TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/5 VGW-031/019/3542/2019

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Veröffentlicht am 05.04.2019
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Entscheidungsdatum

05.04.2019

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z26
StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §52 Z13b
StVO 1960 §99 Abs3 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 4.3.2019 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 5.2.2019, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO),

zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 15,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Magistratsabteilung 67 vom 5. Februar 2019, zugestellt durch Hinterlegung am 8. Februar 2019, GZ: ..., wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:                    15.11.2018, 14:11 Uhr

Ort:                               Wien, C.-straße

Betroffenes Fahrzeug:  Kennzeichen: W-... (A)

Sie haben das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens ‘‘HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ mit der Zusatztafel ‘‘ Mo.-Fr. (werkt.) v. 8-15h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ abgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.   § 24 Abs. 1 lit. a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 78,00

18 Stunde(n)

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 88,00

Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellungen auf die dienstlichen Wahrnehmungen des Parkraumüberwachungsorgans gründen. Das Abstellen eines Fahrzeuges in einem Bereich, für welchen das Vorschriftszeichen ‘‘HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ mit der Zusatztafel ‘‘ Mo.-Fr. (werkt.) v. 8-15h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ gilt, um das Navigationsgerät neu zu starten, sei nicht erlaubt und gelte auch nicht als „sonst wichtiger Umstand“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 26 StVO. Der Straftatbestand sei somit erfüllt.

2. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin bestreitet der Beschwerdeführer nicht den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt, sondern führte an, dass das Abstellen eines Fahrzeuges für weniger als eine Minute – seiner Meinung nach – ein „Anhalten“ im rechtlichen Sinne darstelle und nicht strafbar sei. Als erfahrener und pflichtbewusster Verkehrsteilnehmer habe er die Ablenkung durch das Navigationsgerät einstellen und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Hebung der Verkehrssicherheit leisten wollen. Ungeachtet dessen sei das Anhalten aufgrund der kurzen Dauer und weiterer freier Plätze nicht geeignet gewesen, berechtigte Fahrzeuglenker an der Benutzung der Ladezone zu hindern.

3. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt dem Akt des Verwaltungsverfahrens vor, welche dort am 8. März 2019 einlangten.

II. Sachverhalt:

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer stellte das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug ,mit dem behördlichen Kennzeichen „W-... (A)“ am 15.11.2018 um 14:11 Uhr in C.-straße, Wien, im Bereich des Vorschriftzeichens „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ mit der Zusatztafel ‘‘ Mo.-Fr. (werkt.) v. 8-15h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ ab, um sein Navigationsgerät neu zu starten.

III. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund folgender Beweiswürdigung:

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und Würdigung des Beschwerdevorbringens.

2. Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in der Ladezone abstellte, um sein Navigationssystem neu zu starten, ergab sich aus dessen Schilderungen in der Beschwerde sowie dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Der maßgebliche Sachverhalt ist auf Grundlage der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens feststellbar und nicht weiter strittig.

IV. Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, StF: BGBl. Nr. 159/1960, lauten in ihrer zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. Nr. 42/2018:

„§ 24. Halte- und Parkverbote.

(1)      Das Halten und das Parken ist verboten:

a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,

[…]

§ 52. Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a)   Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b)   Gebotszeichen oder

c)   Vorrangzeichen.

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

[…]

13b. „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“

              https://www.ris.bka.gv.at/~/Dokumente/Bundesnormen/NOR40128461/image036.png

Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE“ zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ zeigt eine Ladezone an.

Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß.

[…]

§ 99. Strafbestimmungen.

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[…]“

V. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b StVO nicht erlaubt.

Nach § 52 Z 13b StVO zeigt das Zeichen mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ zeigt eine Ladezone an. Die Benützung einer Ladezone kann auch auf Lastfahrzeuge eingeschränkt werden.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes - sohin gegen § 24 Abs. 1 lit. a StVO - verstößt.

Ein Anhalten (nicht Halten oder Parken) iSd § 2 Abs. 1 Z 26 StVO liegt vor, wenn das Zum-Stillstandbringen des Kfz durch wichtige Umstände erzwungen worden war, die das Kfz oder dessen Lenker im Verkehr unmittelbar betrafen, zB.: plötzlich auftretende Schmerzen, drohende Ohnmacht des Fahrers oder plötzlich auftretende oder unmittelbar drohende Fahrzeugdefekte (VwGH, 28.2.1985, 84/02/0294 mwH). Hiebei handelt es sich aber nicht um jegliche Fahrzeugdefekte sondern nur um solche, die an der betriebssicheren Bedienung des Fahrzeuges hindern (vgl. Pürstl, StVO-ON14.01 § 2 Anm 31 (Stand Oktober 2015, rdb.at). Für die Frage, ob ein Anhalten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 26 StVO vorgelegen hat, ist der Beschwerdeführer beweispflichtig (vgl. VwGH 84/02/0294).

