TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/26 LVwG-AV-779/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2019
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Entscheidungsdatum

26.02.2019

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
ASVG §292 Abs3
ASVG §293 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 2. Mai 2018, Zl. ***, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel
„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

2.   Der Beschwerdeführer hat den Betrag von 383,-- Euro an Barauslagen für die zu den mündlichen Verhandlungen beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen:

§§ 17, 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§§ 53b, 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo mit Aufenthaltsrecht in Italien, beantragte am 9. Jänner 2018 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau.

1.2. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 2. Mai 2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels gesicherten Lebensunterhaltes abgewiesen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass feste und regelmäßige Einkünfte in Höhe von monatlich mindestens 1.525,43 Euro netto zu fordern seien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei bei Antragstellung noch bei zwei Dienstgebern beschäftigt gewesen, im Entscheidungszeitpunkt nur mehr bei einem, wobei das durchschnittliche monatliche Einkommen aus dem noch aufrechten Arbeitsverhältnis mit 985,93 Euro anzusetzen sei. Die Zukunftsprognose habe daher negativ auszufallen. Von der fehlenden Erteilungsvoraussetzung könne auch mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht abgesehen werden.

1.3. Dagegen wurde fristgerecht durch einen Rechtsanwalt Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird darin Folgendes ausgeführt:

Die Ehefrau des Beschwerdeführers verdiene unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen monatlich rund 1.100,-- Euro. Sie habe diese Arbeit erst im Oktober 2017 begonnen und es komme auf Grund kollektivvertraglicher Steigerungen und Erhöhungen der Provisionen laufend zu einer Gehaltssteigerung. Auch verfüge der Beschwerdeführer über eine verbindliche Einstellungszusage als Reinigungskraft ab Erhalt der Arbeitserlaubnis.

Der von der Behörde geforderte Einkommensbetrag beinhalte die monatliche Miete, wobei diesbezüglich eine Haftungserklärung eines nahen Angehörigen vorliege, sodass lediglich 1.074,65 Euro an monatlichem Einkommen zu fordern seien. Davon abgesehen würde eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK eindeutig ein Überwiegen der privaten Interessen an der Familienzusammenführung ergeben.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die italienische Sprache zur Einvernahme des Beschwerdeführers.

2.   Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

2.1. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

2.2. Mit Schreiben vom 11. Jänner 2019 wurden seitens des Beschwerdeführers eine Einstellungszusage, eine Kontoaufstellung und Gehaltsnachweise der Ehefrau vorgelegt.

2.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 17. Jänner 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsanwalt sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde als Zeugin zur Sache befragt. Zur Einvernahme des Beschwerdeführers wurde ein nichtamtlicher Dolmetscher für die italienische Sprache beigezogen.

Seitens des Beschwerdeführers wurden Haftungserklärungen, eine Berufsbefähigungsbescheinigung, sowie eine Schwangerschaftsbestätigung betreffend die Ehefrau vorgelegt und es wurde die Vorlage ergänzender Unterlagen angekündigt.

2.4. Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2019 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Lebensunterhalt der Familie auf Grund des Einkommens bzw. des zu erwartenden Kinderbetreuungsgeldes und der vorhandenen Ersparnisse jedenfalls gesichert sei. Vorgelegt wurden ein Arbeitsvorvertrag hinsichtlich des Beschwerdeführers sowie Nachweise betreffend ein Sparkonto. Beantragt wurde die Fortsetzung der Verhandlung.

2.5. Seitens der belangten Behörde wurde zum zuletzt eingebrachten Schriftsatz angegeben, dass sich der Richtsatz für 2019 erhöht habe und dass die Geburt eines Kindes in Form des Kinderrichtsatzes zu berücksichtigen sei. Die Herkunft des Geldes am Sparkonto sei nachvollziehbar darzulegen.

2.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 12. Februar 2019 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahm der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsanwalt teil. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie dessen Schwiegermutter wurden als Zeugen zur Sache befragt, wobei zur Einvernahme der Schwiegermutter antragsgemäß ein nichtamtlicher Dolmetscher für die serbische Sprache beigezogen wurde.

Vorgelegt wurden Gehaltsabrechnungen der Schwiegereltern des Beschwerdeführers.

2.7. Die von den Dolmetschern in den Verhandlungen bekannt gegebenen Gebühren wurden – nach hg. erfolgter Überprüfung – beschlussmäßig bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht.

