TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/9 G307 2140156-1

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Veröffentlicht am 09.01.2019
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Entscheidungsdatum

09.01.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs1 Z2
VwGVG §34 Abs3
VwGVG §35

Spruch

G307 2140156-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Syrien, vertreten durch RA Mag. Ronald FRÜHWIRTH in 8020 Graz, gegen die Festnahme am XXXX.2016 und die Anhaltung infolge der Festnahme bis XXXX.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG und § 46 Abs. 1 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Mit Schreiben vom 04.10.2016 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) den Auftrag, diesen am XXXX.2016 auf dem Landweg abzuschieben.

1.2. Der BF wurde zusammen mit seiner Familie am XXXX.2016 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und in die Familienunterkunft XXXX überstellt. Am XXXX.2016 erfolgte die (problemlose) Überstellung des BF (wie seiner Familie) nach Slowenien.

1.3. Am 21.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwg) die gegenständliche Beschwerde ("Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG") gegen die Festnahme des BF am XXXX.2016 und die darauffolgende Anhaltung bis XXXX.2016 sowie die "Maßnahmenbeschwerde" gegen die erfolgte Abschiebung nach Slowenien am XXXX.2016 ein.

Darin wurde beantragt, festzustellen, die von der belangten Behörde angeordnete und in ihrem Auftrag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX.2016 in den Räumlichkeiten des XXXX vorgenommene Festnahme, die darauf folgende, bis zum darauffolgenden Tag aufrechterhaltene Anhaltung und die am XXXX.2016 vorgenommene Abschiebung seien rechtswidrig gewesen. Ferner wurde beantragt, Das BFA zum Ersatz der Kosten des Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu anzuhalten.

1.4. Mit Schreiben vom 08.06.2017 stellte der RV des BF beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und beantragte gleichzeitig Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung iSd § 64 Abs. 1 Z 1 lit a) - d) ZPO.

1.5. Mit Erkenntnis vom 26.07.2017, Zahl W 2140156-1/4E wies das BVwG die (unter anderem) dagegen erhobene Beschwerde (auch der übrigen Familienmitglieder) gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG, iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG und § 46 Abs. 1 Z 2 FPG als unbegründet ab. Im Übrigen wurde darin ferner der Antrag des BF auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG abgewiesen und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

1.6. Mit Beschluss vom 31.08.2017, Zahl Fr 2017/21/0026-5 erklärte der VwGH den Fristsetzungsantrag als gegenstandslos und stellte das Verfahren ein.

1.7. Gegen das soeben erwähnte Erkenntnis erhob der RV des BF am 12.09.2017 außerordentliche Revision an den VwGH, welche im Wesentlichen damit begründet wurde, die zuständige Richterin sei für die Behandlung der vorliegenden Rechtssache unzuständig.

1.8. Mit Erkenntnis des VwGH vom 25.01.2018, Zahl Ra 2017/21/0177-8 hob dieser das Ausgangserkenntnis des BVwG infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf.

1.9. In der Folge wurde der konkrete Fall - nach Erhebung zweier Unzuständigkeitseinreden - der gegenständlichen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen, das Verfahren jedoch in die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung einerseits (vorliegender Fall) sowie die Abschiebung andererseits, über welche ebenso von hierortigen Abteilung (bereits) entschieden wurde, getrennt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und gelangte aus der Türkei kommend über Griechenland, wo er erkennungsdienstlich behandelt wurde, in den EU-RAum. Er stellte am XXXX.2016 in Slowenien einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Der BF begab sich in weiterer Folge über Italien nach Österreich, wo er am XXXX.2016 ebenfalls um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchte.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.09.2016 wurde die Entscheidung in seinem Asylverfahren - Zurückweisung des Antrags wegen Zuständigkeit Sloweniens zur Verfahrensführung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Slowenien - rechtskräftig. Dagegen erhob der BF kein weiteres Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Der Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb diese ab 04.07.2016 durchsetzbar war.

Am XXXX.2016 wurde gegen den BF ein Abschiebeauftrag auf dem Landweg für den XXXX.2016 nach Slowenien erlassen. Er kam dieser Verpflichtung, die ihm spätestens seit Anfang Juli 2016 bekannt war, nie nach und hat zu keinem Zeitpunkt um Unterstützung bei einer allfälligen freiwilligen Rückkehr ersucht.

