TE Vwgh Beschluss 1999/3/22 AW 99/07/0002

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J in G, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in I, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. November 1998, Zl. IIIa1-14.101/1, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: S in G), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug aufgetragen, bis 30. April 1999 einen von ihm oberhalb seines Hofes aufgeschütteten Damm abzutragen, was die belangte Behörde damit begründete, dass der nach § 41 Abs 1 WRG 1959 bewilligungspflichtige, aber vom Beschwerdeführer konsenslos errichtete Damm die Lawinengefahr für das Anwesen der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) erhöhe.

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung mit dem Vorbringen begründet, die ihm aufgetragene Dammbeseitigung bringe für ihn einen unwiederbringlichen finanziellen Nachteil mit sich und würde auch die Bewirtschaftung seiner Hofstelle entscheidend beeinträchtigen. Berührt würden durch die Angelegenheit "nur" die Interessen der MP und zum 30. April sei keine Lawinengefahr mehr gegeben. Ein Lawinenabgang im betroffenen Bereich habe in diesem Jahrhundert nur zweimal stattgefunden und auch dabei den Bereich des aufgeschütteten Dammes nie berührt. Ein Verbauungsprojekt des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, dessen Verwirklichung eine vollständige Entschärfung der Lawine mit sich bringen werde, befinde sich im Verhandlungsstadium.

Die belangte Behörde ist dem Antrag mit dem Einwand entgegengetreten, dass die aus der Vergrößerung der Lawinengefahr für die MP resultierende Bedrohung als unverhältnismäßig gewichtiger als die aus der Beseitigung der Dammaufschüttung für den Beschwerdeführer resultierenden finanziellen Nachteile beurteilt werden müsste. Der Vorsitzende der örtlichen Lawinenkommission habe vor kurzem die Zufahrt zum Haus der MP für mehrere Tage gesperrt, die MP habe das Haus während dieser Zeit nicht bewohnt. Mit einer Realisierung des Verbauungsprojektes könne in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden, weil gegen dieses Projekt u.a. auch vom Beschwerdeführer Einwendungen erhoben worden seien.

Die MP hat sich mit einem inhaltlich gleich lautenden Sachvorbringen ebenso gegen die Zuerkennung aufschiebender Wirkung ausgesprochen.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 4. März 1999 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage von Lichtbildern vorgebracht, dass eine in der Nacht vom 24. auf den 25. Februar abgegangene Lawine weit östlich von den Hofstellen des Beschwerdeführers und der MP direkt in der Falllinie abgegangen sei und die Zufahrtsstraße zu den beiden Höfen erst unterhalb der Hofstellen verschüttet habe, woraus man sehen könne, dass der Bereich des errichteten Dammes von der in Betracht kommenden Lawine niemals berührt werde.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dass die aus der Vergrößerung der Lawinengefahr für die MP resultierende Bedrohung als unverhältnismäßig gewichtiger beurteilt werden muss als die aus der Beseitigung der Dammaufschüttung für den Beschwerdeführer resultierenden finanziellen Nachteile und selbst eine - in der Sache nicht näher einsichtig gemachte - Beeinträchtigung der Bewirtschaftung seiner Hofstelle, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zweifelhaft. Dass eine zwischenzeitig abgegangene Lawine einen durch die Dammaufschüttung für die MP schädlicheren Verlauf konkret nicht genommen hat, entkräftet die fachkundig im angefochtenen Bescheid festgestellte Erhöhung der grundsätzlichen Gefahr nicht ausreichend. Die Abwägung der berührten Interessen fällt damit zu Lasten des Beschwerdeführers aus.

Dem Antrag war deshalb nicht stattzugeben.

Wien, am 22. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999070002.A00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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