TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/2 W271 2205540-1

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Veröffentlicht am 02.01.2019
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Entscheidungsdatum

02.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
TKG 2003 §109 Abs2
TKG 2003 §113 Abs5a
TKG 2003 §86 Abs4
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §3
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §64 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs8

Spruch

W271 2205540-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Jasmin OBERLOHR, Anichstraße 29/III, A-6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom 01.08.2018, Zl. BMVIT-637.504/0119-III/FBI/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2018, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG iVm § 86 Abs. 4 TKG

2003 idF BGBl. I Nr. 134/2015 iVm § 109 Abs. 2 Z 7 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 27/2018 insoweit stattgegeben, als die verhängte Strafe auf EUR 250,- herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 24 Stunden. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG einen Beitrag von 25,- Euro zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10% der nunmehr verhängten Strafe.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg (kurz: "belangte Behörde") wurde am 24.05.2018 Meldung darüber erstattet, bei sechs namentlich und unter Angabe der Adresse erwähnten Personen werde ein illegales Relais-Netz mit PMR- und CB-Funk betrieben. Unter den genannten Personen befand sich auch eine Person mit dem Namen des nunmehrigen Beschwerdeführers.

2. Die belangte Behörde leitete daraufhin Ermittlungen ein und hielt Mitte Juni 2018 bei den in der Meldung erwähnten Personen Nachschau. Bei einer dieser Personen wurde eine Übertretung nach dem Telekommunikationsgesetz (wegen des Betriebs einer Funkanlage entgegen den gesetzlichen Vorgaben) festgestellt. Nicht alle in der Meldung erwähnten Personen seien an diesem Tag angetroffen worden.

3. Nach Durchführung einer ZMR-Anfrage betreffend den Wohnsitz des Beschwerdeführers habe am 20.06.2018 ein Organ der belangten Behörde bei der Gegensprechanlage des Beschwerdeführers angeläutet. Dem Behördenorgan sei kein Einlass gewährt und der Ermittlungsversuch sei abgebrochen worden.

4. Die belangte Behörde erließ daraufhin am 27.06.2018 wegen § 86 Abs. 4 iVm § 109 Abs. 2 Z 7 TKG 2003 eine Strafverfügung gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer. Dieser erhob dagegen am 04.07.2018 Einspruch.

5. Am 01.08.2018 erließ die belangte Behörde das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis zur GZ BMVIT-637.540/0119-III/FBI/2018 und sprach Folgendes aus:

"Sie haben am 20.06.2018, um 14.47 Uhr in XXXX den Organen der technischen Abteilung der Fernmeldebehörde Innsbruck, Funküberwachung Tirol, den Zutritt zu Ihrer Wohnung nicht gestattet, obwohl sich Herr XXXX von der Funküberwachung Tirol über die Gegensprechanlage bei der Hauseingangstüre als Organ der Fernmeldebehörde Innsbruck ausgewiesen hat. Nach Vorstellung des Organs der Fernmeldebehörde Innsbruck teilten Sie diesem über die Hausgegensprechanlage wörtlich mit: "Kenn i nit. Pfiat di". Auch nach nochmaligem Läuten durch das Behördenorgan, öffneten Sie die Hauseingangstüre nicht, wodurch eine dringend erforderliche fernmeldebehördliche Überprüfung vereitelt wurde.

Aufgrund einer Mitteilung an die Fernmeldebehörde Innsbruck war zu vermuten, dass Sie ein PMR-Funkgerät entgegen der voll harmonisierten Funkschnittstelle der Europäischen Union, ‚Sub-class 51', Entscheidung der Europäischen Kommission vom 06.04.2000, Zahl 2000/299/EG, (früher FSB-LN002 der Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, BGBl. II Nr. 454/2003) betreiben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 86 Abs. 4 iVm § 109 Abs. 2 Zif. 7 Telekommunikationsgesetz BGBl. I Nr. 70/2003 (TKG) idF BGBl. I Nr. 6/2016 (TKG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 450,-

96 Stunden

 

§ 109 Abs. 2 Zif. 7 TKG

[...]

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

* 45,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,- Euro;

[...]

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

495,- Euro

Zahlungsfrist:

Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft entweder mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall dieses Straferkenntnis mit.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitststrafe vollzogen."

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer hätte trotz seiner Krankheit und seines Fiebers der Behörde - nach erfolgter gehöriger Ausweisung - Zutritt gewähren können und nach § 86 Abs. 4 TKG 2003 auch müssen. Unerheblich sei, ob sich beim Beschuldigten tatsächlich Funkanlagen befinden würden, weil für das Betretungsrecht nach § 86 Abs. 4 TKG 2003 ein Verdacht genüge. Die Ermittlungen seien durch hinreichende Verdachtsmomente begründet gewesen. Auch Messungen hätten nicht durchgeführt werden müssen.

