RS OGH 2019/3/21 6Ob216/18k

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Veröffentlicht am 21.03.2019
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Norm

ABGB §1478
ABGB §1480

Rechtssatz

Damit gesellschaftsrechtliche Gewinnansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, muss der Gewinn zwar nicht regelmäßig in gleicher Höhe, wohl aber regelmäßig und „automatisch“ anfallen, ansonsten es ihm an Periodizität und damit der Rechtsähnlichkeit zu Zinsen und dergleichen im Sinne des § 1480 ABGB mangelt. Wenn zur Fälligkeit ein rechtsbegründender Gesellschafterbeschluss notwendig ist, dann unterliegen die Ansprüche der dreißigjährigen Verjährung des § 1478 ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132586

Im RIS seit

04.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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