TE Vwgh Beschluss 1999/3/8 AW 99/20/0018

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Veröffentlicht am 08.03.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §25 Abs4;
WaffG 1996 §25 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J in W, geboren am 23. Oktober 1956, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 23, der gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Dezember 1998, Zl. SD 706/98, betreffend Entziehung des Waffenpasses und der Waffenbesitzkarte, erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach dem § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei, BGBl. I Nr. 12/1997 (Waffengesetz 1996), hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Nach dem Abs. 4 der zitierten Bestimmung hat derjenige, dem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen berechtigt, entzogen wurde, binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Behörde abzuliefern. Dies gilt für die Schusswaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.

2. Bei den angefochtenen Entziehungsbescheiden handelt es sich um nicht vollstreckbare Rechtsgestaltungsbescheide, sodass auf sie keine Vollstreckungsmaßnahmen nach dem VVG gestützt werden können. Allerdings knüpft das Gesetz an den Entziehungsbescheid eine Ablieferungs- bzw. Überlassungspflicht. Wird dieser Pflicht nicht entsprochen, so begründet dies erstens eine strafrechtliche Verantwortung, zweitens kann unmittelbar - außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens - mit Sicherstellung der Waffen vorgegangen werden.

Waffen, die entweder freiwillig abgeliefert oder die nach § 25 Abs. 5 Waffengesetz 1996 sichergestellt wurden, sind von der Behörde entweder der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch einen einschlägigen Gewerbetreibenden zuzuführen. Der aus der Waffenveräußerung erzielte Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.

Die Rechtskraft der angefochtenen Bescheide führt sohin nicht unmittelbar zu dem vom Beschwerdeführer als Begründung für seine Anträge auf aufschiebende Wirkung geltend gemachten Nachteil des Verkaufs der Waffen weit unter ihrem Wert. Ein solcher Nachteil würde vielmehr erst dann eintreten, wenn es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Überlassung der Schusswaffen an einen zum Erwerb solcher Waffen Befugten nachzuweisen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht darauf berufen, dass ihm eine solche Überlassung unzumutbar wäre. Vielmehr ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, das für ihn etwa die Möglichkeit besteht, die Waffen einem namentlich genannten Waffenhändler zu überlassen.

3. Der Nachteil, der für den Beschwerdeführer durch die genannte Überlassung herbeigeführt werden könnte, ist nicht unverhältnismäßig im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG. Es überwiegt das öffentliche Interesse daran, dass Personen, die im Sinn des § 25 Abs. 3 Waffengesetz 1996 nicht mehr als verlässlich angesehen werden können, die bei ihnen befindlichen Schusswaffen sogleich abgeben. Der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung war daher abzuweisen.

Wien, am 8. März 1999

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999200018.A00

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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