TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/12 LVwG-AV-199/001-2019

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Veröffentlicht am 12.04.2019
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Entscheidungsdatum

12.04.2019

Norm

BAO §299
BAO §302
BAO §303

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, vom 5. November 2018 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 25. September 2018, zu AZ.: ***, mit welchem einer Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 5. Juni 2018, betreffend die Abweisung eines Antrages „auf Wiederaufnahme des mit dem Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 8. Februar 2012, Zl. ***, abgeschlossenen Verfahrens“, keine Folge gegeben wurde, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 279 iVm 288 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:

Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, *** (Grundstück ***, KG ***).

Mit Bescheid vom 1. September 1961 wurde einer früheren Eigentümerin dieser Liegenschaft eine Anschlussgebühr für den Anschluss der gegenständlichen Liegenschaft an den städtischen Mischwasserkanal der Stadtgemeinde *** vorgeschrieben. Aus dem Bescheid ergibt sich, dass das vorhandene Objekt mit einem Geschoß im Parterre an den Kanal angeschlossen war.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 26. November 2010, Aktenzeichen: ***, wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für den Zu-, Umbau und Sanierung des auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bestehenden Einfamilienhauses erteilt.

Entsprechend der bewilligten Baubeschreibung umfasste das Projekt unter anderem den Zubau eines Wintergartens im Erdgeschoß sowie im Obergeschoß die Errichtung einer Dusche mit WC. Am 21. Dezember 2011 langte bei der Baubehörde die Anzeige des Beschwerdeführers über die Fertigstellung dieses Bauvorhabens unter Anschluss der erforderlichen Bauführerbescheinigung ein.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 8. Februar 2012, AZ.:***, wurde dem Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 1.854,55 (zuzüglich USt.) vorgeschrieben.

Der Berechnung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche für den Bestand nach der Änderung von 266,73 m² (Wohnhaus mit 127,82 m² bebauter Fläche und 2 angeschlossenen Geschoßen, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche), eine Berechnungsfläche für den Bestand vor der Änderung von 172,11 m² (Wohnhaus mit 97,11 m² bebauter Fläche und 1 angeschlossenem Geschoß, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) sowie ein Einheitssatz von € 19,60.

Dieser Abgabenbescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich persönlich am 8. Februar 2012 zugestellt.

Die Bescheidausfertigung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen innerhalb eines Monats ab Zustellung das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden könne. Mangels fristgerechter Einbringung einer Berufung ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 übergab der Vater des Beschwerdeführers, Herr B, dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** eine Sachverhaltsdarstellung. Die Berechnung der Ergänzungsabgabe sei insofern unrichtig erfolgt, als der Anschluss im Obergeschoß bereits ursprünglich vorhanden gewesen sei, weshalb es moralisch gerechtfertigt sei, eine Neuberechnung der Ergänzungsabgabe anzuregen.

Mit Schreiben vom 30. August 2012 erklärte der Beschwerdeführer, dass die von seinem Vater vorgelegte Sachverhaltsdarstellung vom 5. Juni 2012 auch als Einspruch gegen den Bescheid vom 8. Februar 2012, AZ.:***, zu verstehen sei.

Am 3. November 2012 brachte der Beschwerdeführer ergänzend eine Darstellung der Sachlage ein. Die fragliche Toilettenanlage im 1. Obergeschoß bestehe seit Anfang der 60iger Jahre und zähle wohl zum Altbestand. Außer dem 2010 eingereichten und genehmigten Bauplan bestehe kein Bauplan. In den Plänen aus den 30iger Jahren sei an der Stelle der Toilette im Obergeschoß eine Wasserentnahmestelle angedeutet. Fraglich sei, ob diese Wasseranschlussstelle im Obergeschoß als Bestand anzusehen sei oder die Ergänzungsabgabe zu Recht eingehoben worden sei.

