RS Lvwg 2019/5/29 LVwG-AV-546/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

29.05.2019

Norm

GewO 1994 §2 Abs3 Z4
GewO 1994 §2 Abs4 Z6

Rechtssatz

Als Nebengewerbe muss das Einstellen von Reitpferden (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO) in einer mit der Land- und Forstwirtschaft engen Verbundenheit und in einer wirtschaftlichen Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Land- und Forstwirtschaft bestehen (VwGH 2005/05/0253).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Gewerberecht; gewerbliche Betriebsanlage; örtliche Baupolizei; Übertragung; Einstellpferde; landwirtschaftlich genutzte Flächen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.546.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten