RS Lvwg 2019/6/5 LVwG-AV-1327/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.06.2019

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z2
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
ASVG §293

Rechtssatz

Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 2008/22/0711).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Einkommen; Richtsätze; Unterkunft; Prognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1327.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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