TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/9 LVwG-S-796/001-2019

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Veröffentlicht am 09.05.2019
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Entscheidungsdatum

09.05.2019

Norm

WRG 1959 §9 Abs1
WRG 1959 §137 Abs2 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von A und B, beide in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 21. Februar 2019, ***, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

A)   zu Recht erkannt:

I.   Die Beschwerde des A wird abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 10,-- zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nicht zulässig.

B)   und beschlossen:

I.   Das Verfahren betreffend die Beschwerde der B wird eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 9, 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBI. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§§ 5 Abs. 1, 6, 19, 25 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)

§§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60/1974 i.d.g.F.)

§§ 27, 44 Abs. 1, 50, 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

Zahlungshinweis:

Der vom Beschwerdeführer A zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 70,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe

1.   Verfahren der belangten Behörde und angefochtener Bescheid

Aus den vorgelegten unbestrittenen Verwaltungsakten (*** mit Wasserbuchauszug, ***) ergibt sich:

Die Beschwerdeführer betreiben eine im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk

Krems unter PZ *** eingetragene nach § 9 WRG 1959 bewilligte Fischteichanlage mit Benutzung des *** Baches, eines öffentlichen Gewässers. Im wasserrechtlichen Kollaudierungsbescheid vom 19. Mai 1987, ***, wurde als Abweichung von der ursprünglichen Bewilligung unter anderem die Ausleitung aus dem Gerinne mittels eines geringfügigen Staus und eines Rohrs mit einem Durchmesser von 10 cm genehmigt.

Am *** Bach befinden sich mehrere andere Teichanlagen. Von einem (gegenüber der oben angeführten Anlage) unterliegenden Wasserberechtigten wurde der Behörde gegenüber der Verdacht geäußert, dass der Betrieb der Anlage von A und B für Gewässerverunreinigungen mit negativen Auswirkungen auf die Anlage des Unterliegers verantwortlich sei.

Das Gewässeraufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaft Krems führte in diesem Zusammenhang am 5. April 2018 eine Überprüfung der Teichanlage PZ *** durch und kam zum Schluss, dass der IST-Zustand vom (genehmigten) Ausführungsplan abweiche. Bei der in der Folge durchgeführten mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2018 traf der wasserbautechnische Amtssachverständige Feststellungen unter anderem zur Ausleitung des Bachwassers in die Teichanlage. Demnach wurde eine mit Steinen aufgeschichtete Schwelle mit eingelegtem Niro-Rohr, Dimension ca. 200 mm vorgefunden, wobei die Schwelle mit einer Kunststofffolie an der Anströmrichtung abgedichtete wurde. Das Rohr war verschließbar hergestellt. Der Amtssachverständige beurteilte diese Stauanlage in der vorliegenden Form nicht als dem Kollaudierungsbescheid entsprechend.

Der Amtssachverständige für Fischereiwesen hielt in seinem Gutachten fest, dass bei einer Demonstration der Entleerung des Staus durch Entfernen des Rohrverschlusses ein Schwall getrübten Wassers ins Unterwasser gelangt. Weiters stellte der Amtssachverständige fest, dass eine fischereiliche Nutzung im Sinne einer Fischzucht in den letzten zehn Jahren nicht erfolgt ist.

In der Folge leitete die Bezirkshauptmannschaft Krems gegen A ein Strafverfahren wegen Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 ein. Nachdem dieser eine Strafverfügung beeinsprucht hatte (mit der ihm zwei Abweichungen von der bewilligten Anlage angelastet worden waren), erließ die Bezirkshauptmannschaft Krems schließlich das nun in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom 21. Februar 2019, ***, mit dem A wie folgt bestraft wurde:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatbeschreibung:

Sie haben zumindest von 5.4.2018 bis 6.6.2018, ohne die nach § 9 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung die zur Tagwassernutzung (***, öffentliches Wassergut) dienende und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 21.9.1976, ***, bewilligte Anlage (Fischteichanlage auf vorm. Parz.Nr. *** und ***, KG ***, nunmehr Grundstück Nr. ***, KG *** WB PZ ***) in geänderter Form, nämlich

- durch die Wasserentnahme aus dem *** mittels Stauvorrichtung (abgedichtet mit Kunststofffolie und verschließbarem Durchlassrohr)

betrieben, haben sohin ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eine der Benutzung von Tagwässer dienende Anlage (Fischteichanlage) geändert und betrieben, obwohl jede über den Gemeingebrauch (§ 8 WRG 1959) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf.