Mit Schriftsatz vom 14. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung die Aufhebung des Abgabenbescheides vom 8. Februar 2012. Der Abgabenbescheid gründe sich einerseits auf die Vergrößerung der bebauten Fläche durch die Errichtung eines Wintergartens andererseits werde zur Ermittlung der Ergänzungsabgabe ein weiteres angeschlossenes Geschoß zugeschlagen. Die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe sei unrichtig, da der Anschluss im Obergeschoß bereits in den 60er Jahren faktisch errichtet worden sei und daher bereits Altbestand sei. Diesbezüglich sei auch bereits Verjährung eingetreten. Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde eine handschriftliche Bestätigung einer Voreigentümerin vom 20. Juni 2013 vorgelegt, in welcher diese aufgrund eines telefonischen Ersuchens mitteilte, dass auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in den späten 1960er und frühen 1970er Jahren ein Umbau im Obergeschoß durchgeführt worden sei, wobei auch eine Toilette eingebaut worden sei.

Soweit sich die Abgabenvorschreibung auf die Vergrößerung der bebauten Fläche infolge Errichtung des Wintergartens stütze, werde sie hingegen nicht bestritten. Der Vorschreibung sei lediglich die Vergrößerung der bebauten Fläche zugrunde zu legen. Gemäß § 299 BAO möge die Abgabenbehörde erster Instanz den Bescheid aufheben und die überhöht vorgeschriebene Ergänzungsabgabe zurückzahlen.

Der Antrag vom 14. April 2014 wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 5. Mai 2014, AZ.: ***, „wegen Unzulässigkeit“ zurückgewiesen.

Die in § 302 BAO vorgesehene Jahresfrist für die Aufhebung von Bescheiden gemäß § 299 BAO sei bereits abgelaufen.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Berufung ein. Es sei erwiesen, dass bereits in den 1960er Jahren die Toilette im ersten Obergeschoß errichtet worden sei. Die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid vom 5. Mai 2014 aufheben sowie dem erstinstanzlichen Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 8. Februar 2012 stattgeben, und der Erstbehörde auftragen diesen Abgabenbescheid gemäß § 299 BAO aufzuheben, in eventu der Erstbehörde die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Abgabenverfahrens auftragen.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20. Oktober 2014, AZ.: ***, wurde dieser Berufung vom 5. Mai 2014 keine Folge gegeben.

Aufhebungen von Bescheiden gemäß § 299 Abs. 1 BAO seien nur innerhalb der Jahresfrist des § 302 BAO zulässig. Zudem seien keine Gründe erkennbar, die Anlass für eine Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens gemäß § 303 BAO geben würden.

In seiner gegen diese Berufungsentscheidung gerichteten Beschwerde vom 12. November 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Annahme seines Antrages auf Abänderung des Bescheides bezüglich Kanalergänzungsabgabe.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. März 2015, LVwG-AV-97/001-2015, wurde der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid des Stadtrates vom 20. Oktober 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführer habe zumindest indirekt die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 2. (richtig: 8.) Februar 2012, AZ.:***, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, beantragt. Die Prüfung dieses Antrages sei von den Abgabenbehörden unterlassen worden. Erst nach dieser Prüfung hätte der Antrag allenfalls als unbegründet abgewiesen werden können.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2014, AZ.: ***, entschied der Stadtrat der Stadtgemeinde *** neuerlich über die Berufung vom 5. Juni 2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 5. Mai 2014. Der Berufung wurde keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die mit dem Abgabenbescheid vom 8. Februar 2012 erfolgte Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt sei.

Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 17. August 2015 wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Dezember 2015, Geschäftszahl: LVwG-AV-1021/001-2015, stattgegeben und der Bescheid des Stadtrates dahingehend abgeändert, dass damit der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom 5. Mai 2014, AZ.: ***, mit welchem der Antrag vom 14. April 2014 „wegen Unzulässigkeit“ zurückgewiesen worden war, aufgehoben wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abgabenbehörden hätten den Beschwerdeführer in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt.

