TE Vwgh Beschluss 2019/5/7 Ra 2019/08/0078

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Veröffentlicht am 07.05.2019
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Index

L00018 Landesverfassung Vorarlberg
L07108 Wiederverlautbarung Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art3
L-VG Vlbg 1999 Art2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/08/0079

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revisionen des K B in B, vertreten durch Dr. Fritz Schuler, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Inselstraße 11, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts 1. vom 12. Oktober 2018, Zl. I413 2128594-1/6E, betreffend Beiträge nach dem BSVG (protokolliert zu Ra 2019/08/0078), und 2. vom 15. Oktober 2018, Zl. I413 2139206-1/5E, betreffend Pflichtversicherung und Beiträge nach dem BSVG (protokolliert zu Ra 2019/08/0079) (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Bauern), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber zu Beitragszahlungen nach dem BSVG für die Beitragszeiträume Oktober 2011 bis Dezember 2013. Mit dem zweitangefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber vom 1. Jänner 2014 "bis laufend" der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG unterliege, und verpflichtete ihn zu Beitragszahlungen für die Beitragszeiträume Jänner 2014 bis Juni 2016. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht jeweils aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 5 Der Revisionswerber erhob gegen diese Erkenntnisse zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerden ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof ab.

6 In den in der Folge ausgeführten Revisionen - die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden wurden - erblickt der Revisionswerber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jeweils darin, dass der Bejahung der Pflichtversicherung nach dem BSVG der Verkauf von Fischereikarten für ein Fischereirevier am Bodensee zugrunde liege, der Bodensee aber "nicht innerhalb des gemäß Art. 3 B-VG festgelegten Staatsgebietes und sohin des territorialen Geltungs- und Anwendungsbereiches des nationalen Rechtes" liege. Gemäß Art. 3 B-VG umfasse das österreichische Staatsgebiet die Gebiete der Bundesländer. "Der Bodensee" sei aber "staatsvertraglich nicht geregelt". Der Revisionswerber habe am Bodensee von der Mündung der Bregenzerache bis zur Mündung der Leiblach eigene und ausschließliche Fischereirechte am Bodensee, also an einem "staatsvertraglich nicht geklärten Fischereirevier außerhalb des durch die Gebiete der Bundesländer gemäß Art. 3 B-VG festgelegten Staatsgebietes". Es sei zu klären, ob und warum allein durch den Verkauf von Fischereikarten für ein gemäß Art. 3 B-VG "außerhalb des österreichischen Staatsgebietes und in einem staatsvertraglich nicht geregelten im Bodensee befindliche(n) Fischereirevier" ein inländischer land- und forstwirtschaftlicher Betrieb anzunehmen sei und ob allein auf Grund des Verkaufs von Fischereikarten für dieses "außerhalb des österreichischen Staatsgebietes liegende und staatsvertraglich nicht geregelte Fischereirevier des Bodensees" der Revisionswerber zur Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG "als Betreiber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes herangezogen" werden könne.

7 Dazu genügt es - ohne, dass die Relevanz der (erstmals in der Revision) aufgeworfenen Frage für die Pflichtversicherung nach dem BSVG geprüft werden muss -, auf Art. 2 der Vorarlberger Landesverfassung zu verweisen, wonach "auch der dem Vorarlberger Ufer vorgelagerte Teil der Halde sowie der Hohe See des Bodensees" zum Landesgebiet gehört, wobei im Gebiet des Hohen Sees die Ausübung von Hoheitsrechten des Landes durch ebensolche Rechte der anderen Uferstaaten beschränkt ist. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Pflichtversicherung nach dem BSVG ab dem 4. April 2008 "bis laufend" (das heißt bis zu einer maßgeblichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse - vgl. etwa VwGH 8.2.1994, 93/08/0223) bereits rechtskräftig festgestellt wurde (vgl. zu diesem Verfahren VwGH 23.3.2015, 2013/08/0131; die Behauptung einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung führte sodann zur Feststellung der Pflichtversicherung ab 1. Jänner 2014 mit dem nunmehr zweitangefochtenen Erkenntnis).

8 In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080078.L00

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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