RS Lvwg 2019/3/21 VGW-123/077/1621/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.03.2019

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

BVergG 2006 §19 Abs1
BVergG 2006 §84 Abs1
BVergG 2006 §84 Abs2
BVergG 2006 §123 Abs2 Z4
WVRG 2014 §8 Abs1
WVRG 2014 §8 Abs2
ABGB §914
ABGB §915

Rechtssatz

Die Bestandfestigkeit von Ausschreibungsunterlagen kann nicht bewirken, dass eine Kalkulation gegebenenfalls auch dann als betriebswirtschaftlich plausibel und nachvollziehbar gilt, wenn die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und bzw. oder die gesetzlichen Lohnnebenkosten nicht in kostendeckender Weise berücksichtigt sein sollten oder wenn sonst ein Unterangebot im Sinne eines nicht kostendeckenden Angebotes vorliegen sollte.

Schlagworte

Nachprüfungsantrag; Auswahlentscheidung; Angebotsprüfung; Angemessenheit der Preise; Kalkulation; Plausibilitätsprüfung; Nachvollziehbarkeit; Bestandsfestigkeit; Ausschreibungsunterlagen; Auslegung; Vergabeakt; vollständige Aktenvorlage; Dokumentation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.123.077.1621.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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