Eine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung haben Sie nicht besessen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 137 Abs 2 Z 1 iVm § 9 Abs 1 WRG 1959, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 21.9.1976, ***,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von             falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                              Ersatzfreiheitsstrafe von

          50,00              6 Stunden                                 § 137 Abs 2 WRG 1959

In der kurz gefassten Begründung führt die Behörde aus, dass der Tatbestand auf Grund des Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen worden wäre. Die Aufstaueinrichtung in Form einer Schwelle aus Steinschlichtung mit Kunststofffolie und Niro-Rohr entspreche weder dem ursprünglichen Konsens noch sei für diese Änderung eine Bewilligung erwirkt worden.

Zum Verschulden wird auf § 5 Abs. 1 VStG verwiesen. Bei der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit des Bestraften als mildernd, Erschwerungsgründe wurden keine angenommen.

2.   Beschwerde

Gegen dieses Strafverfahren erhoben A und B Beschwerde. Darin wird wörtlich Folgendes ausgeführt:

„Ich habe bei der wasserrechtlichen Bewilligung das Recht zugesprochen bekommen, einen leichten Stau zu errichten. Ich musste mir selber helfen und ein paar Steine in den Bach legen. Das Plastik habe ich in den Bach gelegt, damit man sieht, wieviel Schlamm, Chlorkalk und Fett im Bach herunter kommt. Wir haben, seitdem Herr C die *** Anlage in ***, ***, betreibt, den Teichzulauf die meiste Zeit zu. Der Bügel von der Reuse (8 mm verzinkter Stahl) war in 6 Wochen zerfressen und somit ein Schaden an der Anlage. Herr C hat im Sommer mehrmals den Schlamm von seinen Teichanlagen mit Pumpen in den *** geleitet und danach die Becken wieder befüllt, sodass ich wenig Wasser bekam. Er hat bei Trockenheit und Niederwasser den ***, den *** sowie den *** zu Gänze abgeleitet.

Es liegen mehrere Wurzelstöcke und tote Bäume im ***. Ich habe nie Schmutz in den Bach geleitet – insgesamt 13 x Kontrolle von der Polizei bei Tag und Nacht sowie von der BH (Herrn E und D).

Das Stahlrohr und die Folie habe ich im Juli 2018 bereits entfernt.“

3.   Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 30. April 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der beide Beschwerdeführer sowie der Amtssachverständige D als Zeuge gehört wurden. Die Beschwerdeführerin erklärte dabei, ihre Beschwerde zurückzuziehen; der Beschwerdeführer hielt sie aufrecht. Er bestritt zwar nicht die Vornahme der ihm angelasteten Ausführung der Wasserentnahme mittels aus einer mit einer Kunststofffolie abgedichteten und einem verschließbaren Stahlrohr ausgeführten Stauvorrichtung, berief sich aber im Ergebnis darauf, dass ihm im wasserrechtlichen Kollaudierungsbescheid die Herstellung eines geringfügigen Staus genehmigt worden sei und er das Durchlassrohr zur Schlammentfernung aus dem Staubereich angebracht hätte, um sich vor negativen Auswirkungen des Fehlverhaltens eines Oberliegers zu schützen. Er selbst hätte damit niemanden schädigen wollen.

4.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

4.1.     Feststellungen und Beweiswürdigung

4.1.1. Die unter 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde, sind unstrittig und können daher der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt werden.

4.1.2. Dem ihm von der belangten Behörde angelasteten Sachverhalt bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er meint allerdings, dass er zur Durchführung einer Stauhaltung auf Grund der wasserrechtlichen Bewilligung ohnedies berechtigt sei und die von ihm eingeräumten Änderungen gleichsam dem „Selbstschutz“ vor dem Fehlverhalten eines Oberliegers dienten. Bei diesem Vorbringen handelt es sich im Wesentlichen um Rechtsfragen, sodass es insoweit keiner weiteren Feststellungen bedurfte. Wie in der rechtlichen Beurteilung darzulegen sein wird, kommt der Frage keine entscheidende Bedeutung zu, ob die Höhe der Steinschlichtung (ein konkretes Ausmaß hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Strafverfahren überdies nicht angelastet) von der wasserrechtlichen Bewilligung für die in Rede stehende Fischteichanlage gedeckt ist.

4.1.3. Ergänzend wird festgestellt, dass das „Durchlassrohr“ in der Stauanlage nicht der Zuleitung von Wasser in den Fischteich, sondern der Ableitung von Wasser aus dem Staubereich (und von allenfalls sich dort ansammelnden Schlamm) dient. Eine derartige Einrichtung ist jedenfalls der wasserrechtlichen Bewilligung für die im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Krems unter PZ *** eingetragenen Wasserbenutzungsanlage nicht zu entnehmen.

Dies ergibt sich aus den – insoweit nicht widersprüchlichen – Angaben des Beschwerdeführers, der Aussage des Zeugen D und den Akten der belangten Behörde.