Die seitens des Stadtrates der Stadtgemeinde *** erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. April 2016, Zl. ***, zurückgewiesen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei die Aufhebung der Versagung der Wiederaufnahme. Die in der Revision aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen hätten betreffend die Rechtmäßigkeit der Versagung der Wiederaufnahme keine rechtliche Relevanz.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 5. Juni 2018, AZ.:***, wurde über den Antrag „auf Wiederaufnahme des mit dem Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 8. Februar 2012, Zl. *** abgeschlossenen Verfahrens“ gemäß § 303 BAO entschieden und der Antrag abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO seien nicht gegeben.

In der dagegen eingebrachten Berufung vom 24. Juni 2018 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 5. Juni 2018, AZ.:***. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass den wesentlichen Punkten der Würdigung des Erkenntnisses (gemeint wohl: Beschlusses) des Landesverwaltungsgerichtes vom 16. März 2015, LVwG-AV-97/001-2015, nicht entsprochen worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 25. September 2018 wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Abgabenbescheid bestätigt. Zur Begründung wurde dargelegt, dass keine Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden, auf die Begründung des angefochtenen Bescheides werde verwiesen.

Dagegen richtet sich die bei der Gemeinde fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 5. November 2018. Nach Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 2014 und Zurückverweisung der Angelegenheit an den Stadtrat mit Erkenntnis (gemeint wohl: Beschluss) des Landesverwaltungsgerichtes vom 16. März 2015, LVwG-AV-97/001-2015, habe der Stadtrat einen Bescheid in Ersatz für den Bescheid vom 20. Oktober 2014 auszustellen und sich mit dem sachlichen Inhalt des Antrages auf Wiederaufnahme auseinander zu setzen. Der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom 5. Juni 2018 sei ohne rechtliche Basis und eine bloße Wiederholung des Bescheides vom 5. Mai 2014.

Mit Schreiben vom 9. November 2018, eingelangt am 16. November 2018, wurde seitens der Stadtgemeinde *** die Beschwerde, mit einem weiteren Schreiben vom 28. Februar 2019, eingelangt am 14. März 2019, der bezughabende Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Behörde vollständig vorgelegten Verwaltungsakt.

Entsprechend dem Ergebnis des Beweisverfahrens steht fest, dass der Abgabenbehörde das frühere Bestehen einer Toilette im Obergeschoß bei Erlassung des Abgabenbescheides vom 8. Februar 2012 nicht bekannt war.

Eine Abgabe für den Anschluss der Liegenschaft an den öffentlichen Kanal wurde im Jahr 1961 vorgeschrieben.

Entsprechend der mit dem Erstantrag vorgelegten Bestätigung einer früheren Eigentümerin wurde die Toilette im Obergeschoß „in den späten 1960er und frühen 1970er Jahren“ eingebaut. Eine Baubewilligung für den Einbau der Toilette wurde weder beantragt noch erteilt.

Im Wesentlichen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus dem Vorbringen der Beschwerde.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

         1.       wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

Artikel 133.

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2.2. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;

b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

§ 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.

(2) Darüber hinaus sind zulässig:

b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.

§ 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Das aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2012 bzw. 30. August 2012 sowie vom 14. April 2014 geführte „Wiederaufnahmeverfahren“ wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Dezember 2015, Geschäftszahl: LVwG-AV-1021/001-2015, zur Gänze aufgehoben, d.h. der Bescheid des Stadtrates dahingehend abgeändert, dass damit der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters ersatzlos behoben wurde. Gegenstand des damaligen Beschwerdeverfahrens war ausschließlich der Bescheid des Bürgermeisters vom 5. Mai 2014, AZ.: ***, (somit die Zurückweisung des Antrages vom 14. April 2014), der mit dieser Entscheidung des LVwG behoben wurde.

Nach Aufhebung dieser Formalerledigung des Bürgermeisters (Zurückweisung des Antrages wegen Unzulässigkeit) mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2015, LVwG-AV-1021/001-2015, war dieser Antrag wieder unerledigt.

Der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 8. Februar 2012, AZ.:***, war nicht Gegenstand dieses Verfahrens und dementsprechend auch nicht von den Wirkungen dieser Entscheidung betroffen.