3.   Feststellungen und Beweiswürdigung:

3.1. Feststellungen:

Der am 18. September 1994 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er lebt seit Jahren in Italien, wo er über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügt.

Der Beschwerdeführer beantragte persönlich am 9. Jänner 2018 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau, geboren am ***.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers stammt aus dem Kosovo und es wurde ihr im Jahr 2009 der Status einer Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Sie ist im Besitz eines Konventionsreisepasses, ausgestellt im Jahr 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben sich im Jahr 2015 in Österreich kennengelernt und am 2. Dezember 2017 in *** geheiratet. Es handelt sich um eine rechtmäßige Eheschließung.

Der Beschwerdeführer beabsichtigt in Österreich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Er hat im Jahr 2012 in Italien eine Ausbildung als Installateur und Elektroanlagentechniker abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde eine Einstellungszusage als Reinigungskraft vorgelegt und in der Verhandlung am 17. Jänner 2019 vorgebracht, dass er für den Anfang dort arbeiten und sich dann etwas Besseres suchen könne bzw. dass er dort arbeiten könne solange er noch Deutsch lerne.

Zuletzt hat der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag vom 18. Jänner 2019 vorgelegt, wonach er bei Erhalt des beantragten Aufenthaltstitels als Monteur-Facharbeiter bei der Fa. C-GmbH mit einem monatlichen Grundlohn in Höhe von 2.134,73 Euro brutto beginnen kann.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit dem Jahr 2014 in Österreich arbeitstätig und sie ist seit 2. Oktober 2017 durchgehend bei der D GmbH beschäftigt. Im Zeitraum Juli 2018 bis Dezember 2018 verdiente die Ehefrau durchschnittlich 1.405,66 Euro netto monatlich.

Die Ehefrau ist schwanger vom Beschwerdeführer. Voraussichtlicher Geburtstermin ist der 26. Mai 2019. Die Ehefrau beabsichtigt das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zu wählen (12 Monate; 80% des am Nettobezug vor Mutterschutzbeginn orientierten Wochengeldes; zumindest 33,88 Euro pro Tag).

Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt auf ihrem Konto über ein Sparguthaben in Höhe von ca. 3.700,-- Euro.

Mit 28. Jänner 2019 wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrer Mutter ein Geldbetrag in Höhe von 20.000,-- Euro als Unterstützung für die Familiengründung geschenkt. Es handelt sich dabei um Ersparnisse der berufstätigen Mutter der Ehefrau. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau müssen dieses Geld zurückzahlen.

An regelmäßigen Aufwendungen bestehen für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau Kosten für die von der Ehefrau gemietete Wohnung: 450,-- Euro (inkl. Betriebskosten) plus ca. 46,67 Euro monatlich für Strom und Gas. Weitere regelmäßige Aufwendungen bestehen nicht.

Der Beschwerdeführer beabsichtigt in Österreich in der Wohnung seiner Ehefrau an der Adresse ***, ***, Unterkunft zu nehmen.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers bewohnt diese Wohnung auf Basis eines mit dem Eigentümer (***) im Juni 2017 auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages.

Die belangte Behörde teilte dem Magistrat der Stadt Wr. Neustadt mit Schreiben vom 21. Februar 2018 mit, dass der Beschwerdeführer die Unterkunftnahme in der Wohnung seiner Ehefrau beabsichtige. Es wurde um Mitteilung ersucht, ob die angegebene Unterkunft als ortsüblich angesehen werden könne, wobei darauf hingewiesen wurde, dass von Interesse sei, ob eine Scheinadresse angegeben worden sei, wie viele Personen gemeldet seien, wie groß die Nutzfläche sei, ob es sich um ein bewilligtes Wohngebäude handle und ob andere gegen eine Ortsüblichkeit sprechende Umstände bekannt seien wie beispielsweise eine Zwangsversteigerung oder ein Abbruchverfahren. Der Magistrat der Stadt Wr. Neustadt gab dazu mit Schreiben vom 29. März 2018 bekannt, dass die Wohnung zwei Personen als ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG dienen könne.

Die Wohnung weist eine Nutzfläche von 42,18 m2 auf und besteht aus zwei Zimmern mit Kochnische, Dusche mit WC und Vorraum. Zusätzlich ist ein Balkon vorhanden. Die Wohnung ist neu saniert, mit neuer Küche, und es ist das Schlafzimmer groß genug, damit auch ein Baby-Bett Platz hat. Die Wohnung ist für die Wohngegend in keiner Weise unüblich.

Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für den Beschwerdeführer gegeben. Ein Quotenplatz für den Beschwerdeführer liegt vor.

Der Beschwerdeführer verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau. Er hat eine Prüfung über das Deutschniveau A1 absolviert („bestanden“) und dazu bei Antragstellung ein Prüfungszeugnis A1 – Fit für Österreich des Österreichischen Integrationsfonds vom 18. November 2017 im Original vorgelegt.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt. Ebenso wenig wurde der Beschwerdeführer wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft. Eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes liegt nicht vor.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Verurteilung auf und es ist der Beschwerdeführer auch in Italien und im Kosovo unbescholten. Im Schengener Informationssystem scheint keine Vormerkung auf.

Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar.

Der Reisepass des Beschwerdeführers weist eine Gültigkeit bis 18. August 2023 auf.

3.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlungen. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlungen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die einvernommenen Zeuginnen (Ehefrau, Schwiegermutter) einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben. Die getätigten Angaben sind auch mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen in Einklang zu bringen.

Im Einzelnen ist im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes hervorzuheben:

Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere aus der vorgelegten Geburtsurkunde und dem vorgelegten Reisepass. Dass der Beschwerdeführer seit Jahren in Italien lebt, wo er über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügt, ergibt sich einerseits aus der aktenkundigen Kopie seiner Aufenthaltskarte und andererseits aus seinen Angaben in der Verhandlung am 17. Jänner 2019 (Verhandlungsschrift S 6). Zum verfahrensgegenständlichen Antrag ist auf den Verwaltungsakt zu verweisen. Zum Geburtsdatum der Ehefrau des Beschwerdeführers ist auf die vorliegende Kopie ihres Fremdenpasses zu verweisen, zu ihrer Herkunft und zur Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auch auf die im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Daten. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich im Jahr 2015 in *** kennengelernt haben, haben beide übereinstimmend in der Verhandlung am 17. Jänner 2019 angegeben (Verhandlungsschrift S 5 und 11). Zur Heirat ist auf die bei Antragstellung vorgelegte Heiratsurkunde zu verweisen und es ist festzuhalten, dass im Verfahren kein Sachverhalt hervorgekommen ist, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eheschließung erwecken würde (vgl. dazu etwa VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80 ua.).

Dass der Beschwerdeführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben (s. etwa Verhandlungsschrift 17.1.2019, S 4) und den vorgelegten Unterlagen. Zur in Italien abgeschlossenen Ausbildung ist neben den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 17. Jänner 2019 (Verhandlungsschrift S 6) insbesondere auf den in dieser Verhandlung vorgelegten Befähigungsnachweis zu verweisen (s. auch Verhandlungsschrift S 3). Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde und erneut mit Urkundenvorlage vom 11. Jänner 2019 eine Einstellungszusage als Reinigungskraft vorgelegt und in der Verhandlung am 17. Jänner 2019 dazu vorgebracht, dass er für den Anfang dort arbeiten und sich dann etwas Besseres suchen könne bzw. dass er dort arbeiten könne solange er noch Deutsch lerne (Verhandlungsschrift S 4). Mit Schreiben vom 31. Jänner 2019 hat der Beschwerdeführer dann einen Arbeitsvorvertrag vom 18. Jänner 2019 vorgelegt, wonach er bei Erhalt des beantragten Aufenthaltstitels als Monteur-Facharbeiter bei der Fa. C-GmbH mit einem monatlichen Grundlohn in Höhe von 2.134,73 Euro brutto beginnen könne.

Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2014 in Österreich arbeitstätig ist und seit 2. Oktober 2017 durchgehend bei der D GmbH beschäftigt ist, ergibt sich insbesondere aus den aktenkundigen Versicherungsdatenauszügen. Dass die Ehefrau im Zeitraum Juli 2018 bis Dezember 2018 durchschnittlich 1.405,66 Euro verdiente, ergibt sich aus den mit Schreiben vom 11. Jänner 2019 vorgelegten Abrechnungsbelegen. Zur Schwangerschaft der Ehefrau und zum voraussichtlichen Geburtstermin ist auf die in der Verhandlung am 17. Jänner 2019 vorgelegte fachärztliche Bestätigung vom 8. Oktober 2018 zu verweisen. Die Ehefrau hat in dieser Verhandlung angegeben, dass sie das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wählen werde (Verhandlungsschrift S 8 und 13).

