RS Lvwg 2019/3/14 LVwG-AV-1197/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

GütbefG 1995 §5 Abs1
GütbefG 1995 §5 Abs2
GewO 1994 §13 Abs7
GewO 1994 §87 Abs1
GewO 1994 §91

Rechtssatz

§ 5 Abs 1 GütbefG regelt einen weiten Zuverlässigkeitsbegriff; dem Wort „insbesondere“ im Einleitungssatz des § 5 Abs 2 GütbefG kommt die Bedeutung zu, dass in den Fällen des § 5 Abs 2 GütbefG die Zuverlässigkeit jedenfalls zu verneinen ist, ansonsten aber (als allgemeine Regel) zu prüfen ist, ob die betreffende Person dem gesetzlichen Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt (vgl VwGH, 2013/03/0153).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Güterbeförderungsgewerbe; Konzession; Entziehung; Zuverlässigkeit; schwerwiegender Verstoß;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1197.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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