RS OGH 2019/1/25 8Ob24/18i

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Veröffentlicht am 25.01.2019
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Norm

ZaDiG §35 Abs1 Z2
ZaDiG 2018 §64 Abs1 Z2

Rechtssatz

Sowohl die Verlustanzeige als auch die Antragstellung auf Aufhebung der Sperre eines Zahlungsinstruments müssen nach dem Gesetz jederzeit möglich sein. Eine Einschränkung auf lediglich persönliche oder schriftliche Kommunikation ist wegen der damit in der Regel verbundenen Verzögerung nicht gesetzeskonform.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132543

Im RIS seit

16.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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