Die belangte Behörde führte aus, der krankheitsbedingte Zustand des Beschuldigten sei eventuell als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen; ein Strafausschließungsgrund nach § 3 Abs. 1 VStG liege aber nicht vor. Das Nichtgewähren des Betretens durch Organe der Fernmeldebehörde würde die staatlichen Interessen so stark beeinträchtigen, dass die Vollziehung des Telekommunikationsgesetzes unmöglich gemacht werde. Aus generalpräventiven Erwägungen müsse die Strafe entsprechend dieses hohen Unrechtsgehalts bemessen werden. Mildernd wurde (alleine) die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Erschwerungsgründe nahm die belangte Behörde nicht an. Konkrete Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen habe der Beschuldigte nicht gemacht; er habe lediglich angegeben, im "Sanitärbereich" zu arbeiten, weswegen durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse eines Sanitärangestellten angenommen worden seien.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30.08.2018 Beschwerde. Er bestritt das Bestehen einer Pflicht, der Fernmeldebehörde Zutritt zu gewähren. Er führte aus, die grundlegenden Voraussetzungen für seine Bestrafung würden nicht vorliegen. Die Behörde habe sich mit seiner Argumentation, insbesondere zu seinem Vorbringen, er sei krank gewesen, nicht auseinandergesetzt und habe eine, für ihn nachteilige, antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen. Das behördliche Organ habe sich nicht ordnungsgemäß ausgewiesen: Ein Ausweis sei nicht gezeigt worden; die Gegensprechanlage verfüge nicht über eine Kamera. Funkanlagen würden sich beim Beschwerdeführer nicht befinden; er habe mit Funkanlagen noch nie etwas zu tun gehabt. Auch in subjektiver Sicht sei der Tatbestand nicht erfüllt; ein vorwerfbares fahrlässiges Verhalten liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei krank gewesen und habe dies auch mit einer Arztbestätigung belegt. Die Strafbemessung sei viel zu hoch. Der Umstand der Unbescholtenheit sei zu wenig gewichtet worden. Erschwerungsgründe würden keine vorliegen. Die (krankheitsbedingte) Situation des Beschwerdeführers sei insgesamt als mildernd zu berücksichtigen gewesen. Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und etwaige Sorgepflichten seien bei der Bemessung der Geldstrafe nicht berücksichtigt worden.

Der Beschwerdeführer beantragte, das angerufene VwG (Tirol) möge der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu eine Mahnung erteilen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nach Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Tochter als Zeugin, ersatzlos aufheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

7. Mit Ladung vom 12.11.2018, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung am selben Tag zugegangen, wurde für den 18.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Der Beschwerdeführer wurde darin auf die Folgen eines (unentschuldigten) Nichterscheinens aufmerksam gemacht.

8. Am 12.12.2018 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Die belangte Behörde stimmte der Zurückziehung laut Schreiben vom 14.12.2018 nicht zu und bekräftigte ihr Interesse an der Durchführung der Verhandlung.

9. Am 18.12.2018 fand in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Darin wurden nach Verlesung des Aktes die erschienenen Zeugen einvernommen. Der Beschwerdeführer selbst erschien nicht; seine rechtliche Vertretung war anwesend. Zu Anfang der Verhandlung gab der Rechtsvertreter bekannt, der Beschwerdeführer sei wegen eines Arzttermins an der Teilnahme an der Verhandlung gehindert, weswegen er auch den Antrag auf Durchführung der Verhandlung zurückgezogen habe. Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Tochter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Am 24.05.2018 wurde der belangten Behörde von einem lizensierten Amateurfunker per E-Mail mitgeteilt, sechs Personen würden ein "illegales" Relais-Netz mit PMR-Funk und CB-Funk betreiben. Mitgeteilt wurden Name, Adresse und vermutete Funkanlage dieser Personen. Unter den genannten Personen war auch ein Herr " XXXX ", XXXX , XXXX , bei dem "ein PMR Relais zu Hause in Betrieb, und auch mobil" vermutet wurde. So eine Anlage kann mit wenigen Handgriffen abgebaut werden; sie kann theoretisch überall hin mitgenommen und aufgestellt werden.

