TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/27 W192 2209040-1

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Entscheidungsdatum

27.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §11a Abs1
VwGVG §17

Spruch

W192 2209040-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 03.10.2018 aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , StA. Pakistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 24.08.2018, Zl. VIS1010, zu Recht:

I.) Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 FPG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

A) Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 07.08.2018 bei der Österreichischen Botschaft (ÖB) Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C zum Zweck des Besuchs von Familienangehörigen oder Freunden mit einer geplanten Aufenthaltsdauer von 17.09.2018 bis 14.12.2018. Dem Antrag beigelegt wurden Kopien relevanter Seiten des pakistanischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, eine elektronische Verpflichtungserklärung durch den von der Beschwerdeführerin als Einlader bezeichneten österreichischen Staatsangehörigen, bei welchem es sich um den Ehemann der Beschwerdeführerin handle, Kopien des österreichischen Reisepasses, des Personalausweises, des Führerscheins, des Mietvertrages, diverser Einkommensnachweise, sowie einer Meldebestätigung des österreichischen Einladers, eine auf die Beschwerdeführerin lautende Flugbuchungsbestätigung mit den von ihr im Antrag bezeichneten Reisedaten, eine Bestätigung über den Abschluss einer Reiseversicherung, eine Bestätigung über eine Geldüberweisung vom Einlader an die Beschwerdeführerin, eine (englischsprachige) Bestätigung einer Bank, diverse Auszüge aus einem auf die Beschwerdeführerin lautenden Bankkonto, ein (englischsprachiges) durch pakistanische Sicherheitsbehörden ausgestelltes Leumundszeugnis, Bestätigungen über die Registrierung der Eheschließung sowie der Geburt der Beschwerdeführerin, ein englischsprachiger Auszug aus dem Familienregister, drei Seiten nicht übersetzter Dokumente in unbekannter Sprache sowie eine Kopie eines nicht übersetzten Ausweisdokuments ebenfalls in unbekannter Sprache.

Mit am 16.08.2018 ausgefolgtem Schreiben vom 09.08.2018 teilte die österreichische Botschaft Islamabad der Beschwerdeführerin mit, dass gegen die Erteilung des von ihr beantragten Visums die folgenden Bedenken bestünden: die Beschwerdeführerin hätte nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und zur Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfüge oder in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die elektronische Verpflichtungserklärung decke den beantragten Reisezeitraum nicht ab. Die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können; es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben, zumal die wirtschaftliche und soziale Bindung an den Heimatstaat nicht ausreichend und glaubwürdig nachgewiesen worden wäre. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit eingeräumt, diese Bedenken binnen einwöchiger Frist durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Mit E-Mail vom 27.08.2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist bis 04.09.2018.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der ÖB Islamabad wurde die Ausstellung des beantragen Visums verweigert, da die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis erbracht hätte, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet wäre oder sie in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Überdies habe die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können.

3. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 03.09.2018 ausgefolgten, Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.09.2018 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei mit dem einladenden österreichischen Staatsangehörigen seit 31.12.2011 verehelicht, der Ehe würden zwei Söhne entstammen. Das durch die Österreichische Botschaft Islamabad geführte Ermittlungsverfahren sei mit Mangelhaftigkeit belastet, da über den von der Beschwerdeführerin binnen offener Frist gestellten Antrag auf Fristerstreckung nicht entschieden worden und der Bescheid unter Verletzung des Parteiengehörs erlassen worden wäre, zumal es der Beschwerdeführerin andernfalls ein Leichtes gewesen wäre, darzulegen, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts, auch während der Dauer ihres beabsichtigten Aufenthalts, verfüge. Wie sich den in Vorlage gebrachten Unterlagen entnehmen ließe, befinde sich der einladende Ehegatte seit Jahren in einem aufrechten unselbständigen Arbeitsverhältnis mit einem monatlichen Nettolohn zwischen EUR 1.900,- und 2.000,-. Durch monatliche Unterhaltszahlungen ihres Ehegatten von umgerechnet EUR 500,-

respektive EUR 600,- sei der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin als gesichert anzusehen, wodurch auch allfällige Bedenken hinsichtlich einer Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausgeräumt wären, zumal es der Beschwerdeführerin durch die monatliche Unterstützung ihres Ehegatten möglich sei, im Herkunftsstaat ein überdurchschnittlich gutes Leben zu führen. Andernfalls hätte die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige in Anspruch nehmen können. Beiliegend wurde ein Konvolut an Nachweisen über das vom Ehegatten der Beschwerdeführerin bezogene Einkommen übermittelt.

Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 25.09.2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die ihrem Antrag auf Visumserteilung beigelegten - im Schreiben der ÖB nochmals im Einzelnen angeführten und der Beschwerdeführerin übermittelten - fremdsprachigen Unterlagen gemäß § 11a Abs. 1 letzter Satz FPG iVm § 17 VwGVG jeweils unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Vertretungsbehörde wieder vorzulegen, andernfalls werde ihr Antrag ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.

Mit Schreiben vom 02.10.2018 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung bis 09.10.2018. Mit an ihren Vertreter adressierten Schreiben vom gleichen Datum teilte die Österreichische Botschaft Islamabad der Beschwerdeführerin mit, dass ihrem Antrag auf Verlängerung der Frist nicht stattgegeben werde, zumal ihr bereits bei der Verweigerung des Visums in der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt worden wäre, dass im Rahmen einer Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen seien, wofür sich die Beschwerdefrist von vier Wochen als ausreichend erweise. Der beantragten Fristverlängerung könne zudem deshalb nicht stattgegeben werden, da der belangten Behörde hierdurch im Hinblick auf die in § 14 Abs. 1 VwGVG normierte Frist von zwei Monaten die Möglichkeit genommen würde, von ihrer Ermächtigung zur Beschwerdevorentscheidung zeitgerecht Gebrauch zu machen.

4. Durch Beschwerdevorentscheidung der ÖB Islamabad vom 03.10.2018 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag, angeschlossene Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen, nicht nachgekommen sei.

5. Mit Schreiben vom 05.10.2017 wurde durch den anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Auflösung seiner Vertretungsmacht ein nicht näher begründeter Vorlageantrag eingebracht.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 07.11.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2018 eingelangt, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

6. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu I.) Zurückweisung der Beschwerde:

Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

[ ... ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§ 11 FPG 2005 idgF lautet:

"§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) bis (9) [...]."

§ 11a FPG 2005 idgF lautet:

"(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

1.2. Im vorliegenden Fall wurde entgegen der Bestimmung des § 11a Abs. 1 FPG die Übersetzung der dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 07.08.2018 angeschlossenen fremdsprachigen Dokumente nicht innerhalb der im Verbesserungsauftrag der ÖB Islamabad vom 25.09.2018 eingeräumten Frist mit der Beschwerde vorgelegt. Bei diesem Verbesserungsauftrag handelte es sich um einen konkreten Vorhalt (vgl. VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086) und die Beschwerdeführerin hatte ausreichend Gelegenheit diese Mängel zu beheben. Dass einer Beschwerde gegen die Verweigerung eines Einreisetitels die vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache anzuschließen sind, wurde ihr nachweislich sowohl im Zuge dieses Verbesserungsauftrages, als auch bereits in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 24.08.2018, zugestellt am 03.09.2018, nachweislich mitgeteilt.

Die Zurückweisung der Beschwerde, die im Verbesserungsauftrag für einen solchen Fall angekündigt worden ist, ist daher zu Recht erfolgt.

Zu II) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W192.2209040.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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