Norm
ABGB §1478Rechtssatz
Damit gesellschaftsrechtliche Gewinnansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, muss der Gewinn zwar nicht regelmäßig in gleicher Höhe, wohl aber regelmäßig und „automatisch“ anfallen, ansonsten es ihm an Periodizität und damit der Rechtsähnlichkeit zu Zinsen und dergleichen im Sinne des § 1480 ABGB mangelt. Wenn zur Fälligkeit ein rechtsbegründender Gesellschafterbeschluss notwendig ist, dann unterliegen die Ansprüche der dreißigjährigen Verjährung des § 1478 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132586Im RIS seit
04.06.2019Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021