RS Lvwg 2019/4/4 LVwG-AV-552/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

04.04.2019

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §13 Abs2
GewO 1994 §26

Rechtssatz

Die §§ 13 und 26 GewO stehen zueinander in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis. Sinn und Zweck des § 26 GewO ist es, zu verhindern, dass Bestimmungen, die für den Regelfall richtig sind, auf Ausnahmefälle angewendet, zu widersinnigen Ergebnissen führen (vgl Kreisl, § 26 GewO). Daher dient diese Bestimmung (nur) zur Vermeidung von Härtefällen.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Kraftfahrzeugtechnik; Gewerbeausübung; Ausschluss; Nachsicht; Prognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.552.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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