RS Lvwg 2019/5/29 LVwG-AV-546/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

29.05.2019

Norm

GewO 1994 §2 Abs3 Z4
GewO 1994 §2 Abs4 Z6

Rechtssatz

Ausweislich der Materialien zu § 2 Abs 3 Z 4 GewO (AB 1752 BglNR 25. GP 5) liegen keine landwirtschaftlich genutzten Flächen vor, wenn auf diesen kein Futterertrag gewonnen werden kann. Zudem müssen diese landwirtschaftlich genutzten Flächen iS einer Kreislaufwirtschaft in der näheren Umgebung des Einstellbetriebes liegen. In der Region befindlich sind die landwirtschaftlich genutzten Flächen jedenfalls dann, wenn sie in einem Umkreis von 10 km zur Betriebsstätte liegen.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Gewerberecht; gewerbliche Betriebsanlage; örtliche Baupolizei; Übertragung; Einstellpferde; landwirtschaftlich genutzte Flächen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.546.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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