4.1.4. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass dieser über ein Monatseinkommen von etwa € 1.100,-- verfügt, keine Schulden hat, ein Einfamilienhaus besitzt und für seine nicht berufstätige Ehegattin sorgepflichtig ist.

Diese Feststellungen beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers selbst.

4.2.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(3) Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewässers verschiedenen Eigentümern, so haben diese, wenn kein anderes nachweisbares Rechtsverhältnis obwaltet, nach der Länge ihres Uferbesitzes ein Recht auf die Benutzung der Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge.

§ 137. (…)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

1.   ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;

(…)

VStG

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(…)

§ 6. Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 25. (…)

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(…)

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(…)

StGB

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1.   mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2.   schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

3.   einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

4.   der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

5.   aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;

6.   heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

7.   bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;

8.   die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.

(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils,

1.   gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;

2.   gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;

3.   unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;

4.   unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe

begangen hat.

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1.   die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2.   bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3.   die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4.   die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5.   sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6.   an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7.   die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8.   sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9.   die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;

10.  durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11.  die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12.  die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13.  trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14.  sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15.  sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16.  sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;

17.  ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18.  die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19.  dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

VwGVG

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

1.   im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

2.   im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

4.3.     Rechtliche Beurteilung

4.3.1. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer A dafür bestraft, dass er eine § 9 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtige Wasseranlage in Abweichung von der erteilten Bewilligung betrieben hätte, ohne für diese Änderung eine Genehmigung der Wasserrechtsbehörde erwirkt zu haben.

Die Beschwerdeführerin B wurde mit dem auch von ihr angefochtenen Bescheid nicht bestraft, obleich auch sie nach der Aktenlage Wasserberechtigte an der in Rede stehenden Fischteichanlage ist.

Durch die Zurückziehung der Beschwerde durch B hat das Gericht insoweit seine Zuständigkeit zu einer inhaltlichen Entscheidung verloren (vgl. bereits VwGH 06.05.1971, 227/70, zum Berufungsverfahren). Das auf Grund dieser Beschwerde anhängige Verfahren ist daher mit Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG im Umfang Zurückziehung einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

4.3.2. Es ist daher inhaltlich nur über die Beschwerde des A zu erkennen.

Dieser bestreitet nicht, dass er Wasserberechtigter einer nach § 9 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist und die Anlage mittels einer Wasser-entnahmevorrichtung in der im Straferkenntnis beschriebenen Form betrieben hat. Es ist im gegenständlichen Zusammenhang die Frage zu beantworten, ob eine bewilligungspflichtige Abweichung vorliegt und bejahendenfalls, ob der Beschwerdeführer dafür zu bestrafen ist.

Nach § 9 Abs. 1 WRG 1959 bedarf eine Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung. Wie sich aus § 121 Abs. 1 WRG 1959 ergibt, sind auch geringfügige Abweichungen vom bewilligten Zustand bewilligungspflichtig (vgl. Oberleitner/Berger, WRG4, § 9, RZ 18).

Die Gründe, welche den Wasserberechtigten zur Änderung seiner Anlage bewegen, sind für die Frage der Bewilligungspflicht jedoch nicht von Bedeutung. Auch Anlagenänderungen, die auf Grund der Änderung der natürlichen Verhältnisse (wie hier zB die vorgebrachte Eintiefung des Gewässers) oder als Reaktion auf Maßnahmen Dritter (hier etwa die behauptete Abwehr von Verschlammungen, die vom Oberlieger ausgelöst würden) vorgenommen werden, bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung.

Im gegenständlichen Zusammenhang erachtet sich der Beschwerdeführer dahingehend zu Unrecht bestraft, als ihm die Vornahme einer Stauhaltung angelastet würde, obwohl mit dem wasserrechtlichen Kollaudierungsbescheid eine solche genehmigt worden ist. Nun trifft zu, dass durch Genehmigung von Abweichungen im Kollaudierungsbescheid die „Stammbewilligung“ abgeändert wird und sich der Konsens aus einer Zusammenschau von Stammbewilligung und Abänderungs-bewilligung ergibt. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Ausführung der kleinen „Staumauer“ in ihrer Höhe dem kollaudierten Zustand entspricht (wogegen das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst spricht, dass er durch die nach Kollaudierung der Anlage eingetretene Eintiefung des Gewässers zur Herstellung dieser Anlage gezwungen gewesen sei), liegt doch unbestrittener Maßen eine Änderung der Anlage schon deshalb vor, als ein Durchflussrohr in die Stauhaltung (mit dem sich der Stau entleeren lässt und – wie die im Gutachten des fischfachlichen Amtssachverständigen beschriebene Demonstration illustriert – durch Ablagerungen getrübtes Wasser abgeleitet werden kann) eingebaut wurde, welches zweifellos nicht Gegenstand des zitierten Kollaudierungsbescheides gewesen ist. Schon deshalb liegt eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Abweichung vom konsensgemäßen Zustand vor. Dass diese Änderung für den Betrieb der Wasseranlage völlig irrelevant wäre, kann aufgrund ihrer Funktion ausgeschlossen werden, hat doch der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, damit die sich im „Stauraum“ ansammelnden Verschlammungen in den Unterwasserbereich weiter zu geben. Ob eine derartige Vorgangsweise mit den öffentlichen Interessen im Einklang steht bzw. dazu führt, dass fremde Rechte verletzt werden, ist in einem Bewilligungs-verfahren zu klären.

