RS Vwgh 2019/3/6 Ro 2018/03/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2019
beobachten
merken

Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §37;
TKG 2003 §50;

Rechtssatz

Im Fall einer Streitigkeit über Zusammenschaltungsbedingungen (einschließlich der Entgelte) hat die zu treffende Entscheidung die zwischen den Parteien strittigen Zeiträume - die auch in der Vergangenheit liegen können - zu umfassen. Die Entscheidung über Zusammenschaltungsstreitigkeiten erfolgt jedoch nicht im Wege der Auferlegung spezifischer Verpflichtungen, sondern im Rahmen der der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nach § 50 TKG 2003 zukommenden Entscheidungsbefugnis (vgl. VwGH 25.6.2008, 2007/03/0211).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J06

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten