RS Vwgh 2019/2/27 Ra 2018/04/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §111 Abs1 Z1

Rechtssatz

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Anbieten auf einschlägigen Internetplattformen (mit den dargestellten Inhalten) im Rahmen der Außendarstellung als für eine gewerbliche Vermietung sprechend in Anschlag gebracht hat (vgl. VwGH 17.12.2009, 2008/06/0050, wonach für eine gewerbliche Vermietung u.a. die Geschäftsanbahnung über eine Internetseite spricht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040144.L00

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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