1.2 Anlässlich dieser Meldung leitete die belangte Behörde Ermittlungen ein, um dem geäußerten Verdacht nachzugehen und die bei diesen Personen vermuteten Funkanlagen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Am 13.06.2018 erfolgte eine Kontrolle bei den in der Meldung erwähnten Personen. Bei einer der kontrollierten Personen wurde eine Übertretung nach dem Telekommunikationsgesetz (wegen des Betriebs einer Funkanlage entgegen den gesetzlichen Vorgaben) festgestellt. Damit bestätigte sich für die belangte Behörde der in der Meldung geäußerte Verdacht des Vorhandenseins ihrer Aufsicht unterliegender Funkanlagen bei den genannten Personen. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am XXXX an der in der Meldung angegebenen Adresse ("Adresse 1") nicht angetroffen. Vor Ort fanden sich weder ein Hinweis auf den Beschwerdeführer, noch ein Türschild, das auf den Namen des Beschwerdeführers lautete.

1.3. Eine am XXXX , 10:16 Uhr, durchgeführte ZMR-Abfrage ergab eine andere Wohnadresse für den Beschwerdeführer ("Adresse 2"). Am XXXX , 14:47 Uhr, hielt die Behörde Nachschau an Adresse 2.

Ein Behördenmitarbeiter, XXXX , begab sich zu Adresse 2. Sein Kollege parkte inzwischen das Auto. E.M. fand an der akustischen Gegensprechanlage des Mehrfamilienhauses bei Adresse 2 ein Schild mit dem Namen " XXXX " vor und läutete an.

Ein Herr meldete sich mit "Ja?".

E.M. fragte nach: "Herr XXXX ?".

Die Antwort lautete: "Ja".

Daraufhin E.M.: "Guten Tag, Herr XXXX , ich bin Beamter der Funküberwachung Tirol, mein Name ist M.".

Daraufhin sagte der Herr am anderen Ende: "Kenn i nit, pfiat di.".

E.M. läutete ein weiteres Mal an. Die Türanlage wurde nicht geöffnet. Dem Behördenmitarbeiter wurde das Betreten der Räume des Beschwerdeführers, in denen das Vorhandensein von Funkanlagen vermutet wurde, nicht gestattet.

Die Erhebung wurde abgebrochen.

1.4. Messungen hinsichtlich vorhandenen Funkverkehrs wurden weder an Adresse 1, noch an Adresse 2 durchgeführt.

1.5. Der Beschwerdeführer war laut Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom XXXX ab diesem Tag bis zum XXXX arbeitsunfähig gemeldet. In der Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde Bettruhe angeordnet. Es wurden auch Ausgehzeiten von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr vorgesehen. Der Beschwerdeführer litt an Fieber und litt an einem grippalen Infekt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über 39 Grad Fieber hatte. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der behördlichen Erhebung in der Lage, das Unerlaubte der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Seine Einsichtsfähigkeit war nicht in hohem Grad vermindert.

1.6 Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden - mangels näherer Angaben - als durchschnittlich bewertet. Angaben zu Sorgfaltspflichten machte der Beschwerdeführer nicht.

1.7 Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über eine Funkanlage verfügt oder Funker ist. Der Beschwerdeführer verfügt über einen namensgleichen Vater, der ebenfalls in XXXX wohnt. Der Vater des Beschwerdeführers ist ein "Funker" und ist Teil des in der Meldung vom 24.05.2018 genannten Personenkreises. Diese Aufklärung erfolgte erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

1.8 Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom 12.11.2018, bei seiner rechtsfreundlichen Vertretung am selben Tag eingelangt, zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.12.2018 geladen. In der Ladung wurde er auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung hingewiesen. Am 12.12.2018 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne nähere Begründung zurück. Die belangte Behörde stimmte laut Schreiben vom 14.12.2018 der Zurückziehung des Antrags nicht zu. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Benachrichtigung vom selben Tag mitgeteilt. Die Verhandlung fand wie geplant am 18.12.2018 statt. Der Beschwerdeführer erschien nicht. Der in der Verhandlung erschienene rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte dazu mit: "Der BF wird heute nicht erscheinen, er hat einen Arzttermin, auf den er schon mehrere Monate wartet und aus diesem Grund auch auf die Durchführung der Verhandlung verzichtet wurde. Auf die Einvernahme von Katharina WOLF als Zeugin wird verzichtet."

2. Beweiswürdigung:

Ad 1.1: Der Inhalt der Meldung vom 24.05.2018 ergibt sich aus ebendieser. Der Meldungsleger wurde als Zeuge geladen, doch blieb er der Verhandlung entschuldigt fern. Eine neuerliche Ladung und Einvernahme dieses Zeugen konnte unterbleiben, weil sich aus den weiteren und in der mündlichen Verhandlung dargelegten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde eine Erhärtung der Verdachtslage ergab, bei einer Person mit dem Namen des Beschwerdeführers könne sich eine der Aufsicht der belangten Behörde unterstehende Anlage befinden. Die Verdachtslage und Vermutung des Vorliegens möglicherweise unerlaubter Anlagen, auch beim Beschwerdeführer, ergaben sich daher auch aus eigener Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde (siehe auch Punkt II.1.2 und Ad 1.2). Die Feststellungen zu den Eigenschaften der genannten Anlage ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des behördlichen Sachbearbeiters und des als Zeuge einvernommenen Behördenorgans.