Zum Zeitpunkt seiner Festnahme des BF am XXXX.2016 lag eine durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Ausweisung (hinsichtlich Slowenien) vor.

Die Festnahme am XXXX.2016 erfolgte auf Basis des am XXXX.2016 erlassenen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Die Festnahme um 08:45 Uhr im XXXX erfolgte nach der Entlassung des BF aus dem Krankenhaus.

Der BF wurde am XXXX.2016 um 13:00 Uhr auf dem Landweg nach Slowenien überstellt. Die Übergabe an die slowenische Polizei erfolgte ohne weitere Vorkommnisse.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Slowenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutete oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden war.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA samt den Aktenteilen betreffend Festnahme und Abschiebung des BF sowie den entsprechenden Gerichtsakten des BVwG. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend internationalen Schutz in Österreich sind unstrittig. Ebenso außer Zweifel steht, dass der BF nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens Österreich nie verlassen und auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ersucht hat. Die Rechtsgrundlage der Festnahme ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Festnahmeauftrag; ihr Zeitpunkt ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich. Aus der Aktenlage ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Asylverfahren keine Befassung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erfolgt ist.

Dass dem BF die Verpflichtung zur Ausreise spätestens seit Anfang Juli 2016 bekannt gewesen sein muss, ist dem Umstand geschuldet, dass dessen Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA vom 09.06.2016, welche am 27.06.2016 beim BVwG einlangten, nicht binnen sieben Tagen die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Die Anordnungen zur Außerlandesbringung nach Slowenien waren daher ab 04.07.2016 durchsetzbar.

Die Feststellung, dass die Festnahme des BF im Anschluss an seine Entlassung aus dem Krankenhaus stattfand, ergibt sich aus dem im Akt vorliegenden Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX.2016 bezüglich der Festnahme.

Die Annahme, wonach die Überstellung des BF ohne weitere Vorkommnisse erfolgte, ist dem diesbezüglich im Akt befindlichen Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX.2016 zu entnehmen.

Zur Feststellung, dass die Abschiebung des BF nach Slowenien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK bedeutete, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und der Anhaltung zuständig.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, in dem sich der die Abschiebung regelnde § 46 FPG befindet.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung des BF und damit gegen eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt des 7. Hauptstückes des FPG richtet, ist das BVwG jedenfalls für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die erfolgte Festnahme und Anhaltung gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG zuständig.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt mit jenem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG).

Da der BF am XXXX2016 bzw. am XXXX.2016 Kenntnis über seine Festnahme und seine Anhaltung hatte und am XXXX.2016 nach seiner Ankunft in Slowenien in der Lage war, hinsichtlich der Abschiebung von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, war die am 20.11.2016 elektronisch beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde sohin fristgerecht erhoben.

Zu Spruchteil A)

Abweisung der Beschwerde gegen die Festnahme und der Anhaltung:

1.1. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG sind Fremde, gegen die etwa eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt und die dieser nicht zeitgerecht nachgekommen sind, abzuschieben.

§ 40 Abs. 1 BFA-VG lautet:

"(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt."

Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor:

Das BFA erließ am XXXX2016 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den BF. Gegen ihn bestand zu diesem Zeitpunkt eine Anordnung zur Außerlandesbringung, die auch durchsetzbar war und unter einem am XXXX2016 ein Abschiebeauftrag auf dem Landweg für den XXXX.2016 erlassen wurde. Der BF kam seiner diesbezüglichen (unbestrittenen) Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach, sondern setzte vielmehr seinen Aufenthalt in Österreich fort. Zudem war diese Entscheidung auch durchführbar - was letztlich durch die problemlose Durchführung der Abschiebung belegt ist.

