RS Lvwg 2019/4/4 405-1/387/1/20-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

04.04.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 lith

Rechtssatz

Aktuell ist Hauptzweck der Wasserbenutzung die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser, da sowohl der Mühlen- bzw. Sägebetrieb, als auch die Erzeugung von elektrischer Energie nur noch im äußerst geringen bzw. untergeordneten Ausmaß erfolgt. Fakt ist, dass aus dem Mühlen-  und Sägebetrieb hauptsächlich eine Wasserversorgungsanlage geworden ist und der vom Beschwerdeführer angestrebte und ausgeübte Zweck der Wasserbenutzung die Trink- und Nutzwasserversorgung ist.

Die Veränderung des Zwecks der Anlage für das verliehene Wasserbenutzungsrecht zur Errichtung und zum Betrieb einer Hausmühle und Kreissäge erfolgte somit eigenmächtig zur Wasserversorgung mit Trink- und Nutzwasser, sodass das Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs 1 lit h WRG erloschen ist.

Schlagworte

Wasserrecht, Wasserbenutzungsrecht, Zweckänderung, Erlöschenstatbestand

Anmerkung

ao Revision erhoben, VwGH vom 27.6.2019, Ra 2019/07/0062-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.1.387.1.20.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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