TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/11 LVwG-2019/16/0437-1

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Veröffentlicht am 11.03.2019
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Entscheidungsdatum

11.03.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §16 Abs1;

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde von AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.02.2019, Zl ****, betreffend Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994, den

I.

Beschluss:

1.       Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.

Erkenntnis:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet über die Beschwerde der BB, wohnhaft in X, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.02.2019, Zl ****, betreffend die Übertretungen der GewO 1994 (Teil A des Straferkenntnisses),

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, die zu AI. und AII. verhängte Geldstrafe von jeweils Euro 500,00 auf jeweils Euro 350,00, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden, herabgesetzt. Die Verfahrenskosten erster Instanz werden jeweils mit Euro 35,00 neu bestimmt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Begründung:

Mit Spruchteil A des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerdeführerin
BB als Inhaberin des Taxiunternehmens BB in Y, Adresse 3, bzw in X, Adresse 2, zur Last gelegt, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 eingehalten wurden. Sie habe als Inhaberin des Taxigewerbes mit zwei PKW im Standort Y, Adresse 3, 2. des Taxigewerbes mit einem PKW im Standort X, Adresse 2, angegeben dass, nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers für diese beiden Gewerbe, Herrn AA mit Wirkung vom 30.04.2018, ein Taxigewerbe ohne rechtswirksam bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer ausgeübt worden wären, obwohl die Frist zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers (ein Monat nach Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers) bereits am 30.05.2018 verstrichen sei. Wegen zwei Übertretungen nach § 367 Z 2 iVm § 16 Abs 1 GewO 1994 und § 1 Abs 2,
§ 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz wurden über die Beschwerdeführerin Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 500,00, Ersatzarrest von jeweils 76 Stunden, zuzüglich der Verfahrenskosten von jeweils Euro 50,00, verhängt. Dagegen hat einerseits die frühere gewerberechtliche Geschäftsführerin „Einspruch“ erhoben und die Reduzierung der Strafen beantragt. Andererseits führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei nicht allein schuld an der Situation. Sie hätte in der Wirtschaftskammer von Herrn CC eine Bestätigung bekommen, auf der deutlich stand, dass die Anzahl der Autos beschränkt sei. Mit der Bestätigung seien sie dann zur Versicherung gegangen, die zugelassen habe, dass sie weitere Autos melden. Weiters wolle sie zur Bedenkung geben, dass die Höhe der Strafe in Anbetracht der Tatsache, dass durch ein Wechselkennzeichen keinerlei Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen erzielt werden könne, überaus hoch sei. Sie seien einverstanden mit der Strafe, seien aber auch der Meinung, dass die Strafhöhe zu streng und zu hoch sei. Der früheren gewerberechtlichen Geschäftsführerin wurde mit dem Schreiben vom 15.02.2019 seitens der belangten Behörde vorgehalten, dass sie als ehemalige Geschäftsführerin des Taxiunternehmens keine Parteistellung habe und daher die Zurückweisung ihres Anbringens beabsichtigt sei.

Für den Teil A des Straferkenntnisses war Richter Dr. Lehne zuständig, für den Teil B des Straferkenntnisses (Übertretungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes) war die Richterin Mag.a Weißgatterer zuständig.

II.      Sachverhalt:

Durch die eingeschränkte Beschwerde ist klar, dass die zur Last gelegten Übertretungen der Gewerbeordnung begangen wurden. Daher erübrigt es sich, eine Verhandlung durchzuführen. Ebenso ist es klar, dass das Straferkenntnis keinerlei Einfluss auf die bisherige gewerberechtliche Geschäftsführerin hat.

III.     Rechtliche Beurteilung:

Nach § 16 Abs 1 GewO 1994 und § 1 Abs 2, § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz darf das Gewerbe, für welches ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist, nur bis zu einem Monat ohne des bisherigen Geschäftsführers betrieben werden. Diese Frist ist eindeutig überschritten worden. Die Geldstrafen betreffen eindeutig die Inhaberin BB, weshalb die Rechtssphäre der früheren gewerberechtlichen Geschäftsführerin in keinster Weise berührt wird. Nur der Beschuldigte hat im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung, nicht aber ein früherer gewerberechtlicher Geschäftsführer. Die Beschwerde des früheren gewerberechtlichen Geschäftsführers ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Bezüglich der Übertretungen ist der Beschwerdeführerin grobe Fahrlässigkeit anzulasten.

Der Unrechtsgehalt ist bei der Ausübung eines Gewerbes, für das ein Befähigungsnachweis erforderlich ist, nicht unerheblich. Unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes Unbescholtenheit und des Strafrahmens, der bis zu Euro 2.180,00 reicht, kann die Geldstrafe auf das spruchgemäße Maß herabgesetzt werden. Eine weitergehende Herabsetzung kam nicht infrage, weil sonst jede vorbeugende Wirkung verloren ginge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Lehne

(Richter)

Schlagworte

Frist; gewerberechtlicher Geschäftsführer;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.16.0437.1

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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