Zu den Ersparnissen der Ehefrau ist auf ihre Angaben in der Verhandlung am 17. Jänner 2019 zu verweisen (Verhandlungsschrift S 12) sowie auf die vorgelegte Kontoübersicht vom 28. Jänner 2019.

Die Feststellungen zum geschenkten Geldbetrag in Höhe von 20.000,-- Euro basieren auf den Angaben im Schriftsatz vom 31. Jänner 2019, den damit vorgelegten Unterlagen (Kontoeröffnungsbestätigung vom 24.1.2019, Überweisungsbestätigung vom 28.1.2019, SEPA-Gutschrift vom 28.1.2019, Kontoübersicht vom 28.1.2019) und insbesondere den Angaben in der Verhandlung am 12. Februar 2019. Die Ehefrau hat in dieser Verhandlung bestätigt, dass sie das Geld von ihrer Mutter erhalten habe, es sich dabei um Erspartes handle und dass weder sie noch der Beschwerdeführer es zurückzahlen bzw. eine Gegenleistung zahlen müssten (Verhandlungsschrift S 3 und 4). Auch hat die Schwiegermutter des Beschwerdeführers in dieser Verhandlung bestätigt, dass sie ihrer Tochter das Geld geschenkt habe und dass es sich dabei um Erspartes gehandelt habe. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau müssten das Geld nicht zurückzahlen, zumal es auch dem Baby zu Gute kommen solle (Verhandlungsschrift S 6 und 7). Vorgelegt wurden in dieser Verhandlung auch Gehaltsnachweise der Schwiegereltern.

Zu den regelmäßigen Aufwendungen befragt, hat die Ehefrau in der Verhandlung am 17. Jänner 2019 angegeben, dass sie 450,-- Euro inklusive Betriebskosten an Miete bezahle und alle drei Monate 140,-- Euro für Strom und Gas. Sonstige monatliche Belastungen wurden von ihr verneint, auch für den Beschwerdeführer (Verhandlungsschrift S 10). Dieser hat in der Verhandlung ebenso angegeben, dass er nie Schulden oder Kredite gehabt habe und auch keine sonstigen Belastungen. Auch seine Frau habe keine Schulden, keinen Kredit oder sonstiges (Verhandlungsschrift S 5). Die Feststellungen zur Unterkunft in Österreich basieren auf dem vorgelegten unbedenklichen Mietvertrag, der behördlichen Anfrage an den Magistrat der Stadt Wr. Neustadt samt Antwortschreiben vom 29. März 2018, sowie insbesondere auf den in den Verhandlungen getätigten Angaben. Zu letzteren ist festzuhalten, dass die Ehefrau in der Verhandlung am 12. Februar 2019 u.a. angegeben hat, dass das Baby noch nicht alleine in einem Zimmer sein könne und dass das Schlafzimmer groß genug für ein Baby-Bett sei. Die Wohnung sei komplett neu und saniert und für die Wohngegend nicht unüblich (Verhandlungsschrift S 5). Auch die in *** wohnende Schwiegermutter des Beschwerdeführers gab u.a. an, dass es sich um eine normale feine Wohnung handle, die in keiner Weise unüblich für die Gegend und für zwei Erwachsene mit einem Kind groß genug sei (Verhandlungsschrift S 7).

Zu den weiteren Feststellungen ist festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft ist. Das Vorliegen eines Quotenplatzes ergibt sich aus dem behördlichen Aktenvermerk, wonach am 6. Februar 2018 ein Quotenplatz zugeteilt worden sei.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und zur von ihm abgelegten Prüfung basieren auf dem bei Antragstellung im Original vorgelegten unbedenklichen Prüfungszeugnis; Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung oder einer sog. „Lugurkunde“ sind nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 12. Februar 2019 auch etwas Deutsch gesprochen hat (Verhandlungsschrift S 3).

