Index
91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §37;Rechtssatz
Im Fall einer Streitigkeit über Zusammenschaltungsbedingungen (einschließlich der Entgelte) hat die zu treffende Entscheidung die zwischen den Parteien strittigen Zeiträume - die auch in der Vergangenheit liegen können - zu umfassen. Die Entscheidung über Zusammenschaltungsstreitigkeiten erfolgt jedoch nicht im Wege der Auferlegung spezifischer Verpflichtungen, sondern im Rahmen der der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nach § 50 TKG 2003 zukommenden Entscheidungsbefugnis (vgl. VwGH 25.6.2008, 2007/03/0211).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J06Im RIS seit
17.04.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019