Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
07.05.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
Parteien beim Verwaltungsgericht können in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen; zur Übermittlung des Inhalts des (nicht elektronisch geführten) Akts auf elektronischem Weg ist das Verwaltungsgericht jedoch nicht verpflichtet (vgl. VwGH 10.2.2014, Ro 2014/10/0007) und wird eine solche Übermittlung aus Kapazitätsgründen grundsätzlich auch nicht vorgenommen.
Schlagworte
Akteneinsicht; Parteistellung; Haftpflichtversicherung; Bevollmächtigung; verfahrensrechtlicher BeschlussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.V.032.6225.2019Zuletzt aktualisiert am
04.06.2019