Eine formelle, bescheidmäßige Verfügung der Wiederaufnahme dieses rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bzw. eine ausdrückliche spruchmäßige Aufhebung des Abgabenbescheides vom 8. Februar 2012 erfolgte bisher nicht. Der Abgabenbescheid vom 8. Februar 2012 gehört daher weiterhin dem Rechtsbestand an und entfaltet damit Bindungswirkungen sowohl für die Abgabenbehörde als auch für den Beschwerdeführer.

Vielmehr hatte der Bürgermeister neuerlich über den Antrag vom 14. April 2014 abzusprechen. Dies ist mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 5. Juni 2018, AZ.:***, erfolgt. In diesem Bescheid wurde entsprechend den Anforderungen des Beschlusses LVwG-AV-97/001-2015 bzw. des Erkenntnisses LVwG-AV-1021/001-2015 nunmehr inhaltlich über den Antrag abgesprochen. Der Antrag wurde abgewiesen.

Die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bildete den Gegenstand des angefochtenen Berufungsbescheides vom 25. September 2018 und ist aufgrund der Beschwerde vom 5. November 2018 auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren gegenständlich.

Mangels Erhebung einer fristgerechten Berufung ist der an den nunmehrigen Beschwerdeführer ergangenen Abgabenbescheid betreffend Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe vom 8. Februar 2012 formell rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 übergab der Vater des Beschwerdeführers, Herr B, dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** eine Sachverhaltsdarstellung. Die Berechnung der Ergänzungsabgabe sei insofern unrichtig erfolgt, als der Anschluss im Obergeschoß bereits ursprünglich vorhanden gewesen sei. Die Toilette im Obergeschoß sei bereits seit den 60iger Jahren vorhanden gewesen und unverändert belassen worden. Dass die Stadtgemeinde *** von diesem Umstand keine Kenntnis gehabt habe, erscheine unwahrscheinlich. Dieser Mangel könne nicht dazu führen, dass dafür anlässlich der nunmehrigen Sanierung Beträge vorgeschrieben würden. Es sei moralisch gerechtfertigt, eine Neuberechnung der Ergänzungsabgabe anzuregen.

Ein ausdrücklicher Antrag war dieser Eingabe des B nicht zu entnehmen, allenfalls eine Anregung zum amtswegigen Tätigwerden der Behörde.

Mit Schreiben vom 30. August 2012 erklärte der Beschwerdeführer, dass die von seinem Vater vorgelegte Sachverhaltsdarstellung vom 5. Juni 2012 auch als Einspruch gegen den Bescheid vom 8. Februar 2012, AZ.:***, zu verstehen sei. Die fragliche Toilettenanlage sei bereits seit langer Zeit vorhanden, Zeugen dafür seien vorhanden. Für das erste Obergeschoß sei keine Änderung eingetreten, somit keine Ergänzungsabgabe vorschreibbar.

Ein ausdrücklicher Antrag ist diesem Schreiben, abgesehen von der Bezeichnung als Einspruch, jedoch nicht zu entnehmen.

Erstmals mit Schriftsatz vom 14. April 2014 stellte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung den Antrag auf Aufhebung des Abgabenbescheides vom 8. Februar 2012. Nachweisbar sei, dass bereits in den 1960iger Jahren ein Anschluss im Obergeschoß vorhanden gewesen sei. Es liege daher kein zusätzliches Geschoß vor, sondern lediglich eine Vergrößerung der bebauten Fläche.

Ausdrücklich Bezug genommen wurde in diesem Antrag auf § 299 BAO.

Da Anträge gemäß § 299 BAO jedoch nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Zustellung des Bescheides zulässig sind (vgl. § 302 Abs. 1 BAO), konnte dem erstmaligen Antrag auf Bescheidaufhebung vom 14. April 2014 auf dieser Grundlage jedenfalls nicht gefolgt werden.

