RS Vwgh 2019/3/29 Ra 2018/22/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2019
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Index

E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung
41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §94 Abs2
ASVG §293 Abs1
EO §291a
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
62008CJ0578 Chakroun VORAB

Rechtssatz

Der EuGH hat in seinem - zwar zur Richtlinie 2003/86/EG ergangenen, jedoch in den Grundsätzen auch für die Familienzusammenführung durch Österreicher maßgeblichen (vgl. VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002) - Urteil vom 4. März 2010, C-578/08 Chakroun, zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne konkrete fallbezogene Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben darf. Es ist daher eine individuelle Prüfung im jeweiligen Einzelfall dahingehend geboten, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreiten der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist. Dabei ist insbesondere auch beachtlich, wenn der maßgebliche Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0186; 2009/21/0002; 19.11.2014, 2013/22/0009).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0578 Chakroun VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220080.L00

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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