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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs1 Z1Rechtssatz
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Anbieten auf einschlägigen Internetplattformen (mit den dargestellten Inhalten) im Rahmen der Außendarstellung als für eine gewerbliche Vermietung sprechend in Anschlag gebracht hat (vgl. VwGH 17.12.2009, 2008/06/0050, wonach für eine gewerbliche Vermietung u.a. die Geschäftsanbahnung über eine Internetseite spricht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040144.L00Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019