Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der bei der Entscheidung über eine Zusammenschaltungsstreitigkeit gemäß den §§ 48 und 50 TKG 2003 geforderte faire Interessenausgleich verbietet eine bloß teilweise Aufhebung einer Zusammenschaltungsanordnung, die in das (auch der vertragsersetzenden Anordnung innewohnenden) Äquivalenzgefüge eingreift; eine solche kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der betroffene Teil der Anordnung einen inhaltlichen Zusammenhang mit anderen Anordnungsteilen aufweist und nach dem Willen der Parteien des Verwaltungsverfahrens einen wesentlichen Bestandteil der Anordnung bildet, sodass er vom übrigen Bescheidinhalt nicht getrennt werden kann (vgl. VwGH 24.4.2013, 2010/03/0155, mwN).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J15.1Im RIS seit
17.04.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019