Wollte man den Antrag, in welchem nicht ausdrücklich auf die diesbezüglich einschlägige Vorschrift des § 303 BAO Bezug genommen wird, „zumindest indirekt“ als Wiederaufnahmsantrag des mit Bescheid vom 8. Februar 2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens werten, so wäre –entsprechend dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. März 2015, LVwG-AV-97/001-2015 – das Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen zu prüfen.

Entsprechend dem Antragsvorbringen kommt als einziger dort (zumindest indirekt) bezeichneter Wiederaufnahmsgrund das Neuhervorkommen der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits gegebenen Tatsache des seit Jahrzehnten vorhandenen Anschlusses im Obergeschoß in Betracht.

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Entsprechend dem Ergebnis des Beweisverfahrens steht fest, dass der Abgabenbehörde das frühere Bestehen einer Toilette im Obergeschoß bei Erlassung des Abgabenbescheides vom 8. Februar 2012 nicht bekannt war.

Eine Abgabe für den Anschluss der Liegenschaft an den öffentlichen Kanal wurde im Jahr 1961 vorgeschrieben.

Entsprechend der mit dem Erstantrag vorgelegten Bestätigung einer früheren Eigentümerin wurde die Toilette im Obergeschoß „in den späten 1960er und frühen 1970er Jahren“ eingebaut. Eine Baubewilligung für den Einbau der Toilette wurde weder beantragt noch erteilt.

Eine Bewilligungspflicht für diese Baumaßnahme wäre jedenfalls nach den seit 1961 relevanten Bauvorschriften (§ 16 Abs. 1 iVm Abs. 4 lit. b NÖ Bauordnung 1883, LGBl. 36/1883; § 92 Abs. 1 Z. 4 NÖ Bauordnung, LGBl. 166/1969; § 92 Abs. 1 Z. 4 NÖ Bauordnung 1976, LGBL. 8200; § 14 Z. 4 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) stets gegeben gewesen.

Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz, LGBl. 6/1954, bzw. gleichlautend gemäß § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung LGBl. 8230-0 (Wiederverlautbarung), entstand die Gebührenschuld einer Kanaleinmündungsgebühr bzw. Ergänzungsgebühr) anlässlich einer Bauführung mit Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung.

Gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 in der nunmehr geltenden Fassung seit 1.1.1997 (LGBl. 8230-5) entsteht die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe bzw. Ergänzungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde.

Ein Abgabenanspruch der Gemeinde auf eine Ergänzungsabgabe aus einer bewilligungspflichtigen Bauführung hätte dementsprechend erst mit dem Eintritt des baurechtlichen Benützungsrechtes (bis 1996 rechtskräftige Benützungsbewilligung, seit 1997 Fertigstellungsanzeige) entstehen können.

Mangels Baukonsens für den Einbau der Toilette im Obergeschoß konnte ein Anspruch auf eine Ergänzungsgebühr bzw. Ergänzungsabgabe aus diesem Grunde nie entstehen und dementsprechend auch nicht verjähren. Erst aufgrund der aktuellen Baubewilligung vom 26. November 2010, Aktenzeichen: ***, besteht erstmals ein Baukonsens für den Anschluss im Obergeschoß.

Die Abgabenbehörden haben daher zu Recht den Anschluss im Obergeschoß nicht als Bestand vor der nunmehr verfahrensgegenständlichen Änderung angerechnet.

Auch wenn die Abgabenbehörde erst nach ihrer Entscheidung vom früheren faktischen aber konsenslosen Bestehen einer Toilette im Obergeschoß Kenntnis erlangte, so hätte sie auch bei Berücksichtigung dieses Umstandes schon ursprünglich zu keiner anderen Entscheidung gelangen können, konnte doch mangels Baukonsens für den Einbau der Toilette im Obergeschoß vor 2011 (Fertigstellung der mit Baubewilligungsbescheid 26. November 2010, Aktenzeichen: ***, bewilligten Bauführung) kein Abgabenanspruch auf eine Ergänzungsabgabe entstehen. Durch die Abweisung seines Antrages konnte der Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Abgabenbescheid; Wiederaufnahme;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.199.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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