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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §37;Rechtssatz
Werden bei der Entscheidung im Verfahren nach § 50 TKG 2003 die Zusammenschaltungsentgelte auf Basis einer in einem vorangegangenen Marktanalysebescheid nach § 37 TKG 2003 getroffenen Entgeltfestlegung geregelt, wird also der Zusammenschaltungsbescheid auf Basis des Marktanalysebescheids erlassen und steht mit diesem in unlösbarem Zusammenhang, bewirkt die Aufhebung des Marktanalysebescheids, dass dem Zusammenschaltungsbescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde, weshalb er gleichfalls aufzuheben ist (vgl. nur etwa VwGH 3.9.2008, 2008/03/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J15Im RIS seit
17.04.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019