Die Feststellungen, wonach aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt wurden und wonach der Beschwerdeführer wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht bestraft wurde, ergeben sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (s. dazu insbesondere auch die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Dass der Beschwerdeführer die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes nicht überschritten hat, ergibt sich mangels Vorliegens gegenteiliger Beweismittel und auf Grund seiner Angaben in der Verhandlung am 17. Jänner 2019 (Verhandlungsschrift S 5 und 6). Des Weiteren scheint im Strafregister der Republik Österreich gemäß hg. durchgeführter Abfragen keine Verurteilung auf. Das im Verfahren vorgelegte Führungszeugnis aus dem Kosovo bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht verurteilt wurde und dass auch kein Strafverfahren gegen ihn im Gange ist. Ebenso wurde eine italienische Strafregisterbescheinigung vorgelegt, wonach hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Eintragungen aufscheinen. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung am 17. Jänner 2019 auch angegeben, dass er nie verurteilt worden sei und dass es auch keine anhängigen Strafverfahren gegen ihn gebe (Verhandlungsschrift S 5). Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf.

Auch dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Die Gültigkeit des Reisepasses des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Reisepass.

4.   Maßgebliche Rechtslage:

4.1. § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11 […]

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

[…]

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

[…]

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

4.2. § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (ASVG) lauten:

„§ 292. […]

[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €, gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 € und gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 294,65 €) heranzuziehen ist; […]“

„Richtsätze

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben        1 120,00 €,

(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €, gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 € und gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 398,97 €)

bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist                                882,78 €,

(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)

cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat        1 000 €,

(Anm. 3: für 2018: 1 022,00 € und für 2019: 1 048,57 €)

 

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259

747,00 €,

(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres     274,76 €,

(Anm. 4: für 2017: 327,29 €, für 2018: 334,49 € und für 2019: 343,19 €)

falls beide Elternteile verstorben sind      412,54 €,

(Anm. 5: für 2017: 491,43 €, für 2018: 502,24 € und für 2019: 515,30 €)

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres     488,24 €,

(Anm. 6: für 2017: 581,60 €, für 2018: 594,40 € und für 2019: 609,85 €)

falls beide Elternteile verstorben sind      747,00 €.

(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7: für 2017: 137,30 €, für 2018: 140,32 € und für 2019: 143,97 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“

5.   Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

5.1. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“:

5.1.1. Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) ausschließlich auf eine negative Prognose hinsichtlich des Erfordernisses des gesicherten Lebensunterhaltes (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG). Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfGH 4.10.2018, G 133/2018).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Dabei reicht es für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Ebenso der Bezug von Kinderbetreuungsgeld (vgl. etwa VwGH 22.9.2011, 2009/18/0121).

Zudem kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch ein (nicht aus illegalen Quellen stammendes) Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046; VfGH 4.10.2018, G 133/2018). Dies selbst dann, wenn es sich um geschenktes Sparguthaben handelt (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130).

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist die Ehefrau des Beschwerdeführers berufstätig. Sie ist derzeit jedoch schwanger und erwartet ein Kind für den 26. Mai 2019. Die Ehefrau beabsichtigt das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld für zwölf Monate zu wählen. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich mit einem Mindestbetrag von 33,88 Euro täglich – somit monatlich zumindest mit 1.016,40 Euro – anzunehmen (§ 24d Abs. 1 KBGG), wobei ausgehend vom zuletzt von der Ehefrau erzielten Einkommen von einem darüber liegenden Monatsbetrag auszugehen ist (s. § 24a Abs. 1 Z 1 KBGG und § 162 Abs. 3 und Abs. 4 ASVG).

Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt zudem über eigene Ersparnisse in Höhe von ca. 3.700,-- Euro sowie über geschenkte Ersparnisse in Höhe von
20.000,-- Euro, insgesamt somit über Ersparnisse in Höhe von 23.700,-- Euro. Aufgeteilt auf einen Zeitraum von zwölf Monaten entspricht dies einem monatlichen Betrag von 1.975,-- Euro.

Davon abgesehen beabsichtigt der Beschwerdeführer nach seinen Angaben durch Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen beizutragen. Er hat dazu zuletzt einen Arbeitsvorvertrag vom 18. Jänner 2019 vorgelegt, wonach er bei Erhalt des beantragten Aufenthaltstitels als Monteur-Facharbeiter bei der Fa. C-GmbH mit einem monatlichen Grundlohn in Höhe von 2.134,73 Euro brutto (entspricht inklusive Sonderzahlungen monatlich 1.834,53 Euro netto) beginnen kann.

Regelmäßige Aufwendungen bestehen nach den getroffenen Feststellungen in Höhe von insgesamt 496,67 Euro bzw. nach Abzug des „Werts der freien Station“ in Höhe von 202,02 Euro.

