestritten wurde und auch eine derartige Unzuständigkeit der belangten Behörde von dieser nicht wahrgenommen wurde, ist ob der Firmensitze der XXXX und der Mitbeteiligten in Wien zur Klarstellung festzughalten, dass sich die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde daraus ergibt, dass das Projekt " XXXX ", welchem alle gegenständlich betroffenen Mitarbeiter angehörten, seinen Sitz nach § 34 ArbVG in XXXX hatte, was sich auch aus der Meldung nach § 45a AMFG durch die XXXX ergibt. In diesem Sinne geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde aufgrund ihres Auftretens als Verwaltungsbehörde in der monokratischen Justizverwaltung nicht die Befugnis habe, den Betriebssitz festzustellen, ins Leere, da jede Verwaltungsbehörde befugt ist, Vorfragen zu ihrer Entscheidung vorab zu klären, auch wenn diese sonst nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen (vgl. dazu auch VwGH vom 23.10.2017, Ro 2016/04/0051). Dasselbe gilt auch für die Feststellungen über das tatsächliche Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Betriebsrats im angefochtenen Bescheid.

Zum Betrieb nach § 34 ArbVG und zur Aktivlegitimation des Beschwerdeführers:

Es ist zwar korrekt, wenn die Mitbeteiligte in ihrer Äußerung zur Beschwerde anführt, dass allein aufgrund der räumlichen Entfernung des Projekts " XXXX " der XXXX von einem eigenen Betrieb auszugehen ist, es bestehen jedoch interne Vereinbarungen, wonach der Beschwerdeführer auch die Interessen der Mitarbeiter der XXXX vertreten soll. Dies wurde sogar in einer Betriebsratssitzung, bei der ein Vertreter der Geschäftsführung der Mitbeteiligten anwesend war, so festgehalten bzw. hat dies dieser Vertreter der Geschäftsführung der Mitbeteiligten selbst vorgeschlagen. Ähnliches gilt auch hinsichtlich der Betriebsratswahl. Auch diesbezüglich hat die Mitbeteiligte der Einbeziehung von Arbeitnehmern der XXXX in den Betriebsrat der Mitbeteiligten nicht widersprochen. Dazu kommt, dass selbst, wenn es sich um einen eigenständigen Betrieb nach § 34 ArbVG handelt, es spätestens mit der Liquidation eine "Mitbetreuung" der Arbeitnehmer der XXXX durch den Beschwerdeführer geben muss, da ansonsten die Interessen der damaligen Arbeitnehmer nicht gehörig vertreten werden könnten. Im Übrigen hat die Mitbeteiligte auch nicht widersprochen, dass der Beschwerdeführer ihr einen Vorschlag für einen "freiwilligen" Sozialplan unterbreiten sollte und über einen solchen verhandelt werden würde. Dazu kommt weiters, dass die beiden Gesellschaften personenident geführt werden bzw. wurden. Der frühere Geschäftsführer und spätere Liquidator der XXXX ist gleichzeitig handelsrechtlicher Geschäftsführer der Mitbeteiligten. Des Weiteren wird die Mitbeteiligte im Firmenbuchauszug der XXXX als Gesellschafterin sowie unter den "Personen" gemeinsam mit dem früheren Geschäftsführer genannt.

Ob es tatsächlich je einen eigenen Betriebsrat für die XXXX gab, ist aufgrund der Umstände des Falles rechtlich irrelevant, da einerseits die beiden Gesellschaften trotz der räumlichen Entfernung derart miteinander "verflochten" sind, dass eine gemeinsame Interessensvertretung der Arbeitnehmer beider Gesellschaften sinnvoll erscheint und dies andererseits sogar intern so vereinbart wurde. Aus diesen Gründen war darauf zu schließen, dass der Beschwerdeführer befugt ist, auch die Interessen der ehemaligen Mitarbeiter der XXXX zu vertreten, weshalb seine Aktivlegitimation zu bejahen ist.

Zur Passivlegitimation der Mitbeteiligten:

Es ist korrekt, wenn die Mitbeteiligte ausführt, dass nur der jeweilige Betriebsinhaber hinsichtlich eines Antrags auf Errichtung einer Schlichtungsstelle nach § 144 ArbVG passivlegitimiert sein kann. Da aber, wie bereits ausgeführt, im gegenständlichen Fall Gesellschafter und Geschäftsführer bei beiden Gesellschaften ident sind, ist die Mitbeteiligte gegenständlich als Betriebsinhaberin der XXXX zu sehen, weshalb sie passivlegitimiert hinsichtlich des gegenständlichen Antrags ist.

Da somit, entgegen dem angefochtenen Bescheid, sowohl die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers, als auch die Passivlegitimation der Mitbeteiligten gegeben sind, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher aufzuheben.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die beantrage Schlichtungsstelle nach § 144 ArbVG einzurichten haben (zumal die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde nach Ansicht des erkennenden Gerichts, wie ausgeführt, unproblematisch erscheint) und diese wird dann inhaltlich über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden haben. Aus diesem Grund erübrigt sich auch ein Eingehen auf das inhaltliche Vorbringen (vgl. auch VwGH vom 30.06.2010, 2010/08/0116).

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Zwar wurde im gegenständlichen Fall sowohl vom Beschwerdeführer, als auch von der Mitbeteiligten eine mündliche Verhandlung beantragt, der Sachverhalt konnte jedoch durch die Aktenlage, insbesondere durch die bereits vorgelegten Beweismittel hinreichend geklärt werden und es waren darüber hinaus nur Rechtsfragen zu klären. Des Weiteren wurde zu diesen in der Beschwerde und der daraufhin erstatteten Äußerung der Mitbeteiligten ausreichend Vorbringen zur Klärung der Rechtsfragen erstattet, sodass das erkennende Gericht der Ansicht war, dass eine mündliche Erörterung und die Aufnahme der weiteren beantragten Beweise, insbesondere Zeugeneinvernahmen, keine weitere Klärung der Rechtsfragen und des Sachverhalts gebracht hätte. Aus diesem Grund konnte trotz diesbezüglicher Anträge von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die bei Bedarf zitiert wurde, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragslegimitation, Betriebsrat, Schlichtungsstelle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W216.2121827.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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