TE Vwgh Beschluss 2019/4/25 Ra 2019/09/0048

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2
AuslBG §28 Abs1
AuslBG §3 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des I A in K, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13,

gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 18. Dezember 2018, Zl. 405-7/497/1/13-2018, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 3. November 2017 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als Gewerbeinhaber eines näher bezeichneten Lokals X und somit als Arbeitgeber zu verantworten, am 29. Oktober 2016 um

12.55 Uhr den syrischen Staatsangehörigen Y beschäftigt zu haben, für welchen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung wurde über den Revisionswerber gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz

(AuslBG) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt.

2 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit Folge, als es das Wort "Gewerbeinhaber" durch die Wortfolge "Inhaber des Gastgewerbebetriebes (X)" ersetzte und die Geldstrafe auf 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) herabsetzte. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0210, mwN). 6 Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2018/09/0017). In diesen gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 12.3.2018, Ra 2018/09/0008). 7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

8 Wenn der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne nähere substanziierte Ausführungen zunächst eine Befangenheit des Richters einwendet und in diesem Zusammenhang auf die weiteren Revisionsausführungen verweist, ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen sind. Mit einem Verweis auf sonstige Revisionsausführungen wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan (vgl. VwGH 26.11.2018, Ra 2018/02/0283, mwN). 9 Der Revisionswerber stützt die Zulässigkeit der Revision des Weiteren darauf, dass das Verwaltungsgericht eine beantragte Beweisaufnahme zu Unrecht abgelehnt habe. Damit sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

10 Nach der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist. Das Verwaltungsgericht hat aber neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Es darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0096, mwN). 11 Beweisanträgen ist sohin grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0078; 8.11.2016, Ra 2016/09/0096, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen, zumal das Verwaltungsgericht ausreichend begründet hat, warum es von der beantragten Zeugeneinvernahme Abstand genommen hat. 12 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision außerdem damit, dass im Revisionsfall ein freiwilliger Gefälligkeitsdienst vorgelegen sei und sich das Verwaltungsgericht nicht mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt habe. 13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Beschäftigtenbegriff des § 2 Abs. 2 AuslBG grundsätzlich maßgebend, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG ist auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Sogenannte Gefälligkeitsdienste fallen dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG, wenn sie nicht nur kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich, sondern auch aufgrund spezifischer Bindungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Nach ständiger Rechtsprechung könnte allenfalls eine Tätigkeit etwa im Rahmen und wegen eines Verwandtschaftsverhältniss es zwischen Beschäftiger und Beschäftigtem als Freundschaftsdienst zählen (vgl. VwGH 28.3.2017, Ra 2017/09/0011, mwN). 14 Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, stützt er doch seine Argumentation auf eine spezifische Bindung zwischen dem Leistenden Y und dem Hilfskoch, nicht jedoch zwischen Y und dem Revisionswerber als Leistungsempfänger. Darauf hat das Verwaltungsgericht hingewiesen. Eine spezifische Bindung des Leistenden Y zum Revisionswerber wurde von Seiten des Revisionswerbers nicht vorgebracht, vielmehr ergibt sich aus den Verwaltungsakten, dass der Revisionswerber, seinen eigenen Angaben zufolge, Y zum Zeitpunkt der Tatbegehung "nicht gut" gekannt hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch zu einer entsprechenden Mitwirkungspflicht des Revisionswerbers VwGH 14.12.2012, 2010/09/0160).

15 Wenn der Revisionswerber überdies rügt, das Verwaltungsgericht habe außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG in seinem Erkenntnis eine Berichtigung von "Gewerbeinhaber" auf "Inhaber des Gastgewerbebetriebes" vorgenommen, unterlässt er es konkret darzulegen, dass die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass er seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0064; 24.5.2017, Ra 2017/02/0097, jeweils mwN). Es fehlt auch an Anhaltspunkten, dass der Revisionswerber in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt gewesen oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre. Ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mit diesem Vorbringen daher nicht aufgezeigt.

16 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090048.L00

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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