Ad 1.2: Sowohl der Behördenvertreter als auch das als Zeuge einvernommene Organ der belangten Behörde gaben in der mündlichen Verhandlung überzeugend an, dass die am 24.05.2018 erstattete Meldung Anlass für die Einleitung von Ermittlungen bei den in der Meldung genannten Personen war, dass Überprüfungen bei den genannten Personen erfolgten und bei einer ersten Überprüfung bei (zumindest) einer Person eine Übertretung nach dem TKG 2003 festgestellt wurde, was den aufgekommenen Verdacht erhärtete und Anlass für weitere Ermittlungen gab. Der Zeuge gab auch glaubwürdig an, dass der Beschwerdeführer an Adresse 1 nicht angetroffen wurde und dort auch kein Hinweis auf diesen vorgefunden wurde. Der Rechtsvertreter bestritt im Zuge der mündlichen Verhandlung das Vorbringen, es habe eine erste Überprüfung gegeben, doch blieb die Bestreitung unsubstanziiert und vermochte dies die übereinstimmenden Aussagen der Behörde und des Zeugen nicht zu entkräften.

Ad 1.3: Aus einem im Akt befindlichen ZMR-Auszug ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer eine Adresse 2 ausgehoben wurde, an der am selben Tag Nachschau gehalten wurde. Das als Zeuge einvernommene Behördenorgan gab sowohl in seiner mündlichen Einvernahme als auch in den im Akt befindlichen Aktenvermerken stimmig und glaubwürdig Auskunft über den Erhebungsversuch, über die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer und den Abbruch der Ermittlungen mangels Gewährung von Zutritt. Auch der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass ein Mitarbeiter der belangten Behörde bei ihm angeläutet hat, sondern verwies lediglich auf seinen gesundheitlich angeschlagenen Zustand (vgl. "Sachverhaltsdarstellung" in der Beschwerde, Seite 2).

Ad 1.4: Der einvernommene Zeuge E.M. gab glaubwürdig an, dass bei den dem Beschwerdeführer zugerechneten Adressen keine Messungen hinsichtlich möglichen Funkverkehrs durchgeführt wurden.

Ad 1.5: Die Angaben zur Arbeitsunfähigkeitsmeldung ergeben sich aus dieser; der Beschwerdeführer gab auch mehrfach und im Kern übereinstimmend an, an Fieber und einem grippalen Infekt gelitten zu haben.

Die behaupteten Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers war jedoch unglaubwürdig: So machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zur Höhe seines Fiebers (Aktenvermerk vom 02.07.2018: 41 Grad; Einspruch vom 04.07.2018: 39 Grad; Beschwerde vom 30.08.2018: 40 Grad). Auch machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Grund dafür, warum er - angeblich ausnahmsweise - an diesem Tag die Türklingel eingeschaltet hatte:

Laut unbestrittenem Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters der belangten Behörde vom 02.07.2018 gab der Beschwerdeführer in einem Telefonat mit diesem an, die Gegensprechanlage eingeschaltet gehabt zu haben, weil ein Kollege ihm etwas habe vorbeibringen wollen. In seinem Einspruch vom 04.07.2018 erwähnte der Beschwerdeführer dies überhaupt nicht. In der Beschwerde vom 30.08.2018 gab der Beschwerdeführer sodann an, auf Krankenbesuch von seiner Tochter gewartet zu haben. Auffällig ist dabei, dass der Beschwerdeführer zunächst die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Tochter beantragte, den Antrag auf ihre Einvernahme in der mündlichen Verhandlung jedoch ausdrücklich zurückzog. Auch seine Rechtfertigung in der erhobenen Beschwerde war in sich widersprüchlich: Einerseits soll der Beschwerdeführer darauf gewartet haben, dass seine Tochter ihn besuche, andererseits soll er dem wiederholten Läuten kein Gehör geschenkt haben, weil es häufiger vorkommen würde, dass Kinder in der Umgebung sich einen "Klingelstreich" erlauben würden. Ungeklärt bleibt bei diesem Vorbringen, ob der Beschwerdeführer jemanden erwartete und daher auf die Klingel hörte (und diese angeblich ausnahmsweise auch eingeschaltet hatte) oder er die Klingel bewusst überhörte, weil er nur die Kinder aus der Nachbarschaft vermutete. Träfe ersteres zu, ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht beim wiederholten Klingeln antwortete. Bei der zweiten Variante ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer - obwohl ein Mann sich auswies - davon ausgegangen sein sollte, dass Kinder anläuten und er in unmittelbarer Folge daran das Läuten bewusst ignorierte. Es handelt sich beim widersprüchlichen Vorbringen zur Motivenlage des Beschwerdeführers und zur Schwere seiner Erkrankung ersichtlich um bloße Schutzbehauptungen und konnten daher keine Feststellungen zu einer schweren Bewusstseinstrübung des Beschwerdeführers getroffen werden.

