Norm
ZaDiG §35 Abs1 Z2Rechtssatz
Sowohl die Verlustanzeige als auch die Antragstellung auf Aufhebung der Sperre eines Zahlungsinstruments müssen nach dem Gesetz jederzeit möglich sein. Eine Einschränkung auf lediglich persönliche oder schriftliche Kommunikation ist wegen der damit in der Regel verbundenen Verzögerung nicht gesetzeskonform.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132543Im RIS seit
16.05.2019Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019