RS Lvwg 2019/5/29 LVwG-AV-546/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.05.2019

Norm

GewO 1994 §2 Abs3 Z4
GewO 1994 §2 Abs4 Z6

Rechtssatz

Der Betrieb einer Reitschule (VwSlg 16.526 A/2005) sowie das Vermieten von Reittieren sind nicht als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft zu werten, sondern bei letzterem handelt es sich allenfalls um ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Gewerberecht; gewerbliche Betriebsanlage; örtliche Baupolizei; Übertragung; Einstellpferde; landwirtschaftlich genutzte Flächen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.546.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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