Die Angaben zur angeblichen Schwere der Erkrankung decken sich auch nicht mit der Arbeitsunfähigkeitsmeldung, wonach der Beschwerdeführer bloß für drei Tage krankgeschrieben wurde. Zum Zeitpunkt der behördlichen Erhebungen hatte der Beschwerdeführer zudem "Ausgehzeit". Unbestritten reagierte der Beschwerdeführer auf das Anläuten an seiner Tür und korrespondierte mit dem Behördenorgan, bevor er sich entschied, den Hörer aufzulegen und die Türe nicht zu öffnen. Wäre es dem Beschwerdeführer tatsächlich so schlecht gegangen, wie er behauptete, hätte er es nicht geschafft, zur Tür zu gehen, mit dem Behördenorgan zu korrespondieren und sich an diese Begebenheit im Detail und - was sich aus seinem Beschwerdevorbringen ergibt - im Wesentlichen übereinstimmend mit den Schilderungen des behördlichen Organs zu erinnern. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war daher keinesfalls derart, dass er das Unerlaubte seiner Tat nicht hätte einsehen und dieser Einsicht gemäß handeln hätte können; auch war seine Einsichtsfähigkeit nicht in hohem Grad vermindert.

Der Beschwerdeführer machte trotz rechtzeitig zugestellter Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht von der Möglichkeit Gebrauch, persönlich einen glaubwürdigeren Eindruck hinsichtlich der Schwere seiner Erkrankung und einer allfälligen Bewusstseinstrübung zu vermitteln und hat dieses Versäumnis zu verantworten: Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers verwies zwar darauf, dass ein Arzttermin das Erscheinen des Beschwerdeführers verhindere, weswegen er auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet habe. Nähere Ausführungen zum Grund des Fernbleibens unterblieben. Dieses Vorbringen war inhaltlich ungenügend und die Vereinbarung eines Arzttermins wurde auch nicht bescheinigt. Somit lag keine ausreichende Entschuldigung für das Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung vor und hat der Beschwerdeführer es zu verantworten, dass er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht persönlich an dieser Verhandlung teilnahm (vgl. VwGH 21.01.2004, 2001/09/0228).

Ad 1.6: Bereits von der belangten Behörde wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine Vorstrafen verfügt. Obwohl der Beschwerdeführer monierte, seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien nicht entsprechend bei der Strafbemessung berücksichtigt worden, machte er weder Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, noch zu seinen Sorgfaltspflichten. Somit wird von bloß durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen.

Ad 1.7: Nach den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts und Einvernahme einer der in der Meldung vom 24.05.2018 namhaft gemachten Personen des "Funkerkreises" als Zeuge ergab sich, dass der Beschwerdeführer über einen nahezu namensgleichen Vater verfügt, der ebenfalls in XXXX wohnt. Der Vater des Beschwerdeführers ist bzw. war Teil eines Funkerkreises. Für den Beschwerdeführer selbst konnte weder dies festgestellt werden, noch, dass er über eine Funkanlage verfügen würde.

Ad 1.8: Die Feststellungen zur ordnungsgemäß erfolgten Ladung und der weiteren Korrespondenz ergeben sich aus den genannten Schreiben, aus den im Akt befindlichen Rückscheinen und dem Verhandlungsprotokoll.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus § 113 Abs. 5a TKG 2003. Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen und blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Dies hinderte bzw. hindert gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG weder die Durchführung der Verhandlung, noch die Fällung des Erkenntnisses.

§ 86 Abs. 4 TKG 2003 (idF BGBl. I Nr. 134/2015) lautet:

"§ 86. (1) [...]