Der Beschwerdeführer hätte daher, bevor er diese Maßnahme gesetzt hat, um eine wasserrechtliche Bewilligung ansuchen müssen. Indem er die Anlage dennoch ohne Bewilligung hergestellt und in weiterer Folge betrieben hat, hat er das Tatbild des

§ 137 Abs. 2 Z 1 iVm § 9 Abs. 1 WRG 1959 erfüllt. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob diese Maßnahme auf Dauer oder nur vorübergehend geplant gewesen ist. Auch die nachträgliche Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes kann das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nicht aufheben.

Als Inhaber einer wasserrechtlichen Bewilligung hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er für Änderungen an der Anlage einer Bewilligung bedarf bzw. hätte er sich im Falle von Unklarheiten bei der Behörde entsprechend erkundigen müssen. Es ist daher zumindestens von fahrlässigem Verhalten im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG auszugehen. Das Vorbringen, sich vor dem Fehlverhalten eines Oberliegers schützen zu müssen, kann ihn vor einer Bestrafung nicht bewahren, biete doch das Wasserrechtsgesetz mit der Regelung des § 138 Abs. 1 iVm Abs. 6 WRG 1959 ein rechtliches Instrumentarium, mit dem sich ein von einem konsenswidrigen Verhalten eines Dritten Betroffener gegen die Verletzung seiner Rechte zur Wehr setzen kann. Eine auf Selbsthilfe gegründete Vorgangsweise vermag den Beschwerdeführer daher weder zu rechtfertigen noch zu exkulpieren. Dass er auf Grund von Notstand im Sinne des § 6 VStG entschuldigt wäre, ist nach Lage des Falles nicht zu sehen. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach wirtschaftliche Nachteile nur dann Notstand im Sinne dieser Gesetzesstelle begründen können, wenn sie die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedrohen (vgl. zB VwGH 26.05.1987, 86/17/0016; 26.04.1994, 93/04/0004). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein; in diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass eine fischereiliche Bewirtschaftung der Teichanlage im Sinne einer Fischzucht in den letzten 10 Jahren nicht mehr praktiziert und ein Besatz von Fischen in dieser Zeit auch nicht stattgefunden hat, (vgl. Ver-handlungsschrift der belangten Behörde vom 6. Juni 2018, Seite 5, Gutachten des Amtssachverständigen für Fischereiwesen). Ebenso wenig vermag die im Zuge der mündlichen Verhandlung des Gerichts geäußerte Intention des Beschwerdeführers, der Behörde das Fehlverhalten des Oberliegers ersichtlich zu machen, den Beschwerdeführer zu entschuldigen. Allenfalls können solche Intentionen mildernd auf die Strafzumessung bewirken.

Sohin ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurecht für die Abänderung seiner wasserrechtlichen Bewilligung durch eine Stauhaltung in der im Straferkenntnis beschriebenen, von der wasserrechtlichen Bewilligung nicht gedeckten Form betraft wurde.

Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass die Statuierung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für bestimmte Anlagen und deren Änderung den Schutz öffentlicher Interessen und fremder Rechte dient. Es handelt sich dabei um hoch einzuschätzende Rechtsgüter. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass das Gesetz für eine derartige Übertretung eine Geldstrafe in Höhe von bis zu € 14.530,-- vorsieht. Freilich ist im vorliegenden Fall nicht von einer massiven Verletzung dieser Schutzinteressen auszugehen. In Würdigung dieses Umstandes sowie in Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Verhältnisse (nach seinen Angaben liegen eher bescheidene Lebensverhältnisse vor) erachtet das Gericht die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 50,-- (sowie die damit verknüpfte Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden) keinesfalls als unangemessen hoch, macht sie doch nicht einmal 1 % der in Betracht kommenden Höchststrafe aus.

Der Beschwerde musste somit ein Erfolg versagt bleiben.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 10,-- ergibt sich aus § 52 Abs.2 VwGVG und ist zu leisten, da das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt worden ist.

4.3.3. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Fischteichanlage; wasserrechtliche Bewilligung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.796.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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