Der gesetzliche Richtsatz für Ehegatten (1.398,97 Euro) mit einem Kind (143,97 Euro) wird damit im vorliegenden Fall erreicht und es ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung jedenfalls von einem über dem gesetzlichen Richtsatz liegenden Familiennettoeinkommen auszugehen. Gründe, die nahelegen würden, dass das Familiennettoeinkommen im für die Beurteilung der erforderlichen Unterhaltsmittel relevanten Zeitraum maßgeblich niedriger anzunehmen wäre, sind nicht zu erkennen.

Im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung der § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG.

Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund kann daher im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht aufrechterhalten werden. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob die vorgenommene Prognose ex post betrachtet tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch bestehen kann.

5.1.2. Zu den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels:

Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des vom Beschwerdeführer begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise gemäß § 7 Abs. 1 und § 9b NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor.

Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist festzuhalten, dass ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft verschafft (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000) und dass generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung ausreichen (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).

Zur Ortsüblichkeit einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 AufG und § 8 Abs. 5 FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können (vgl. VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle (vgl. etwa VwGH 28.2.1997, 95/19/0566). Ebenso sei es keinesfalls offenkundig, dass eine ortsübliche Unterkunft bei Familien mit Kindern nur dann vorliege, wenn für die Kinder ein eigener Schlafraum zur Verfügung stehe (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/0815).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Abs. 2 Z 2 NAG ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl. wiederum etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).

Im Lichte dieser Judikatur und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der erforderliche Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht wurde. Zur Ortsüblichkeit ist dabei festzuhalten, dass Bedenken seitens der Behörde zu keiner Zeit vorgebracht wurden und dass angesichts der Größe und Beschaffenheit der Wohnung und der Anzahl der dort lebenden Personen – ein Ehepaar, das ein Kind erwartet – Bedenken auch beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht entstanden sind (vgl. zur Größe auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181; vgl. zur Maßgeblichkeit des Umstandes, mit welchen Personen das Zusammenleben stattfindet etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383). Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr der Obdachlosigkeit eintreten könnte, bestehen nicht.

Weiters ist auf Grund der beabsichtigten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers und zudem mit Blick auf § 123 Abs. 1 ASVG der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0168).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt und es ist auch das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht gegeben. Ebenso liegen dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht vor und es ist nicht zu erkennen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt (wesentlich) beeinträchtigen würde.

Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und es sind die gemäß § 21a NAG erforderlichen Sprachkenntnisse („Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“) nachgewiesen.

Schließlich erfüllt der Beschwerdeführer als Ehemann auch die Begriffsdefinition des Familienangehörigen und es handelt sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers um eine Asylberechtigte, wobei § 34 Abs. 2 AsylG 2005 betreffend das Familienverfahren auf Grund des Zeitpunktes der Eheschließung nicht gilt (§ 46 Abs. 1 Z 2 lit.c NAG iVm § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005).

5.1.3. Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG. Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.

5.2. Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten:

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für behördliche Barauslagen grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, wobei als Barauslagen auch die Gebühren gelten, die den Dolmetschern zustehen (s. auch § 53b AVG).

Der hg. am 17. Jänner 2019 durchgeführten Verhandlung wurde zur Einvernahme des Beschwerdeführers ein nichtamtlicher Dolmetscher für die italienische Sprache beigezogen. Der hg. durchgeführten fortgesetzten Verhandlung am 12. Februar 2019 wurde zur Einvernahme der Schwiegermutter des Beschwerdeführers ein nichtamtlicher Dolmetscher für die serbische Sprache beigezogen. Die Beiziehung von Dolmetschern für die genannten Sprachen war seitens des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsanwaltes beantragt worden und es war die Beiziehung angesichts der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers und der Zeugin auch im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007).

Amtliche Dolmetscher standen nicht zur Verfügung und es wurden Einwendungen gegen die verzeichneten Gebühren nicht erhoben. Die Gebühren wurden – nach hg. Prüfung – mit 153,-- Euro für die Verhandlung am 17. Jänner 2019 und mit
230,-- Euro für die fortgesetzte Verhandlung am 12. Februar 2019 bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen in Höhe von insgesamt
383,-- Euro vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).

5.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0211). Eine mündliche Verhandlung und eine fortgesetzte Verhandlung wurden durchgeführt.

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Einkommen; Familienrichtsatz; finanzielle Belastung; Gebietskörperschaft;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.779.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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