(4) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie auf Ersuchen des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001 in der Fassung, BGBl. I Nr. 123/2013, zu überprüfen. Den Organen der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb sowie über das Bereitstellen von Anlagen im Sinn des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001 in der Fassung, BGBl. I Nr. 123/2013, zu geben. Bewilligungsurkunden sowie die gemäß § 15 ausgestellten Bestätigungen sind auf Verlangen vorzuweisen. Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von Geräten, zu erteilen sowie Unterlagen und Benutzerinformationen auf Verlangen vorzuweisen und das Ziehen von Proben zu dulden.

(5) [...]."

§ 109 Abs. 2 Z 7 TKG 2003 (idF BGBl. I Nr. 27/2018) lautet:

"Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 109. (1) [...]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer [...]

7. entgegen § 86 Abs. 4 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet; [...]."

Zum Vorliegen einer Vermutung gemäß § 86 Abs. 4 TKG 2003:

Die belangte Behörde wurde aufgrund der Meldung vom 24.05.2018 mit dem Verdacht konfrontiert, bei dem in der Meldung näher beschriebenen Personenkreis, worunter sich auch eine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers befand, würden sich ihrer Aufsicht unterliegende Anlagen nach § 86 Abs. 4 TKG befinden. Dieser Verdacht erhärtete sich, als im Zuge der Ermittlungen am 13.06.2018 bei einer der erwähnten Personen tatsächlich Anlagen aufgefunden wurden, die entgegen dem TKG 2003 in Verwendung waren.

Die belangte Behörde setzte auf Basis der daraufhin erhärteten Vermutung, auch bei den anderen genannten (und beim ersten Versuch nicht vorgefundenen) Personen könnten sich solche Anlagen befinden, weitere Ermittlungsschritte. Sie forschte die Adresse des Beschwerdeführers aus und suchte ihn am 20.06.2018 an seiner aus dem ZMR ersichtlichen Wohnadresse auf.

Dabei steht der Verdachtslage der Behörde, in der Wohnung des Beschwerdeführers ihrer Aufsicht unterliegende Funkanlagen zu vermuten, nicht entgegen, dass sie den Beschwerdeführer zunächst nicht an der angegebenen Adresse vorfand. Das deshalb nicht, weil die beim Beschwerdeführer vermuteten Anlagen nach Angaben der Behörde mit wenigen Handgriffen abgebaut und leicht an einen anderen Ort transportiert werden können. Somit vermutete die belangte Behörde nicht zu Unrecht, die Anlagen könnten sich bei dieser Person, wenn auch an einem anderen Ort, befinden. Messungen über allenfalls getätigten Funkverkehr waren anhand der gegebenen Verdachtslage nicht geboten und sind davon abgesehen zur Ausübung des Nachschaurechts gemäß § 86 Abs. 4 TKG nicht nötig.

Auch steht der begründeten Vermutung der belangten Behörde nicht entgegen, dass (nur) der Vater des Beschwerdeführers ein "Funker" ist und beim Beschwerdeführer selbst weder festgestellt werden konnte, dass er Funker ist, noch, dass er über Funkanlagen verfügt, was sich zudem erst in der mündlichen Verhandlung restlos aufklärte. Es ist für das behördliche Nachschaurecht gemäß § 86 Abs. 4 TKG 2003 nicht tatbestandsmäßig, dass jemand tatsächlich funkt, oder Funkanlagen in seinem Gebäude bzw. in seiner Wohnung hat. Die Frage, ob sich solche Anlagen an einem Ort befinden, an dem die Behörde dies - so wie auch im vorliegenden Fall - bloß vermutet, ist gerade tatbestandsmäßig und bietet die Vermutung die Rechtfertigung für die Ausübung des behördlichen Nachschaurechts gemäß § 86 Abs. 4 TKG 2003.

Zur gehörigen Ausweisung:

Eine nach § 86 Abs. 4 TKG 2003 begehrte behördliche Nachschau darf - bei gehöriger Ausweisung - nicht verweigert werden.

Wie in II.1.3 oben festgestellt, gestattete der Beschwerdeführer nach kurzer Korrespondenz mit dem Behördenorgan über die vorhandene akustische Gegensprechanlage das Betreten der Räume nicht, in denen die belangte Behörde das Vorhandensein von ihrer Aufsicht unterliegenden Funkanlagen vermutete.

