RS Vwgh 2019/4/4 Ra 2018/11/0249

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Veröffentlicht am 04.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §57 Abs1
VwGG §42 Abs3
VwGVG 2014 §8 Abs2 Z1

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/11/0001 B 04.04.2019Ra 2019/11/0005 B 04.04.2019

Rechtssatz

Die gemäß § 42 Abs. 3 VwGG mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH (vgl. etwa VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161) bedeutet, dass das Erkenntnis des VwG, mit dem der Aussetzungsbescheid der belangten Behörde aufgehoben wurde, im Nachhinein so zu betrachten ist, als wäre es von Anfang an nicht erlassen worden. Dies hat (im Revisionsfall) zur Folge, dass der Bescheid der belangten Behörde betreffend die Aussetzung des Ermittlungsverfahrens seit seiner Erlassung dem Rechtsbestand angehört. Das Verfahren über die Vorstellung des Revisionswerbers ist somit seit der Erlassung dieses Bescheides bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110249.L01

Im RIS seit

16.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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