TE Bvwg Beschluss 2019/5/13 W167 2213680-1

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Veröffentlicht am 13.05.2019
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Entscheidungsdatum

13.05.2019

Norm

AuslBG §14
AVG §39
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W167 2213475-1/13E

W167 2213680-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter DI Dr. Stefan EBNER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (AMS) nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung Künstler gemäß § 14 AuslBG in Verbindung mit § 30d Absatz 1 Ziffer 6 AuslBG für die Tätigkeit als Pianist XXXX abgewiesen wurde, beschlossen:

A)

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision gegen Spruchpunkt A.2. ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang / Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:

1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 14 AuslBG.

2. Mit Bescheid vom XXXX wies das AMS diesen Antrag ab.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten rechtzeitig Beschwerde.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen.

5. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag.

6. Mit Schreiben vom XXXX zog der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung

Die Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Absatz 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Dabei handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss.

3.1. Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat seine Beschwerde mit Schreiben vom XXXX eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).

Eine Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Der Bescheid nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 5).

Daher war das Beschwerdeverfahren einzustellen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision gegen Spruchpunkt A.2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 3.1. wiedergegeben.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2213680.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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