Der Beschwerdeführer bringt vor, das Behördenorgan habe sich nicht gehörig ausgewiesen, weil ein Vorzeigen des Ausweises - mangels verfügbarer Videogegensprechanlage - nicht erfolgt sei; das Nichtvorhandensein einer Videoanlage könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass Organe der Fernmeldebehörde bei Ausübung der fernmeldebehördlichen Aufsicht nur über Verlangen mit ihrem Ausweis auszuweisen haben (vgl. § 3 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde, BGBl. II Nr. 306/2015). Dieses Verlangen stellte der Beschwerdeführer aber nicht. Vielmehr quittierte er die Ausweisung des Behördenorgans nur damit, dieses nicht zu kennen ("Kenn i nit.") und schickte das Organ weg ("Pfiat di."). Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers würde dazu führen, dass bei Mehrparteienhäusern oder bei Wohneinheiten mit bloß akustischen Gegensprechanlagen nie eine gehörige Ausweisung durch ein Organ der Fernmeldebehörde stattfinden könnte. Das Aufsichtsrecht der Fernmeldebehörden könnte in diesen Fällen nie wahrgenommen werden, bzw. läge es in der Hand eines Rechtsunterworfenen, das Aufsichtsrecht der Fernmeldebehörden zu untergraben, indem er sich einfach den Ausweis nicht zeigen lässt und sich auf fehlende visuelle Möglichkeiten beruft. Das kann nicht Sinn des § 86 Abs. 4 TKG 2003 sein.

Im Zuge der Korrespondenz über die Gegensprechanlage wies sich das ermittelnde Organ der Fernmeldebehörde wie festgestellt durch Nennung des Namens und der Position bei der belangten Behörde vielmehr gehörig aus. Der Beschwerdeführer hätte sohin dem Behördenorgan auch das Betreten des Wohnhauses und der Wohnung gestatten müssen. Da der Beschwerdeführer dies entgegen § 86 Abs. 4 TKG 2003 nicht zuließ, beging er eine Verwaltungsübertretung nach § 109 Abs. 2 Z 7 TKG 2003, was mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 8.000,00 zu bestrafen ist.

Dabei handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehören und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. etwa zu einem Ungehorsamsdelikt in der TierhaltungsV VwGH 05.09.2018, Ra 2018/02/0263). Der Beschwerdeführer machte - auch unter Berücksichtigung der Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand - nicht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die erfolgte Korrespondenz mit dem Behördenorgan und die Entscheidung, die Tür nicht zu öffnen, sowie die Fähigkeit, das Geschehene in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde zutreffend wiederzugeben, zeigt, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln. Somit war von einer jedenfalls fahrlässigen Begehungsweise auszugehen.

Zur begehrten Verfahrenseinstellung bzw. Ermahnung:

§ 45 VStG:

"§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[...]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; [...]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. [...]"

Die Einstellung eines Verfahrens bzw. der Ausspruch einer bloßen Ermahnung setzen voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 24.01.2017, Ra 2015/02/0145; zur Ermahnung vgl. auch VwGH 10.01.2017, Ra 2016/02/0269).

Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung liegen nicht vor:

Die Bedeutung des durch § 86 Abs. 4 TKG 2003 geschützten Rechtsguts kann keinesfalls als gering betrachtet werden, weil ein hohes öffentliches Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des TKG 2003, insbesondere an der möglichen Kontrolle der gegenständlich beim Beschwerdeführer vermuteten Funkanlagen, besteht. Diese Wertigkeit findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 7 TKG 2003 Geldstrafen von bis zu EUR 8.000,- Euro vorsieht (vgl. zur Wertigkeit eines Rechtsguts im Hinblick auf die Strafhöhe VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).

Auch war die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts nicht gering, weil der Beschwerdeführer genau jene behördliche Nachschau verhinderte, die das Gesetz zur Überprüfung einer - fallbezogen gegebenen - Verdachtslage vorsieht.

Von geringem Verschulden im Sinne dieser Bestimmung ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0015; 05.05.2014, Ro 2014/03/0052). Der Beschwerdeführer vermeint, nicht mit der behördlichen Nachschau gerechnet haben zu müssen, weil er keine Funkanlagen besitzen oder betreiben würde. Damit legt er jedoch nicht dar, dass sein Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt: Es mag sein, dass der Beschwerdeführer nicht mit einem Besuch der belangten Behörde gerechnet haben mag. Dies entbindet ihn jedoch nicht von der in § 86 Abs. 4 TKG 2003 normierten Pflicht, der Behörde unter Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Zutritt zu gewähren, wenn sie bei ihm ihrer Aufsicht unterliegende Funkanlagen vermutet und deswegen Nachschau halten will. Auch bewirkt die Erkrankung des Beschwerdeführers keine erhebliche Verminderung seines Unrechts- oder Schuldgehalts: Laut seiner Arbeitsunfähigkeitsbestätigung hatte er im Zeitpunkt des Behördenhandelns "Ausgangszeit". Es war ihm jedenfalls zuzumuten, nicht nur mit der belangten Behörde über die Gegensprechanlage zu korrespondieren, sondern dieser auch die Tür zu öffnen.