„Sonstige wichtige Umstände" iSd § 2 Abs 1 Z 26 StVO 1960 sind somit nur Umstände, die das betreffende Fahrzeug oder dessen Lenker im Verkehr unmittelbar betreffen. Bei Stehenbleiben im Interesse oder zum Schutze dritter Personen, das nicht durch die Verkehrslage erzwungen ist, liegt „Halten“ und Parken“ vor (vgl. VwGH 12.9.1963, 0809/63 mwH).

Ein strafloses Anhalten liegt nach der Rechtsprechung weiters lediglich dann vor, wenn es tatsächlich „erzwungen“ ist (vgl. VwGH 25.1.1980, 234/80).

Schließlich ist die Frage, ob der Lenker durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände zum Anhalten gezwungen ist, nicht nach seinem subjektiven Eindruck, sondern nach den objektiven Gegebenheiten zu beurteilen (vgl. OGH 13.7. 1982, 2 Ob 116/82, ZVR 1983/66).

Feststellungsgemäß stellte der Beschwerdeführer das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug in einer Zone ab, in der Halten und Parken – ausgenommen Ladetätigkeiten durch Lastkraftwagen – verboten sind. Eine etwaige Durchführung einer Ladetätigkeit wurde von ihm zu keinem Zeitpunkt eingewendet; vielmehr bezieht sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf den Neustart seines Navigationsgerätes.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer behaupteten „straflosen Anhaltens“ des Fahrzeuges iSd § 2 Abs. 1 Z 26 StVO in genannter Zone ist aus der widergegebenen Rechtsprechung zu folgern, dass ein solches nur durch einen plötzlich auftretenden Notfall betreffend die Person des Lenkers oder das Kraftfahrzeug erzwungen werden kann. Dies lag in gegenständlicher Angelegenheit jedoch nicht vor. Die Notwendigkeit des Neustarts eines Navigationssystems stellt keinen mit dem strengen Maßstab der einschlägigen Judikatur vergleichbaren, objektivierbaren Grund dar, der das Anhalten eines Fahrzeuges in einer Halte- und Parkverbotszone rechtfertigen würde. Vielmehr fehlt diesbezüglich der äußerlich auf Lenker oder Kraftfahrzeug einwirkende Zwang, der ein Weiterfahren unmöglich macht. Ebensowenig stellt der Neustart eines Navigationsgerätes einen Umstand dar, der die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges betrifft, zumal eine sichere Verwendung eines Fahrzeuges auch ohne ein Navigationsgerät möglich ist (vgl. hingegen zu einem Bremsdefekt VwGH 2.4.1987, 86/18/0287). Von einem Anhalten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 26 StVO ist daher im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Folglich hat der Beschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug in einem Bereich gehalten, in dem das Halten und Parken verboten ist.

Der objektive Tatbestand des § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist im Beschwerdefall somit erfüllt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war (vgl. VwGH 31.1.2014, 2013/02/0224). Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Der Beschwerdeführer hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können, dass er sein Fahrzeug im Bereich eines Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt hat. Das Abstellen seines Kraftfahrzeuges zum Neustart seines Navigationssystems an einem anderen Ort wäre ihm jedenfalls zumutbar gewesen.

2. Zur Strafbemessung

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an.

Das der vorliegenden Verwaltungsübertretung zu Grunde liegende Verhalten schädigte in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der Freihaltung der Halte- und Parkverbotszone zwecks ungehinderter Benützung durch Berechtigte, weshalb die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering zu werten war.

Auch das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschuldigten zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können, dass er sein Fahrzeug im Bereich eines Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt hat. Das Abstellen seines Kraftfahrzeuges zum Neustart seines Navigationssystems an einem anderen Ort wäre ihm jedenfalls zumutbar gewesen.

Die Behörde hat eine Geldstrafe verhängt, welche am unteren Rand des bis € 726,-- reichenden Strafrahmens anberaumt ist. Dies erscheint – auch wenn man von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers ausgehen würde – im Hinblick auf die Tatumstände schuld- und tatangemessen. Da die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bereits im angefochtenen Straferkenntnis berücksichtigt wurde, war dieses somit auch im Hinblick auf die Strafhöhe zu bestätigen.

3. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Verfahrenspartei die Abhaltung einer solchen beantragt hat. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids auf das Erfordernis der Beantragung einer Verhandlung mit der Beschwerde hingewiesen (vgl. dazu VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007). Ein solcher Antrag erfolgte nicht.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zitierte Gesetzesstelle.

5. Die ordentliche Revision ist – soweit eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht schon gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich im vorliegenden Fall an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.

Schlagworte

Halteverbot; Parkverbot; Anhalten; Navigationssystem

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.019.3542.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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