RS Lvwg 2019/2/20 LVwG-S-2561/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

AVG 1991 §69 Abs1 Z2
AVG 1991 §69 Abs2
VStG 1991 §24
StVO 1960 §20 Abs2

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG setzt voraus, dass Tatsachen (Beweismittel) hervorkommen, die schon vor Erlassung des […] abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie […] nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; neue Tatsache;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2561.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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