RS Lvwg 2019/2/18 LVwG-AV-670/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

18.02.2019

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
ASVG §292 Abs3
ASVG §293 Abs1

Rechtssatz

Für die Berechnung der Unterhaltsmittel [§ 11 Abs 5 NAG] ist jenes Einkommen maßgeblich, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl VwGH 2009/18/0122). Dabei reicht es für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl VwGH Ro 2014/22/0032).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Einkommen; Familienrichtsatz; ortsübliche Unterkunft;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.670.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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