Somit fehlt es an sämtlichen in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen. Schon beim Fehlen bloß einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Erfordernisse für die Einstellung des Strafverfahrens kommen eine Einstellung des Verfahrens oder die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG nicht in Frage (VwGH 11.05.2018, Ra 2017/02/0247); dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Aus den gleichen Gründen war auch ein Vorgehen mit "Beratung" nach § 33a VStG nicht geboten.

Zur Strafbemessung:

§ 19 VStG:

"Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/11/0066).

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Wird ein ordentliches Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung einzubeziehen (§ 19 Abs. 1 VStG). Demzufolge sind bei der Strafbemessung die infrage kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, insbesondere das Ausmaß des Verschuldens, sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Weilguni in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG² [2017] § 19 Anm 8).

Hinsichtlich der Milderungs- und Erschwerungsgründe verweist § 19 Abs. 2 VStG auf die §§ 32 ff StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß § 34 StGB kommen etwa folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters (vgl. Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017] § 19 Anm 10 und 14 mwN).

Wie bereits dargelegt sind die Bedeutung des verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität der Beeinträchtigung im vorliegenden Fall keinesfalls als nur gering anzusehen. Auch das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers ist nicht nur geringfügig.

Erschwerungsgründe kamen im Verfahren nicht hervor. Auf die Milderungsgründe der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit wurde bei der Bemessung der Strafe im Verfahren vor der belangten Behörde bereits zutreffend Rücksicht genommen. Die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers war nicht "in hohem Grad" vermindert, weswegen der Milderungsgrund gemäß § 3 Abs. 2 VStG nicht einschlägig war. Dennoch darf die gesundheitliche Lage des Beschwerdeführers nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, der an Fieber litt. Somit ist sein Verschulden als (etwas) geringer zu beurteilen, als die belangte Behörde angenommen hat. Andere Milderungsgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ergaben sich auch keine sonstigen Hinweise darauf.

Besondere spezialpräventive Gründe waren - insbesondere, weil sich nicht feststellen ließ, dass der Beschwerdeführer über eine Funkanlage verfügt - nicht gegeben. Aus generalpräventiver Sicht ist festzuhalten, dass - wie auch zutreffend von der belangten Behörde ausgeführt - durch das rechtswidrige Nichtgewähren des Betretens von Grundstücken und Räumen durch die Organe der Fernmeldebehörde die staatlichen Interessen stark beeinträchtigt und die Vollziehung des TKG unmöglich gemacht werden, weswegen von einem entsprechend hohen Unrechtsgehalt auszugehen war.

Darüber hinaus sind die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, zu denen dieser aber keine Angaben gemacht hat. Dem wird in ausreichender Weise dadurch Rechnung getragen, wenn von bloß "durchschnittlichen" finanziellen Verhältnissen ausgegangen wird.

Der Beschwerdeführer trat den bereits zutreffend von der belangten Behörde angestellten Erwägungen zur Strafbemessung unter Berücksichtigung der Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde auch sonst nicht substantiiert entgegen.

Die nunmehr reduziert verhängte Geldstrafe von EUR 250,- war daher unter Berücksichtigung eines bis zu EUR 8.000,- reichenden Strafrahmens im vorliegenden Fall tat- und schuldangemessen.

Ergebnis

Die festgelegte Geldstrafe und die im Fall ihrer Uneinbringlichkeit anzutretende Ersatzfreiheitsstrafe nach § 16 VStG waren zu reduzieren; im Übrigen war der Beschwerde nicht stattzugeben. Der Kostenersatz für das Verfahren vor der belangten Behörde war entsprechend anzupassen. Wegen des teilweisen Obsiegens waren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten für das Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht vorzuschreiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es gibt es keine Rechtsprechung zu § 86 Abs. 4 TKG 2003. Doch kann sich das Bundesverwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen, womit die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision fehlen (vgl. VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011 mwH).

Schlagworte

Amateurfunk, Arbeitsunfähigkeit, Aufsicht, Aufsichtsbehörde,
Ermahnung, Ermessen, Ermessensübung, Fahrlässigkeit, Funkanlage,
Funkbewilligung, Geldstrafe, Generalprävention, geringfügiges
Verschulden, Glaubhaftmachung, Kostenbeitrag, Kostenersatz,
Kumulierung, mündliche Verhandlung, Nachschau, öffentliches
Interesse, Strafbemessung, Unbescholtenheit, Ungehorsamsdelikt,
Unrechtsgehalt, Verdacht, Verdachtslage, Verfahrenseinstellung,
Verfahrenskosten, Verschulden, Verwaltungsstrafe,
Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsübertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W271.2205540.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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