1.2. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, dass eine laufende Krankenbehandlung in einer (geschlossenen) Abteilung einer psychiatrischen Krankenanstalt wegen einer sonst drohenden Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK geschützten Grundrechtssphäre ein Abschiebehindernis darstelle. Eine Abschiebung des BF sei schon aus diesem Grund unzulässig. Die Festnahme habe daher im Wissen um die laufend durchgeführte Krankenbehandlung nicht erfolgen dürfen. Es hätte im Fall des BF unter Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen geprüft werden müssen, ob die Abschiebung des BF angesichts seiner offenkundiges psychischen Gesundheitszustandes überhaupt möglich gewesen sei und sein Gesundheitszustand eine Abschiebung überhaupt erlaubt hätte. Dies habe die belangte Behörde unterlassen.

Hinsichtlich der Argumentation in der gegenständlichen Beschwerde ist festzuhalten, dass der BF nicht wie in der Beschwerde behauptet "während laufender Krankenbehandlung in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Krankenanstalt" festgenommen und in weiterer Folge abgeschoben wurde. Vielmehr war er, wie aus dem Festnahmebericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX2016 angeführt, zum Festnahmezeitpunkt aus dem Krankenhaus bereits entlassen worden.

Zudem wurde der Abschiebeauftrag am Abend des XXXX2016 von einem Amtsarzt unterzeichnet.

Ebenso ist laut Festnahmebericht der LPD XXXX der Arztbrief infolge der Entlassung des BF aus dem Krankenhaus der Überstellung beigelegt worden.

Wenn das Rechtsmittel vorbringt, dass die Festnahme, die darauffolgende Anhaltung sowie die Abschiebung während laufender Krankenbehandlung erfolgt sei, dann wäre es an der rechtsfreundlichen Vertretung gelegen gewesen, diesbezügliche Befunde und Bestätigungen vorzulegen. Dass der BF unter ärztlicher Behandlung steht, wurde bereits im Erkenntnis des BVwG vom 13.09.2016 mangels ärztlicher Befunde verneint und konnte auch für den Zeitpunkt der Festnahme, Anhaltung (und Abschiebung) mangels vorgelegter Befunde keine,im Sinne des Art. 3 EMRK zu berücksichtigende Krankheit festgestellt werden.

Das LKH XXXX hat zudem die Auskunft erteilt, dass der BF zum Festnahmezeitpunkt voll transporttauglich ist. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden. Dass die medizinische Versorgungslage in Slowenien mangelhaft sei, wurde einerseits weder belegt, noch bescheinigt. Die Versorgungslage in Slowenien ist im Hinblick auf die Behandlung von Krankheiten und das Vorhandensein von Medikamenten bereits im Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des Bescheides des Bundesamtes vom 09.06.2016, Zahl XXXX, geführt hat sowie im Erkenntnis des BVwG vom 13.09.2016 geprüft worden.

1.3. Eine Rechtswidrigkeit der Festnahme aus anderen - als gesundheitlichen - Gründen, wurde nicht vorgebracht. Ferner wurde nicht dargetan, dass die Festnahme auf einer falschen rechtlichen Grundlage angeordnet worden sei. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zur Erlassung eines Festnahmeauftrags und damit zur Vollziehung der Festnahme waren zum Zeitpunkt der Festnahme (XXXX2016) vielmehr unstrittig gegeben.

1.4. Da sich die Festnahme im gegenständlichen Fall als rechtmäßig erwiesen hat, ist auch die ihr folgende Anhaltung (auf Basis der Festnahme) als rechtmäßig anzusehen - zumal die diesbezüglich gesetzlich zulässige Maximaldauer nicht erreicht worden ist. Im Übrigen findet sich auch in der Beschwerde kein Hinweis, warum die der Festnahme folgende Anhaltung aus anderen Gründen rechtswidrig sein hätte sollen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Kostenersatz

2.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem BF gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei, hat allerdings keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die in der Beschwerde geforderten Einvernahmen konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde wurden keine ärztlichen Befunde vorgelegt, welche das Beschwerdevorbringen "der Beschwerdeführer sei während laufend durchgeführter Krankenbehandlung" festgenommen, angehalten und abgeschoben worden, untermauern könnten. Der Arztbrief infolge der Entlassung des Beschwerdeführers wurde ebenso bei der Überstellung beigelegt, weshalb im Falle einer notwendigen weiteren Krankenbehandlung deren Fortsetzung in Slowenien als gesichert anzusehen wäre.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Festnahme, Festnahmeauftrag, Kostenersatz, rechtliche Grundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2140156.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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