RS Lvwg 2019/3/8 LVwG-AV-1369/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.03.2019

Norm

NAG 2005 §8 Abs2 Z2
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litb
NAG 2005 §11
NAG 2005 §21a Abs1
NAGDV 2005 §9b Abs2
ASVG §293

Rechtssatz

Eine lediglich zwischen den Eigentümern und dem Ehegatten des antragstellenden Fremden abgeschlossene Wohnrechtsvereinbarung ist zur Erbringung des erforderlichen Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft iSd § 11 Abs 2 Z 2 NAG jedenfalls ausreichend. Die Einräumung eines Wohnrechtes ist nicht formgebunden, kann sohin auch allenfalls in mündlicher Form erfolgen; eine schriftliche Wohnrechtsvereinbarung sichert lediglich einen erleichternden Nachweis einer solchen Vereinbarung, stellt jedoch keine Voraussetzung dem Grunde nach dar.

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Einkommen; Familienrichtsatz; Wohnrechtsvereinbarung; Sprachnachweis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1369.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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